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2176.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Gang gesetzten Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes. Das Motionsbegehren von Kantonsrat Pirmin Frei liess sich nicht mehr in die damals laufende Teilrevision einbinden, weshalb es heute zu einer weiteren Vorstösse a) Mit der Änderung des Planungs- und Baugesetzes kann die Motion von Kantonsrat Pir- min Frei vom 20. April 2011 betreffend Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998, Vorlage Rechtssicherheit in Baubewilligungsverfahren, Vorlage Nr. 1964.1 - 13506, vom 17. August 2010 und - Pirmin Frei betreffend kein Zuger Dach ohne Sonnenenergie-Nutzung, Vorlage Nr. 2043.1 - 13749, vom 20. April 2011
3185.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
verfahrens einmalig eine Ersatzabgabe zu leisten. Bauherrschaften können frei entscheiden, ob sie die Anforderung mit einer frei wählbaren Art der Stromerzeugung erfüllen oder eine Er- satzabgabe zahlen gering. Auf die Umsetzung von Modul 9 wird daher verzichtet. Der Kanton Z ug setzt weiterhin auf Freiwilligkeit und unterstützt den GEAK Plus und weitere Beratungsangebote auch zukünftig finanziell. Gemäss Heizungen im Freien Diese Bestimmung ersetzt den bisherigen § 2 V EnG-ZG, welcher im Vollzug häufig zu Un- sicherheiten führte und setzt gleichzeitig den ersten Teil von Modul 3 (Heizungen im Freien und Freibäder)
3083.1a - Beilage Geschäftsbericht Gebäudeversicherung 2019
wurden in der Pla- nungs- und Bauphase begleitet, nach Fertigstellung abgenommen und zur Nutzung frei gegeben. Immer wie- der zeigt sich, dass die Optimierung des baulichen Brand- schutzes in Kombination Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems mit Bezug auf die Aufstellung einer Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen
711.31-19-1.de.pdf
Einhalten von Nutzungsverzichten. L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist frei zugänglich und dient auch Freizeitnutzungen. Der Kanton richtet den grössten Teil des Waldes auf eine haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der ebiet und an öffentlichen Gebäuden. E 15.7.2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen keine freistehenden Anlagen ausserhalb der Bauzonen. E 15.8 Seewasser und Grundwasser E 15.8.1 Der Kanton unterstützt
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
Arbeitszeitrahmens und unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende frei wählbar. 4 Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden. § 16 Jährlicher Saldoübertrag 1 Betriebsablauf verantwortlich. 3 Organisationseinheiten mit Publikumsverkehr sind mindestens montags bis freitags geöffnet von 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, montags bis 18.00 Uhr. Im Interesse rahmen 1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. 2 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Ta
3148.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
«katholische Kirche». Durch den Wegfall der nicht mehr benötigten Bushaltestelle in Richtung Cham kann der frei gewordene Platz für den Ausbau des bestehenden Trottoirs in einen Rad-/Fussweg genutzt werden. Die nicht mehr notwendig. Die Gemeinde Cham be- absichtigt, diese Gebäude zurückzubauen. Der dadurch frei werdende Raum wird zur Begra- digung des Rad-/Fusswegs auf rund 90 m Länge genutzt. Die Übersichtlichkeit muss speziell entsorgt werden. Ausstellplatz Auf dem durch den Wegfall der Bushaltestelle Kollermühle frei werdenden Platz ist in Fahrt- richtung Zug ein Ausstellplatz für den Strassenunterhalt mit einer
632.1 - Steuergesetz
müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, en oder Lohnausweise und andere Beschei- nigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 abgezogene Steu- ern zu ihrem oder seinem bzw. einer oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine be- dingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
t das Los. 21 131.1 § 57 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei geworden sind, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Staatskanzlei ein. * § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei geworden sind, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrie- ben. Sie sind, wenn sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschie- bung nahe legen, innert vier Monaten seit Freiwerden des Sitzes durchzu- führen. * 4 Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten
3286.1a - Beilage Konzeptpapier
- Markus Bischof (CISCO) - Thomas Dullien (optimyze) - Tobias Ellenberger (Oneconsult AG) - Stefan Frei (Accenture) - Christof Jungo (SecIntel) - Andreas Kaelin (ICTswitzerland) - Ivo Maritz (BKW) - Bernard anwendbaren PP zu bewerten. Es gibt je- doch keine Garantie dafür, dass ein Produkt grundsätzlich frei von Mängeln ist. Bedingt durch die Anforderung in den USA, im öffentlichen Bereich nur noch Produkte und Hardware (falls nötig durch Reverse Engineer- ing) Damit geprüft werden kann, muss der Quellcode frei verfügbar sein (Open Source) oder bei einer unabhängigen Stelle deponiert werden (Code Escrow). Der
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
t das Los. 21 131.1 § 57 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei geworden sind, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Staatskanzlei ein. * § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei geworden sind, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrie- ben. Sie sind, wenn sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschie- bung nahe legen, innert vier Monaten seit Freiwerden des Sitzes durchzu- führen. * 4 Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten

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