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Hühnerhaltung
Fakten, Haltungsformen zu Hühnerhaltung Allgemeine Fakten und Informationen In der Schweiz werden pro Jahr rund 1.5 Milliarden Eier konsumiert. Der Pro-Kopf-Konsum liegt bei 177 Eier pro Jahr. Der In
Milchviehhaltung
Kühe 24 Stunden am Tag Zugang zur Weide. Stalleinrichtung auf dem Gutsbetrieb Chamau Der Freilaufstall ist mit Tiefliegeboxen, welche mit einer Stroh-Kalkmischung eingestreut werden, ausgestattet.
Art. 12 lit. d BGFA
Schliesslich waren die entsprechenden Werbeschranken aus standesrechtlichen Gründen mit weitestgehendem Freihalten von Konkurrenz bzw. dem Aufrechterhalten eines faktischen Konkurrenzverbots begründet (vgl. Hauser e auch der Zusatz «Notariat», kann doch im Kanton Zug die öffentliche Beurkundung auch durch freiberufliche Anwälte ausgeübt werden (vgl. § 7 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung
Überprüfen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsstatus von SchülerInnen beim Eintritt in eine kantonale Mittelschule
Ergänzend kann hier darauf hingewiesen werden, dass es zulässig wäre, dass die Erziehungsberechtigten freiwillig ihre ausdrückliche Zustimmung geben, dass das Rektorat die Wohnsitzabklärung selber vornehmen darf
Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV, § 21 PBG, § 36 BO Zug, § 20 Altstadtreglement Zug
che Einschlafphase der Anwohnerschaft insbesondere unter der Woche Rücksicht zu nehmen sei. An Freitagen und Samstagen hingegen verschiebe sich die Einschlafphase eines Grossteils der Bevölkerung erfa Aspekt nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gründen sich die schutzwürdige Einschlafphase an Freitagen und Samstagen im Vergleich zu den restlichen Wochentagen um eine Stunde nach hinten verschieben es seit Inkrafttreten des Rauchverbots gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Gäste dem Rauchgenuss im Freien und meistens gruppenweise nachgehen würden. Die von der Vorinstanz verfügten Betriebszeiten für die
Summarisches Verfahren
über CHF 50'000.– aufweisen müsste, damit das Konkursamt verpflichtet gewesen wäre, vor einem Freihandverkauf den Gläubigern Gelegenheit zur Einreichung eines höheren Angebots zu machen. Es ist daher nicht Recht einmal gewährt wird. Damit ist die Gleichbehandlung verwirklicht (vgl. Franco Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1994, S. 336 f.)
Zivilrecht
2009 bis 31. Dezember 2009 haben unbestrittenermassen je acht entschädigungspflichtige Anlässe an Freitagen und Samstagen stattgefunden. Ebenso wenig bestreitet die Beklagte, dass in der Rechnungsperiode sowie in dieser vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 je 52 entschädigungspflichtige Anlässe an Freitagen und Samstagen durchgeführt wurden. Schliesslich bestreitet sie auch nicht, dass in der Abrechnu je ein Musikanlass an einem Dienstag, Mittwoch und Sonntag, 16 Anlässe an Donnerstagen, elf an Freitagen und 28 an Samstagen stattgefunden haben. Die Klägerin forderte daher die Beklagte mehrmals auf,
Art. 19 DMSG
Regeste: - Beim Restaurant Rötelberg handelt es sich um ein Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert. Die Unterschutzstellung ist zweifellos geeignet, das sc
Bau- und Planungsrecht
che Einschlafphase der Anwohnerschaft insbesondere unter der Woche Rücksicht zu nehmen sei. An Freitagen und Samstagen hingegen verschiebe sich die Einschlafphase eines Grossteils der Bevölkerung erfa Aspekt nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gründen sich die schutzwürdige Einschlafphase an Freitagen und Samstagen im Vergleich zu den restlichen Wochentagen um eine Stunde nach hinten verschieben es seit Inkrafttreten des Rauchverbots gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Gäste dem Rauchgenuss im Freien und meistens gruppenweise nachgehen würden. Die von der Vorinstanz verfügten Betriebszeiten für die
§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und korrekt zustande gekommene Resultate vorliegen. Es würde sich die Frage stellen, welches der beiden der freie und unverfälschte Wille der Stimmberechtigten im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV wäre. Daraus entstünde Landsgemeinden führen daher abstrakt gesehen nicht zu Wahl- und Abstimmungsergebnissen, welche den freien Willen der Stimmbürger nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck brächten» (BGE 121 I 138 E

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