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Art. 270 ZPO
Regeste: – Die Einreichung einer Schutzschrift  gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO ist zulässig (E. 1 - 2). Die Schutzschrift ist nach unbe
Arbeitsrecht
Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit wird nur dann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse Vereinbarung geltend, dass sie aufgrund der Rückwirkung bis am 1. Januar 2016 in ihrer wirtschaftlichen Freiheit zu stark eingeschränkt gewesen sei (act. 10 S. 6). Die Beklagte bringt dagegen vor, dass es sich werden müssen, üblich sei (act. 13 S. 8 f.). Nach Art. 27 Abs. 2 ZGB kann sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade
Zivilprozessordnung
Regeste: Art. 270 ZPO – Die Einreichung einer Schutzschrift  gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO ist zulässig (E. 1 - 2). Die Schutzschrift i
Art. 122 ff. ZGB, Art. 124e ZGB, Art. 22f Abs. 1 FZG, Art. 63 Abs. 1bis IPRG
Regeste: ­– Vorsorgeausgleich bei der beruflichen Vorsorge zurechenbaren ausländischen Vorsorgeguthaben. Indirekte Teilung ausländischer Vorsorgeguthaben mittels Festlegung einer angemessenen Entsc
Art. 25-31 KVG i.V.m. Art. 32-34 KVG, Art. 17-19 KLV
Regeste: Art. 25-31 KVG, 32-34 KVG und Art. 17-19 KLV – Zahnärztliche Behandlungen  sind therapeutische Vorkehren am Kausystem (organischer Ansatzpunkt), wo hingegen bei einer Massnahme, die auf ei
Submissionsrecht
Regeste: § 6 Abs. 1 lit. a SubG i.V.m. Art. 15 IVöB, § 4 und 21a VRG – Eine Verfügung  bzw. ein Entscheid ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt , durch den eine konkrete v
Zivilprozessordnung
festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz
Nichteintreten auf Einsprache gegen Ermessenseinschätzung
Regeste: § 132 Abs. 2 StG, § 133 Abs. 2 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG – Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen  Ermessenseinschätzungen e
Beurkundungsrecht
Regeste: § 10b BeurkG Öffentliche Beurkundung von Generalversammlungen einer Aktiengesellschaft Bei notariellen Protokollen hat die von der Urkundsperson vorzunehmende Datierung den Charakter e
Verwaltungspraxis
die gemeindliche Versammlungsleitung mehr verfahrensrechtliche Freiheiten als die Leitung des Kantonsrats und des GGR. Trotz dieser Freiheit sind bestimmte Regeln zu beachten, auch wenn sie nicht ausdrücklich den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und am 7.12.2015 gewählten Vorgehensweise (Koppelung von zwei teilbaren Abstimmungselementen) wird der freie Wille der Stimmberechtigten nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht. Gegenüb

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