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2036.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Loslösung von den Gemeinden besteht die Möglichkeit, in der knapp bemessenen Zeit bis Januar 2013 relativ frei von bestehenden Strukturen eine strukturell möglichst optimale und schlanke Organisation zu schaffen einer Einrichtung fürsorgerisch untergebracht sind. Ist gegen eine Person noch eine andere freiheitsentziehende Massnahme zu vollziehen (Strafvollzug, Bussenverhaft, Ausschaffungshaft) kann die betroffene selber zu verfügen. Nachbetreuung (§ 50) Aufgrund der bisherigen Regelung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges mussten die betrof- fenen Personen entlassen werden, sobald es ihr Zustand erlaubte. Dies führte
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1905.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Erlass von Bestimmungen über die Bepflanzung von Grundstücken - wie bereits dargelegt - nicht völlig frei sind, insbesondere weil das Bundesrecht die Kantone nicht ermächtigt, privatrechtliche Vor- schriften besteht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung mache deutlich, dass dem Interesse einer Person auf freie Sicht, jeweils das Interesse einer anderen Person gegenüber steht, ihr Grundstück möglichst nach Belieben Tatsache konfrontiert würden, dass ihnen Bäume und Sträucher aus dem Grundstück des Nachbarn die freie Sicht verhindern und nicht selten schon am frühen Nachmittag übermässig Schatten werfen. Ein Umstand
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2479.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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nicht an Weisungen gebunden ist. Die Staatsan- waltschaft handelt als Strafverfolgungsbehörde also frei von Weisungen anderer Justiz- oder Verwaltungsbehörden. Dem Obergericht als Vertreter des Arbeitgebers
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2547.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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neuen Gesundheitsgesetz betreffend § 29 u. a. fest, dass der Regierungsrat in der Umsetzung weitgehend frei sei (Bericht und Antrag der vorbera- tenden Kommission für das Gesundheitswesen vom 21. Februar 2008 sprogramm des Kantons gefährdet. Die nach dem Aufbau eines Tagesambulatoriums allenfalls beim APD frei werdenden Ressourcen müssten dann für die Beratung in der Gerontopsychiatrie und im Demenzbereich Konsiliardienst des APD dazu zu zählen. Da der Kanton das ambulante ps y- chiatrische Angebot der freischaffenden Fachärztinnen und -ärzte lediglich ergänzt, sind diese in ihrer Berufsausübung nicht betroffen
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2655.1a - Beilage Projektdukumentation
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instand gesetzt werden. Die konsequente Skelettbauweise bietet dazu Fle- xibilität im Innern und Freiheiten bei der Fassadengestaltung. Was die Qualität der Räumlichkeiten und der Aussenanlage betrifft, der Aufenthaltsqualität. Feuerpolizeilich ist auf der nördli- chen Seite ein neuer Fluchtweg ins Freie erforderlich. Projektdokumentation Instandsetzung und Erweiterung Ausbildungzentrum Schönau Stand
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2720.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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können die übrigen Kontrollschildnummern wie bisher innerhalb eines Jahres gegen Bezahlung einer Gebühr frei von einer Fahrzeughalte- rin/einem Fahrzeughalter auf eine andere Fahrzeughalterin/einen anderen sehr beliebt und wird entsprechend rege genutzt. So werden jedes Jahr über 1000 Kontrollschildnummern frei übertragen. Die damit verbundenen Gebühreneinnahmen des Strassenverkehrsamts bela u- fen sich auf der konzessionierten Schifffahrt s- unternehmen (Art. 61 Abs. 5 BSG). Daraus folgt, dass die Kantone frei sind, weitere Ausnah- men von der Steuerpflicht vorzusehen. Da in erster Linie die Benutzung der Seefläche
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1590.19 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Januar 2009
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ungen mit erhöhtem Ge- sundheitsrisiko einer Meldepflicht unterstellen. § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hatAnspruch aufWartegeld, sofern sie a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton gemäss den Bestimmungen des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches1) über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen wurden. 3 Die Massnahme muss notwendig sein, um it zu richten. 2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer per- sönlichen Freiheit und ihrerWürde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben
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1590.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
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ungen mit erhöhtem Ge- sundheitsrisiko einer Meldepflicht unterstellen. § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie: a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton gemäss den Bestimmungen des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches1) über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen wurden. 3 Die Massnahme muss notwendig sein, um it zu richten. 2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer per- sönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben
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1590.06 - Ergebnis der 1. Lesung
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ungen mit erhöhtem Ge- sundheitsrisiko einer Meldepflicht unterstellen. § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hatAnspruch auf Wartegeld, sofern sie: a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton gemäss den Bestimmungen des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches1) über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen wurden. 3 Die Massnahme muss notwendig sein, um it zu richten. 2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer per- sönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben
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1590.02 - Antrag des Regierungsrates
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ungen mit erhöhtem Ge- sundheitsrisiko einer Meldepflicht unterstellen. § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie: a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton gemäss den Bestimmungen des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches1) über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen wurden. 3 Die Massnahme muss notwendig sein, um it zu richten. 2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer per- sönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben