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Anwaltsrecht
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Regeste:
§ 14 Abs. 1 lit e und h EG BGFA i.V.m. § 14 Abs. 2 EG BGFA – Die Tätigkeit eines Anwalts als Erbschaftsverwalter fällt weder unter das anwaltliche Berufsgeheimnis noch handelt es sich dab
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§§ 4 lit. d und 8 Abs. 2 DSG
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Regeste:
– Eine politische Partei mit Sitz im Kanton Zug kann die Herausgabe bestimmter Einwohnerdaten von «Jungen» und «Neuzugezogenen» verlangen, um damit vor Wahlen Wahlwerbung zu betreiben. Die
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Heilmittelgesetz
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Schuld nicht, hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und der Beschuldigte ist freizusprechen (Wohlers, a.a.O., N 6 und 9 zu Art. 10, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) es bereits am objektiven Tatbestandselement des geldwerten Vorteils, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist.
1.9 Darüber hinaus ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Äquivalenz, wonach die
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Art. 134 ZGB, Art. 298 ZGB, Art. 308 ZGB
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nachzulesen sei in Berichten von deutschen Lehrpersonen und therapeutischen Fachkräften. Sie habe D. freiwillig mit den besten Absichten und wie von ihr vorgesehen nur temporär in die Obhut des Klägers gegeben
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Art. 3 GlG, Art. 5 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 6 GlG
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Regeste:
– Glaubhaftmachen einer Geschlechterdiskriminierung ; Untersuchungsmaxime (Erw. 3). Grundsätzlich spricht keine natürliche Vermutung dafür, dass eine Ungleichbehandlung im Zusammenhang mi
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Strassenverkehrsrecht
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Regeste:
Art. 8 Abs. 4 BV, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 1 und 2 BehiG – Die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung der Busspur auf der Chamerstrasse in Zug durch Fahrzeuge des Verein
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Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Bst. d Waffengesetz (WG)
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gegen Behörden und Beamte verurteilt. Dieses Delikt wird gestützt auf Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, womit es sich um ein Vergehen im Sinne von Art
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Art. 8, Art. 59 und Art. 60 AVIG
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Regeste:
– Massgebender Gesichtspunkt für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen ist jener der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände.
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Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, § 19 Abs. 1 lit. c StG
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vom August 2009, StV-Beilage 5).
c) Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören u.a. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund
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§ 24 Abs. 1 PG
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Regeste:
– Bewirkt ein Mitarbeiter des Kantons die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses durch ein schuldhaftes Verhalten, hat er keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung . Tragweite des B