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2003: Verwaltungsgericht
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Anbieter, welche ausgeschriebene Produkte teilweise oder ganz selber produzieren, sind Teilnehmer am freien Markt und können ihre Erzeugnisse auch direkt offerieren. Sie sind vom Vergabeverfahren keinesfalls
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2001: Verwaltungsgericht
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Das Beschwerdeverfahren kann in einer Submissionssache nicht zum Anlass genommen werden, den Inhalt eines Angebots zu präzisieren oder zu vervollständigen.
Eine nachträgliche Pauschalierung von L
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2006: Verwaltungsgericht
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Eine gegen Flächenbeiträge nach Wasserreglement erhobene Gebühr führte zu einer Einsprache, die der Gemeinderat acht Jahre nach Einreichung abwies. Der Beschwerdeführer machte eine unzulässige
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2000: Regierungsrat
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Das kantonale Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 enthält in Bezug auf Gemeindestrassen nur Aussagen über öffentliche Strassen. Geht es um eine Privatstrasse , die weder im Sinne von § 4 A
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2005: Regierungsrat
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Wahrscheinlichkeit eines Schadenereignisses, dass die „Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit ..." vor den Anforderungen der Rohrleitungsgesetzgebung nicht standhielt. Was an ihre Stelle tritt sich nur noch um die Zuweisung des Landes in die Zone „Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit ..." bemühen und seine Pflichten nach Art. 10 Abs. 1 USG vernachlässigen würde. Solches Verhalten Arbeitszone einzuzonen .
Die Einzonungen in die Zone „Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit ..." und in die Arbeitszone erweisen sich damit als weder zweckmässig noch angemessen.Der Regierungsrat
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2007: Verwaltungsgericht
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des öffentlichen Interesses für Freizeit und Erholung und eine auf dem Seegebiet liegende vorgelagerte Fläche der Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit zuzuweisen. Damit wäre die zon sollte und wie die Finanzierung aussehen könnte.
Die Hauptfunktion der Baulinien besteht in der Freihaltung von Land für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, deren Landbedarf sich nicht auf einzelne Fall gemäss den Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Gemeindeversammlung auch nicht um die Freihaltung des ganzen Gebietes, sondern exakt um die Verhinderung des Bauvorhabens.Ausgangspunkt war der Beschluss
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Profil
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Profil und Ausrichtung der Menzinger Schulen Das Projekt „Gute Schulen – Qualitätsmanagement an den gemeindlichen Schulen“ will, dass die Schulen im Kanton Zug ihre bisherigen guten Qualitäten erhalt
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1998: Verwaltungsgericht
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Die generellen Anliegen der Verdichtung der überbauten Gebiete und der Freihaltung nicht überbauter Grünflächen in der neuen Ortsplanung der Stadtgemeinde Zug entspricht dem Planungsziel des haus Das persönliche Interesse der Eigentümer hat hinter das gewichtige öffentliche Interesse an der Freihaltung des Landes zurückzutreten, welches zugleich dem Anliegen der Siedlungstrennung und der Vermeidung der Konzession bedachten Grundstückes in der Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung bei einer allfälligen Veräusserung des Grundstückes die Konzession erlischt und eine Übertragung
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2009: Verwaltungsgericht
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Die Begründungspflicht der Behörden ergibt sich aus § 20 Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
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2008: Verwaltungsgericht
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Anhang 1 Ziff. 64 Bst. b NISV) eingehalten, so dass sich kein Ort mit empfindlicher Nutzung im Freihaltebereich befand. Schliesslich standen der geplanten Anlage auch keine kommunalen und kantonalen Vorschriften der Einzelbauweise nur sinngemäss anwendbar waren und das Konzept der Arealbebauung in grösserer Freiheit "Vorteile" und "Nachteile" gestalten und aufeinander abstimmen konnte, so muss das gewählte Konzept und zu würdigen. Fehlt eine solche, so ist es der Behörde zuzubilligen, dass sie sich im Rahmen des freien Ermessens an ihrer bisherigen Praxis und an ähnlich gelagerten Fällen orientiert.
Der Rechtsvertreter