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Art. 319 ZPO
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solche Fragen könnten daher noch mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid thematisiert werden, freilich auch nur dann, wenn nicht die Zwischen-Beschwerde ergriffen und die Rüge behandelt worden sei; eine
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Verfahrensrecht, Denkmalpflege, Aufsichtsbeschwerde
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erwachsen.
Aufgrund der angespannten Situation im Asylbereich entschied der Regierungsrat, die noch freien Räumlichkeiten des alten Kantonsspitals neu und während der Dauer einer Übergangsphase als Durch
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Polizei, Militär, Zivilschutz, Notorganisation
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gegen Behörden und Beamte verurteilt. Dieses Delikt wird gestützt auf Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, womit es sich um ein Vergehen im Sinne von Art 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif – Das BGBM gewährleistet Erwerbstätigen den freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt, wobei als Erwerbstätigkeit jede nicht hoheitliche, auf Erwerb Bewilligung sei in der ganzen Schweiz gültig. Die Zuger Polizei dürfe ihr deshalb keine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt auferlegen und habe das Bewilligungsgesuch in einem Schnellverfahren kostenlos
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§§ 10, 13 und 24 PG
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Regeste:
§§ 10 und 13 PG – Die ordentliche Kündigung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis bedarf eines sachlichen Grundes, der mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen und von einer
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Arbeitsrecht
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verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen zu bezahlen, die es nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt. Der massgebende Monatslohn einschliesslich Zulagen vertraten die Parteien unterschiedliche Ansichten in der Frage, ob die Klägerin nach ihrer Kündigung freigestellt worden war oder nicht. Der Aufforderung der Beklagten, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, kam die
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Strafzumessung und Verwahrung
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lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Darauf ist gemäss Art. 51 StGB der bis und mit Urteilsdatum durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug entstandene Freiheitsentzug von 2'863 Tagen «III. Sanktion
1. Für den Tatbestand des Mordes sieht das Gesetz lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor (Art. 112 StGB). Im Verhältnis zum Grundtatbestand der überschritten wird. Da keine zeitige Freiheitsstrafe über 20 Jahren ausgefällt werden kann und auch die zweite Tat wie die erste mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Maximalstrafe bedroht ist, kommt
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Öffentlichkeitsprinzip
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in den in regelmässigen Abständen absehbaren Folgegeschäften voraussehbar wäre und dadurch die Freiheit aller Ratsmitglieder betreffend ihrer Meinungsbildung in unzulässiger Weise eingeschränkt würde Kommissionen seien nicht öffentlich zugänglich. Begründet werde diese Ausnahme mit dem Schutz der Freiheit der Meinungsbildung und Entscheidfindung sowie beim Bundesrat zusätzlich mit der Wahrung des Ko Gysel, die Fraktion lehne den Antrag der CVP-Fraktion grossmehrheitlich ab. Bei den Argumenten der Freiheit und Ungestörtheit des politischen Prozesses handle es sich um Scheinargumente. Das ganze Gesetz
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§§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung
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Regeste:
– Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Regierungsrat kann die zuständige Direktion verfahrensleitende Verfügungen treffen (Erw. 1b). Dazu g
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§ 8 VESBV; Art. 16 FZV
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Regeste:
– Voraussetzungen der Berücksichtigung von Freizügigkeitsguthaben bei der Vermögensermittlung im Sinne von § 8 Abs. 3 VESBV.Aus dem Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 genehmig
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Gemeinderecht
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die gemeindliche Versammlungsleitung mehr verfahrensrechtliche Freiheiten als die Leitung des Kantonsrats und des GGR.
Trotz dieser Freiheit sind bestimmte Regeln zu beachten, auch wenn sie nicht ausdrücklich den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und am 7.12.2015 gewählten Vorgehensweise (Koppelung von zwei teilbaren Abstimmungselementen) wird der freie Wille der Stimmberechtigten nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht.
Gegenüb