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Strafrechtspflege
sind diese demnach als Geschädigte zu betrachten. Der Privatkläger ist daher legitimiert, den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs anzufechten, allerdings nur insoweit, als er direkt selbst betroffen StPO anzusehen. Auf seine Berufung kann mithin nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen den Freispruch des Beschuldigten X vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung richtet. 2.4 Geschütztes Rechtsgut als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Somit ist er legitimiert, den entsprechenden Freispruch des Beschuldigten X. durch das Strafgericht anzufechten. 2.5 Urkundendelikte schützen in erster
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
Regeste: – Ein prozessleitender Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur ist.Aus den Erwä
Art. 261 Abs. 1 ZPO
Regeste: – Damit das Gericht  vorsorglichen Massnahmen trifft, hat der Gesuchsteller den Verfügungsanspruch sowie den Verfügungsgrund und einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachte
§ 62 Abs. 1 lit. c, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 VRG, Art. 16d SVG und Art. 30 VZV
t seit dem 15. Juli 2011, d.h. seit über zwei Monaten eine Beschwerde wegen der Verweigerung der freien Arztwahl hängig sei und dass dieser bis zum Endentscheid zwingend aufschiebende Wirkung zukomme,
Aktienrecht
angemessene Massnahme treffen zu können. Der Richter ist bei der Ausübung dieses Handlungsspielraums freilich nicht ungebunden: Es gilt wie im Verfahren nach Art. 736 Ziff. 4 OR das Verhältnismässigkeitsprinzip
Personalrecht
Regeste: § 10 Abs. 3 und 4, § 13 PG – Bevor gegenüber einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin eine  Kündigung ausgesprochen wird, sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip weniger weit reichende Ma
§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
Regeste: Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG – Ortsbildschutzzonen schützen Siedlungsteile in ihrer Erscheinung und Massstäblichkeit. Eine Baute in der Ortsbildschutzzone kann abgebrochen und neu
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
die gemeindliche Versammlungsleitung mehr verfahrensrechtliche Freiheiten als die Leitung des Kantonsrats und des GGR. Trotz dieser Freiheit sind bestimmte Regeln zu beachten, auch wenn sie nicht ausdrücklich den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und am 7.12.2015 gewählten Vorgehensweise (Koppelung von zwei teilbaren Abstimmungselementen) wird der freie Wille der Stimmberechtigten nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht. Gegenüb
Familienrecht
nachzulesen sei in Berichten von deutschen Lehrpersonen und therapeutischen Fachkräften. Sie habe D. freiwillig mit den besten Absichten und wie von ihr vorgesehen nur temporär in die Obhut des Klägers gegeben
Art. 3, 13, 14, 16, 19, 21 und 33c BeurkG
Regeste: Mehrfacher Verstoss gegen das Beurkundungsgesetz  (E. 2 und 3).  Disziplinarmassnahme (E. 4).Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in seiner

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