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Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
erwachsen. Aufgrund der angespannten Situation im Asylbereich entschied der Regierungsrat, die noch freien Räumlichkeiten des alten Kantonsspitals neu und während der Dauer einer Übergangsphase als Durch
Art. 12 Abs. 1 MSchG
Nichtgebrauch der angefochtenen Marke (Art. 11 und 12 MSchG), genügt bereits das Interesse an der Freihaltung des Registers; ein spezieller Interessensnachweis ist nicht erforderlich (Staub, in: Noth/Bühl des Nichtgebrauchs ist mithin grundsätzlich jedermann befugt; das allgemeine Interesse, bei der freien Zeichenbildung nicht durch zufolge Nichtgebrauchs ungültiger Marken behindert zu werden, genügt in benützen darf, so dass für ihn die Markeneintragung zum vornherein keine weitere Behinderung in der freien Zeichenbildung bewirken kann; so etwa, wenn die Marktstellung, welche die Marke des Klägers erreicht
Art. 81 Abs. 1 SchKG
den Ersten des Monats zahlbar. Zahlt der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeiträge früher oder freiwillig mehr als er aufgrund des Rechtstitels leisten müsste, hat dies damit sein Bewenden. Diese Vora
Art. 178 und 180 ZPO
Dateien, namentlich E-Mails. Gleich dem Originaldokument unterliegt auch die eingereichte Kopie der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 180 ZPO N 4 ff.). Elektronische
Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG
unterdurchschnittliches Einkommen bezog, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 134 V 322 Erw. 4.1, mit weiteren Einkommen zu erzielen, ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügte; dies wird denn auch durch den Bericht
Strafrechtspflege
Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat entschieden werden muss, obwohl zunächst die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist und sich die Verhältnisse bis zum Vollzugsende wieder ändern könnten. Angesichts
Datenschutzrecht
Regeste: §§ 4 lit. d und 8 Abs. 2 DSG – Eine politische Partei mit Sitz im Kanton Zug kann die Herausgabe bestimmter Einwohnerdaten von «Jungen» und «Neuzugezogenen» verlangen, um damit vor Wahlen W
§§ 9 und 10 ÖffG
in den in regelmässigen Abständen absehbaren Folgegeschäften voraussehbar wäre und dadurch die Freiheit aller Ratsmitglieder betreffend ihrer Meinungsbildung in unzulässiger Weise eingeschränkt würde Kommissionen seien nicht öffentlich zugänglich. Begründet werde diese Ausnahme mit dem Schutz der Freiheit der Meinungsbildung und Entscheidfindung sowie beim Bundesrat zusätzlich mit der Wahrung des Ko Gysel, die Fraktion lehne den Antrag der CVP-Fraktion grossmehrheitlich ab. Bei den Argumenten der Freiheit und Ungestörtheit des politischen Prozesses handle es sich um Scheinargumente. Das ganze Gesetz
Art. 1 Abs. 3 BGBM, Art. 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif
Regeste: – Das BGBM gewährleistet Erwerbstätigen den freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt, wobei als Erwerbstätigkeit jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gilt. Die Ausübung Bewilligung sei in der ganzen Schweiz gültig. Die Zuger Polizei dürfe ihr deshalb keine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt auferlegen und habe das Bewilligungsgesuch in einem Schnellverfahren kostenlos oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. Als Erwerbstätigkeit gilt hierbei jede nicht hoheitliche
Mitbenützung Busspur
Regeste: Art. 8 Abs. 4 BV, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 1 und 2 BehiG – Die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für die  Benützung der Busspur auf der Chamerstrasse in Zug durch Fahrzeuge des Verein

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