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1172.3a - Beilage
Vermögen der Gesellschaft Drittaufträge bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der können auf dem Markt frei akquiriert werden Einfachen Gesellschaft und sind mit Risiken – gemäss Vorgaben der Gesellschaftsstatuten möglich Software-Rechte sind Eigentum der Mitglieder der Einfachen sind Eigentum der AG und können frei vermarktet Gesellschaft und können nur gemäss kantonalen werden Vorgaben vermarktet werden Erweiterung Jahre 2004 bis 2007 auf der Grundlage des ZUDK-Finanzierungs- schlüssels. Ab 2007 können die Kantone frei über den Bezug von Basisleistungen bei der Umwelt- agentur entscheiden. Falls weitere Kantone der
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf­ fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c) * die
Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
Arbeitszeitrahmens und unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende frei wählbar. 4 Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden. § 16 Jährlicher Saldoübertrag 1 21 GS 31, 301 1 154.214 3 Organisationseinheiten mit Publikumsverkehr sind mindestens montags bis freitags geöffnet von 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, montags bis 18.00 Uhr. Im Interesse rahmen 1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. 2 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Ta
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf­ fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c) * die
Verordnung über die Strafanstalt Zug
richten sich nach den Empfehlungen des Konkordats. 2 Für alle Insassinnen und Insassen wird ein Freikonto sowie ein Sperrkonto eröffnet. Über die Zuweisung der Barschaft, des Pekuliums und einer allfäl- gemäss den Konkordatsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht nicht. § 24 Spaziergang, Freizeitangebot 1 Alle Insassinnen und Insassen haben nach dem Eintrittsgespräch täglich die Möglichkeit zu einem von Gerich- ten aus den Kantonen des Konkordats ausgesprochen worden sind. 2 Der Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats. 1) BGS 161.1 2) BGS 332.33
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf­ fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c) * die
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf- fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c) * die
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf- fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c) * die
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unter- schreiten. 3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen. Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung 1 Die eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde. 5 416.212 3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbil- dung in Abzug bringen können. Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort 1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Aus- richtung von
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
Arbeitszeitrahmens und unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende frei wählbar. 4 Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden. § 16 Jährlicher Saldoübertrag 1 21 GS 31, 301 1 154.214 3 Organisationseinheiten mit Publikumsverkehr sind mindestens montags bis freitags geöffnet von 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, montags bis 18.00 Uhr. Im Interesse rahmen 1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. 2 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Ta

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