-
754.09b - Beilage 2
-
weite- re wesentliche Verpflichtungen einzugehen, erlaubten es dem Kantonsrat, über den Zu- satzkredit frei zu befinden. Mit diesem Vorgehen waren insbesondere die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes beachtet damalige Projektleiter Peter Meier wenig Gefal- len an der Möglichkeit, einzelne Abteilungen oder Türen frei zu schalten, vorwiegend mit der Begründung, dass die Ausrüstung einer so grossen Anzahl von Türen nicht den neusten Standards entsprachen, wurden diese nach ei- ner Analyse durch den Experten Werner Frei durch ein anderes Modell ersetzt, welches den Sicherheits- und Brandschutzanforderungen standhielt
-
1676.1 - Gedruckter Bericht
-
erteilt, als bestehende Praxen übernommen wurden oder Kontingentplätze gemäss Zulassungsverordnung frei waren. Begründete einzelne Ausnahmezulassungen erfolgten für die Kate- gorien Kiefer- und Gesicht Personen standen dauernd oder zeitweise in einem ärztlich betreuten Methadonprogramm, davon 72 (85) bei frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten und 15 (12) beim ZOPA. Zusätzlich erhielten 3 (2) Personen als Angebot im freiwilligen Schulsport im Rahmen von J+S konnte leicht erweitert werden. Folgende Gemeinden meldeten ihre Angebote bei J+S und konnten Bundes- subventionen entgegennehmen: Freiwilliger Kurse Teilneh-
-
2507.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats (gedruckter Bericht)
-
Baupolizei Baudirektion 30.10.2014: Kenntnisnahme 77 2337 Interpellation von Franz Peter Iten und Pirmin Frei betreffend Amt für Kindes und Erwachsenenschutz Direktion des Innern 10.4.2014: Kenntnisnahme 18 «Stiftung Ferienhaus Valle» und die Neuausrichtung des «Gewerbeschulfonds Keiser und Beby». Die damit frei gewordenen Mittel werden neu für den Fonds «Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten» am GIBZ (periodische Überprüfung) 3 Wirtschaftlicher Mitteleinsatz Pools Schulleitung, Freistellung Lehrper- sonen und Freikurse sowie Durchschnitts- zahlen Schwerpunkt- und Ergänzungs- fächer eingehalten L11a
-
2762.19 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juni 2018 (WAG)
-
vorgeschlagen werden. § 57 Abs. 1 (geändert) 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei geworden sind, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Staatskanzlei ein. § 62 Abs. 1 (geändert) 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei geworden sind, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrie ben. Sie sind, wenn sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschie bung nahe legen, innert vier Monaten seit Freiwerden des Sitzes durchzu führen. § 52a Abs. 1 (geändert) 1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§
-
2812.2a - Beilage: verkehrstechnisches Gutachten
-
s ^c. 's. 2- B ai» dt tt —-> a *»:. a • ? i • • 0 07:30 08:00 08:30 Uhrzeit Detektor-Status belegt frei 09:00 09:30 Dosierung ein aus Stadt Zug, Interpellation von Moritz Schmid betreffend Busbevorzugung OB 0 * < 59 so a 07:30 08:00 08:30 09:00 09:30 Uhrzeit Detektor-Status Dosierung 0 belegt ] ein c frei ; aus Stadt Zug, Interpellation von Moritz Schmid betreffend Busbevorzugung an der Artherstrasse 143-1 •146 ri47 114 Fridbachwe^ 7:24' 9:32 • un 9 i • • l •• • < 07:30 08:00 Detektor-Status 0 belegt frei 08:30 Uhrzeit 09:00' 09:30 Dosierung ein aus Stadt Zug, InterpeHation von Moritz Schmid betreffend
-
2762.14 - Ergebnis 1. Lesung (WAG)
-
vorgeschlagen werden. § 57 Abs. 1 (geändert) 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei geworden sind, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine [Geschäftsnummer] 5 § 62 Abs. 1 (geändert) 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei geworden sind, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrie- ben. Sie sind, wenn sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Ver- schiebung nahe legen, innert vier Monaten seit Freiwerden des Sitzes durchzuführen. § 52a Abs. 1 (geändert) 1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§ 52b–52f)
-
2904.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
zumal es sich um eine Bestim- mung handelt, deren Anrufung den steuerpflichtigen Gesellschaften völlig frei steht. Für die Schätzung der Steuerausfälle bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird auf das kantonale Recht die Höhe der Freigrenze selbst zu bestimmen. Soweit der kantonale Gesetzgeber dies auf den 1. Januar 2018 nicht be- reits tat, gilt die Freigrenze von 20 000 Franken automatisch auch 4800 Franken bei den Gemeindesteuern auszugehen. Die meisten Vereine sind wegen des gesetzlichen Freibetrags bereits heute faktisch steuerfrei und der grösste Teil der überhaupt noch Steuern zahlenden Vereine
-
2207.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
sind – Grundrechte, insbesondere die Menschenwürde (Art. 7 BV 13 ) sowie das Recht auf persönliche Freiheit und den Schutz der Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 BV). Von Bedeutung ist
-
2165.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
gkeit“ in der Regel eine Stellung, in der gewährleistet sei, dass die betref- fende Stelle völlig frei von Weisungen und Druck handeln könne. Dabei verstärke das Adjektiv "völlig" den Begriff „Unabhängigkeit“ Anstellung von Mitarbeiten- den der Datenschutzstelle sowie der Auflösung von deren Arbeitsverträgen frei und diesbezüg- lich abschliessend zuständig. Die Arbeitgeberfunktion wird somit abschliessend durch es ihr grundsätzlich frei, eine/einen ausser- kantonale/n Datenschutzbeauftragte/n oder eine freiberufliche Rechtsanwältin/einen freiberufli- chen Rechtsanwalt von Fall zu Fall mit der Stellvertretung
-
1300.24 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Dezember 2006
-
entscheidet das Los. 11 § 57 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei geworden sind, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Nachwahlen anzugeben. § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei gewor- den sind, werden vom Gemeinderat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht beson- dere Verhältnisse Abstimmungslokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimm- abgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis ge- wahrt bleibt. 1) GS 22, 95 (BGS 171.1)