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1563.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
den Rahmenkrediten die Kredite frei für Kantonsstrassen, sofern die gesamte Bausumme 1,5 Mio. Franken übersteigt. Der Regierungsrat gibt den Kredit für Radstrecken frei (KRB über das Strassenbau- programm Fahrbahn (talseitig) beträgt generell 1 m, im Leitschrankenbereich misst die Bankettbreite 1.1 m. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug verliert viel Zeit bei Einsätzen bergseitig der Ägeristrasse, da die A KANTON ZUG VORLAGE 1563.1 (Laufnummer 12437) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND FREIGABE EINES OBJEKTKREDITES FÜR DAS PROJEKT "KOMBINIERTER RAD-/FUSSWEG ÄGERISTRASSE, ABSCHNITT LORETO- BIS LÜSSIRAINSTRASSE
1519.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
27'214'000.-- 720'000.-- 8'926'000.-- Die Baudirektion gibt die Kredite für den Nationalstrassenanteil frei (§3 Abs. 2 des erwähnten Kantonsratsbeschlusses in Verbindung mit § 7 Bst. e der Delegationsver- ordnung des Strassenabwassers des Knotens Forren in die SABA Rotkreuz ein Pumpwerk, da sie eine Freispiegeleinleitung in die SABA nicht zulassen. Das Pumpwerk weist für lang andauernde Starkregenereignisse sowie
3188.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kirchen – nicht mit freiwilligen Helfenden rechnen könnte, wäre gar von deutlich höheren Kosten auszugehen. Aus diesen Überlegungen ist der Regierungsrat gegen eine Freiwilligkeit der Kirchensteuer für Erwerbsleben. Viele Angestellte sind auf diesen höchst willkommenen Nebenerwerb angewiesen. Das Freiwilligenteam beider Landeskirchen ist gross: Es umfasst bei den Katholischen Kirchge- meinden im Kanton Zug Vorlage Nr. 3188.2 Laufnummer 16597 Motion der SVP-Fraktion betreffend Freiwilligkeit der Kirchensteuer für juristische Personen (Vorlage Nr. 3188.1 - 16498) Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 4
2991.1a - Synopse
Baudirektion Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www.zg.ch/baudirektionV 2.0 Bericht und Antrag des Regierungsrats Zu beachten: Änderungen in den Richtplantexten werden fett (Er
3235.1a - Beilage: Geschäftsbericht
Bauprojekte in den Planungs- und Bauphasen begleitet, nach Fertigstellung abgenommen und zur Nutzung frei gegeben. Die Qualitätssicherung im Brandschutz liegt in der Verantwortung der Eigentümer- und Nutzerschaft Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems mit Bezug auf die Aufstellung einer Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen
2855.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Büroraumplanung für die kantonale Verwaltung wurde aufge- zeigt, dass verschiedene Aussenliegenschaften frei gegeben werden könnten, was gegenüber Seite 18/35 2855.1 - 15747 heute eine Verbesserung der Wirt erst nach Fertigstellung der beiden Neubauten HSP ZVB und RDZ/Verwaltung übe r die gesamte Fläche frei verfügen. 4.2. Eigentumskonzept Areal An der Aa und Neubau RDZ/Verwaltung Nachdem der Regierungsrat Aabachstrasse, wie bereits heute, mit der Ausfahrt der RDZ-Fahrzeuge ge- koppelt. 3.5. Freiraumkonzept Durch das Freiraumkonzept wird das Areal an das städtische Fusswegnetz angebunden. Der Schleifedamm und die
711.31-20-1.de.pdf
Richtplankarte L 4 25 L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist grundsätzlich frei zugänglich und die Freizeit- und Erholungsnutzung erfolgt scho- nend, ohne die anderen Waldfunktionen haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der ebiet und an öffentlichen Gebäuden. E 15.7.2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen keine freistehenden Anlagen ausserhalb der Bauzonen. E 15.8 Seewasser und Grundwasser E 15.8.1 Der Kanton unterstützt
711.31-21-1.de.pdf
Richtplankarte L 4 25 L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist grundsätzlich frei zugänglich und die Freizeit- und Erholungsnutzung erfolgt scho- nend, ohne die anderen Waldfunktionen haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der et und an öffentlichen Gebäuden. 53 E 15.7.2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen keine freistehenden Anlagen ausserhalb der Bauzonen. E 15.8 Seewasser und Grundwasser E 15.8.1 Der Kanton unterstützt
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
Arbeitszeitrahmens und unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende frei wählbar. 4 Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden. § 16 Jährlicher Saldoübertrag 1 21 GS 31, 301 1 154.214 3 Organisationseinheiten mit Publikumsverkehr sind mindestens montags bis freitags geöffnet von 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, montags bis 18.00 Uhr. Im Interesse rahmen 1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet. 2 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Ta
711.31-20-1.de.pdf
Richtplankarte L 4 25 L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist grundsätzlich frei zugänglich und die Freizeit- und Erholungsnutzung erfolgt scho- nend, ohne die anderen Waldfunktionen haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der et und an öffentlichen Gebäuden. 53 E 15.7.2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen keine freistehenden Anlagen ausserhalb der Bauzonen. E 15.8 Seewasser und Grundwasser E 15.8.1 Der Kanton unterstützt

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