Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

5917 Inhalte gefunden
§ 18 Kleinbauten und Anbauten
zu tun, die in verschiedenen Kantonen nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden. Ein freistehendes kleines Gebäude, das nicht nur Nebennutzflächen umfasst, ist definitionsgemäss keine Kleinbaute 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, enthalten nur Nebennutzflächen. 2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut und enthalten nur Nebennutzflächen. 3   Klein- und Anbauten dürfen
Stadt Zug: Ohne Suchfahrten zum freien Parkplatz
Stadt Zug: Ohne Suchfahrten zum freien Parkplatz
Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a)  Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
2019: Regierungsrat
Baubewilligung für den freistehenden Teil der Photovoltaikanlage verfügt. Die Vorinstanz hat korrekterweise das Baugesuch für die freistehende Anlage ausgeschrieben. Die  freistehende Anlage im Hang soll Quadratmeter freistehend im Hang erstellt werden. Mit Entscheid der Vorinstanz erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung für die Photovoltaikanlage auf dem Dach, nicht jedoch für den freistehenden Teil der der Anlage. Er stützte sich dabei auf ein Merkblatt und verbot die Erstellung einer freistehenden Photovoltaikanlage pauschal. Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet innert zwei Monaten über das Baugesuch
§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
1 Sofern eine Gemeinde bei ihrer Planung einen gemeindlichen Richtplan einsetzen will, ist er gemäss dem Verfahren der gemeindlichen Zonenplanung, jedoch durch den Gemeinderat, zu erlassen. 2 Die
2015: Regierungsrat
sbehörde nicht an die Stellungnahmen der Fachorgane gebunden, sondern es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. So führt er in der Begründung zur Ablehnung der Einsprachen aus, dass das Ortsbild
§ 27 Baulinien und Baubereiche
bestehenden oder geplanten Anlagen: Hauptbeispiel ist die Sicherung von Verkehrsanlagen; b.    Freihaltung von Flächen von der Überbauung aus Gründen der Ökologie, der Sicherheit oder der Ästhetik; c.
2017: Entscheide gegen das Amt für Raumplanung
überwiegenden Interesse auszugehen ist. Demgegenüber steht das Interesse der Beschwerdeführerin an der freien Verfolgung des Modellfliegens als Freizeitbeschäftigung sowie das Interesse des Landeigentümers an
§ 71 Bisherige Pläne und Bauvorschriften
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision , spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision , spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch