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3415.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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prüfen haben, ob mit dem gegenwärtigen Personalbestand mittelfristig die Konkursverfahren einwand- frei und ohne wesentliche Verzögerungen bearbeitet werden können. Die Nachwirkungen der Umstellung auf (Teilzeit 20 %) Kleiner Frank (Teilzeit 10 %) FRIEDENSRICHTERÄMTER Zug Stöckli Johannes, Friedensrichter Frei Roland, Stellvertreter Oberägeri Wyss-Birrer Christa, Friedensrichterin Hürlimann-Iten Sandra, St (öffentliche Hand) Vertretung der Arbeitnehmerseite Frank Daniela, Gemeinde Hünenberg (öffentliche Hand) Frei Roland, lic. iur., Staatspersonalverband (öffentliche Hand) Gössi Alois, Angestelltenvereinigung und
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2309.0 - gedruckter Bericht
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rinnen und Steuerzahler Pools Schulleitung, Freistellung Lehrpersonen und Freikurse eingehalten Pools Schulleitung, Freistellung Lehrpersonen und Freikurse eingehalten Gleich A Schulraumplanung Fach- Durchschnitts- zahlen Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer eingehalten Pools Schulleitung, Freistellung Lehrpersonen und Freikurse sowie Durchschnittszahlen Schwerpunkt- und Ergänzungs- fächer eingehalten L11a Ausbau Durchschnitts- zahlen Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer eingehalten Pools Schulleitung, Freistellung Lehrpersonen und Freikurse sowie Durchschnittszahlen Schwerpunkt- und Ergänzungs- fächer eingehalten Gleich
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1083.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Jahrhundert der Aufstieg und die Etablierung der Geschichtswissenschaft, für deren Arbeit die möglichst frei zugänglichen Informationsspeicher der Archive die wichtigste Grundlage bilden. Die hohe Wertschätzung betroffenen Interessen: Eine normale Geschäftstätigkeit von Behörden und Verwaltung kann ohne den Freiraum minimaler Schutzfristen nicht 30 1083.1 - 11065 funktionieren; zugleich sind die Persönlichkeitsrechte n Kosten von etwa 700'000 - 1'000'000 Franken. In dieser Berechnung nicht inbegriffen ist die freiwillige Erschliessung der alten Archivbestände; der diesbezügliche Gesamtaufwand lässt sich ohne vertiefte
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Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
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sofort verzinst. § 21 Freiwillige Einlagen 1 Aktive Versicherte, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kön- nen sich höchstens zweimal pro Jahr mit einer freiwilligen Einlage einkau- fen, wenn 1 Barauszahlungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation im Umfang des bis zum Austritt erworbenen Altersguthabens nach Art. 15 BVG können Versicherte vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. § 9 Freiwillige Weiterführung der Versicherung 1 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Zuger Pensionskasse
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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-Verordnung)
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Kanton Zug 321.21-A1 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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entscheidet das Los. § 57 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei geworden sind, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Staatskanzlei ein. * § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei geworden sind, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrie ben. Sie sind, wenn sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschie bung nahe legen, innert vier Monaten seit Freiwerden des Sitzes durchzu führen. * 4 Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten
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632.1 - Steuergesetz
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müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, en oder Lohnausweise und andere Beschei nigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. * 2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt abgezogene Steu ern zu ihrem oder seinem bzw. einer oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. * 2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer
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711.31-16-1.de.pdf
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Kap. L 9 Richtplankarte L 4 25 L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist frei zugänglich und dient auch Freizeitnutzungen. Der Kanton richtet den grössten Teil des Waldes auf eine haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der ebiet und an öffentlichen Gebäuden. E 15.7.2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen keine freistehenden Anlagen ausserhalb der Bauzonen. E 15.8 Seewasser und Grundwasser E 15.8.1 Der Kanton unterstützt
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Kap. L 9 Richtplankarte L 4 25 L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist frei zugänglich und dient auch Freizeitnutzungen. Der Kanton richtet den grössten Teil des Waldes auf eine haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der ebiet und an öffentlichen Gebäuden. E 15.7.2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen keine freistehenden Anlagen ausserhalb der Bauzonen. E 15.8 Seewasser und Grundwasser E 15.8.1 Der Kanton unterstützt