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§ 82 VRG, Art. 73 Abs. 1 BVG
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Stiftungsvermögen wird geäufnet durch reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, freiwillige Zuwendungen von Arbeitgeber und Dritten sowie durch allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen
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Ordentliches Verfahren
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Noven abschliessend nenne (vgl. 5P.182/2001 E. 5b). Der II. Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hielt in einem Entscheid vom 25. April 2006 fest, dass Art. 194 Abs. 1 SchKG zwar ausdrücklich auf
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Anwaltsrecht
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Schliesslich waren die entsprechenden Werbeschranken aus standesrechtlichen Gründen mit weitestgehendem Freihalten von Konkurrenz bzw. dem Aufrechterhalten eines faktischen Konkurrenzverbots begründet (vgl. Hauser e auch der Zusatz «Notariat», kann doch im Kanton Zug die öffentliche Beurkundung auch durch freiberufliche Anwälte ausgeübt werden (vgl. § 7 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung
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Art. 16 RPG, § 27 PBG, § 27 Abs. 3 BO Risch
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für die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Es wird also klar unterschieden nach «Lan
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Politische Rechte – Abstimmungserläuterungen
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den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und SR 101) sind die politischen Rechte gewährleistet. Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Diese in der Verfassung als Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess verbietet. Gerade die Herkunft einer Information ist für die freie Willensbildung der Stimmberechtigten von unerlässlicher Bedeutung.
b) Neben den verfassungsrechtlichen
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Verwertungsverfahren
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oder die Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen anordnen; dabei handelt es sich um einen freien Ermessensentscheid. Vor ihrem Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG hat die Aufsichtsbehörde gemäss
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Stimmrecht
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den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und korrekt zustande gekommene Resultate vorliegen. Es würde sich die Frage stellen, welches der beiden der freie und unverfälschte Wille der Stimmberechtigten im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV wäre. Daraus entstünde Landsgemeinden führen daher abstrakt gesehen nicht zu Wahl- und Abstimmungsergebnissen, welche den freien Willen der Stimmbürger nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck brächten» (BGE 121 I 138 E
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Art. 30a SchKG, Art. 108 SchKG, Art. 109 SchKG, Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ
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Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 388 f.).
4.2.2 Zur Begründung der letztgenannten Ansicht wird geltend gemacht, nach
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Art. 38 ff. LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO
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Regeste:
– Wird die Vollstreckbarerklärung eines Urteils, das in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ergangen ist, vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren verlangt, kommen im Rechtsmi
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Personalrecht
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wenn die Freistellungsdauer den Restanspruch deutlich überschreitet (vgl. BGE 128 III S. 280 ff.).
Der Ferienanspruch von XY für das Jahr 2012 umfasste insgesamt 30 Tage, die Dauer der Freistellung sechs Ferienanspruches von XY im Rahmen einer Kündigung und Freistellung durch die Arbeitgeberin bei diesem Verhältnis von Ferienanspruch zu Freistellungsdauer ausser Betracht fallen würde.
Nun wurde das Arbe Ablauf des Arbeitsverhältnisses ab 1. Juli 2012 von seinen Arbeitsverpflichtungen freigestellt wird und dass mit der Freistellung sämtliche Ferien- und Überstunden/-zeitansprüche vollumfänglich abgegolten werden