Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

5917 Inhalte gefunden
§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG
steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner / Frei / Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 77). Bezogen auf den Nachweis einer geleisteten Unterstützung hat die steuerpflichtige Person die Belege für Post- und Banküberweisungen beizubringen (Richner / Frei / Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 N 57). In der Praxis werden nur nachgewiesene Geldüberweisungen s. Die Unterstützung kann auf gesetzlichen Vorschriften, auf vertraglicher Abmachung oder auf freiwilliger Basis erfolgen (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich
Art. 13 URG
Regeste: – Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber hierfür gemäss Art. 13 Abs. 1 URG eine Vergütung. Gemäss Abs.
§ 30 lit. a, § 156 Abs. 2 StG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG
ichts des Kantons Zug vom 26. März 2013, A 2012 25; StE 2003 B 27.2 Nr. 25, Erw. 3a/aa; Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, a.a.O., Art. 33 N 13). Abzugsfähig sind ferner auch Verzugszinsen aus Nachst ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen. Die Kapitalschuld muss dabei nicht freiwillig entstanden sein. Es genügt, dass die steuerpflichtige Person einer Drittperson einen bestimmten
§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
von dieser Massnahme vorerst noch nicht betroffen und konnten sich auf dem Bundesplatz nach wie vor frei bewegen (Videosequenz 1 ab 1'24''). Von der anderen Seite des Bundesplatzes her, d.h. aus Richtung des Coop City beobachtet haben. Zu diesem Zeitpunkt konnten sich die Menschen auf dem Bundesplatz frei bewegen. Als sich der Demonstrationszug in Richtung Bahnhof in Bewegung setzte, folgten ihm diese qualifiziert hat. Der Betroffene hatte zweieinhalb Stunden im Polizeikessel auszuharren, wo er sich frei bewegen konnte. Anschliessend wurde er – mit Kabelbindern gefesselt – in die Polizeikaserne transportiert
Urheberrecht
Regeste: Art. 13 URG – Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber hierfür gemäss Art. 13 Abs. 1 URG eine Vergütung. G
Zivilrecht
Regeste: Art. 417 OR – Herabsetzung des Mäklerlohns. Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Mäklerlohns ist neben der Prozentvergütung auch ein vereinbarter Mehrerlös zu berücksichtigen (Erw.
§ 33 Geschosshöhe
gemäss Abs. 2 festgelegten Vorgaben sind die effektiv zu realisierenden Geschosshöhen frei bestimmbar. Wegen dieser frei wählbaren Geschosshöhe ist das Begehren nach höheren Erdgeschosshöhen bereits erfüllt höchstens 5,70 m. 3 Unter Einhaltung der Vorgaben von Abs. 2 sind die effektiven Geschosshöhen frei bestimmbar. Materialien Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019) Es ist den Gemeinden
2017: Regierungsrat
Augenschein sei die Besichtigung einer Sache an Ort und Stelle durch die zuständige Behörde in freigestellter Anwesenheit der Parteien. Gegenstand allfälliger Augenscheinverhandlungen bilde lediglich die erschöpfen sich die Schutzanliegen des ISOS nicht in einem vollständigen Bauverbot, sondern in der Freihaltung von bestimmten Sichtachsen. Diese sind durch das strittige Asylzentrum nicht beeinträchtigt. Selbst t abzulösen, wenn unter anderem die Grundeigentümerschaften bereit sind, mit der Gemeinde auf freiwilliger Basis das Freiflächenkonzept des Quartiergestaltungsplans grundeigentümerverbindlich privatrechtlich
Kommentar PBG
berücksichtigt einerseits die Interessen der betroffenen Grundeigentümerschaft, ihr Land möglichst frei überbauen zu können. Sie erfahren nur Einschränkungen bei einer Neueinzonung oder bei erheblichen von Art. 5 Abs. 1 quinquies lit. b RPG stellt es den Kantonen frei, ob sie einen entsprechenden Freibetrag festlegen wollen. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie auf Art. 5 Abs. 1 RPG, wonach für die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c)   die
Staats- und Verwaltungspraxis
Person dadurch Genüge getan, dass es ihr auch nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich jederzeit frei steht, bei der Klinik um Wiedererwägung der getroffenen Anordnung zu ersuchen. Ein Rechtsanspruch rde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne (etwa: Absolvieren der Handelsschule berufsbegleitend neben einem 100 % Pensum im Verkauf, Freiwilligenarbeit während der unfreiwilligen Erwerbslosigkeit). Ebenfalls ist dokumentiert, dass sie sich in

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch