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Gleichstellung von Frau und Mann
Regeste: Art. 3 GlG, Art. 5 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 6 GlG – Glaubhaftmachen einer Geschlechterdiskriminierung ; Untersuchungsmaxime (Erw. 3). Grundsätzlich spricht keine natürliche Vermutung dafür,
Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
Kontrollschildern, doch ist nicht zu übersehen, dass die von der Behörde geschaffene Möglichkeit der freien Kontrollschilderübertragung an Dritte dazu führt, dass gewisse Halter ihr Nutzungsrecht kommerzialisieren
Zivilrechtspflege
Dateien, namentlich E-Mails. Gleich dem Originaldokument unterliegt auch die eingereichte Kopie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 180 ZPO N 4 ff.). Elektronische
Denkmalschutz
Regeste: § 25 DMSG – Unterschutzstellung von Denkmälern . Der wissenschaftliche Wert gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG hängt nicht davon ab, ob ein Gebäude von Anfang an zu diesem Zweck errichtet wurd
Strassenverkehrsrecht
Schreiben des EJPD zudem zu entnehmen, der vorgeschriebene umbaute Raum sowie die Abstellplätze im Freien müssten den kantonalen Bau-, Umweltschutz-, Feuerpolizei- und Arbeitshygienevorschriften entsprechen
Zivilstandswesen
Würde diese subjektive Belastung aber als Änderungsgrund reichen, würde dies letztlich auf eine freie Namenswahl hinauslaufen. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Mit dem Begriff der «achtenswerten»
Art. 132 StPO
Beschuldigten notwendig und nicht aussichtslos ist, würde einerseits in übermässiger Weise in die Freiheit der Verteidigung eingegriffen, ihr Mandat unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben (vgl. Art
Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung
Regeste: – Wird in derselben Eingabe das Betreibungsbegehren gestellt und sogleich wieder zurückgezogen, kann nach allgemeiner zivilrechtlicher und einzig logischer Regel das Begehren nur als nicht
Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB; Art. 56 Abs. 1 StGB
lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Darauf ist gemäss Art. 51 StGB der bis und mit Urteilsdatum durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug entstandene Freiheitsentzug von 2'863 Tagen «III. Sanktion 1. Für den Tatbestand des Mordes sieht das Gesetz lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor (Art. 112 StGB). Im Verhältnis zum Grundtatbestand der überschritten wird. Da keine zeitige Freiheitsstrafe über 20 Jahren ausgefällt werden kann und auch die zweite Tat wie die erste mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Maximalstrafe bedroht ist, kommt
§ 52 VRG (Aufsichtsbeschwerde)
erwachsen. Aufgrund der angespannten Situation im Asylbereich entschied der Regierungsrat, die noch freien Räumlichkeiten des alten Kantonsspitals neu und während der Dauer einer Übergangsphase als Durch

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