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3378.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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von 50 000 statt wie bisher von 20 000 Franken ausschöpfen können. Damit können beispielsweise Freizeitvereine eine wichtige Finanzierungsquelle einfacher und gewinnbringender nutzen. Kleine Pokerturniere
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416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
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Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unter- schreiten. 3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen. Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung 1 Die eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde. 5 416.212 3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden Beitragsdauer die Zeit der ersten Aus- bildung in Abzug bringen können. Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort 1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Aus- richtung von
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711.31-23-1.de.pdf
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Richtplankarte L 4 25 L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist grundsätzlich frei zugänglich und die Freizeit- und Erholungsnutzung erfolgt scho- nend, ohne die anderen Waldfunktionen ungszonen. Die Nachbarkantone werden miteinbezogen. Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 2 Freiverlad Bahnhofareal Rotkreuz (Risch) Festsetzung 2 O 4 Richtplankarte M 4.6 Richtplankarte M 4.7 43 M haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der
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711.31-23-1.de.pdf
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Richtplankarte L 4 25 L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist grundsätzlich frei zugänglich und die Freizeit- und Erholungsnutzung erfolgt scho- nend, ohne die anderen Waldfunktionen ungszonen. Die Nachbarkantone werden miteinbezogen. Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 2 Freiverlad Bahnhofareal Rotkreuz (Risch) Festsetzung 2 O 4 Richtplankarte M 4.6 Richtplankarte M 4.7 43 M haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Amtsdauer frei werden, wer- den vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhält- nisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes auszuschrei- ben. * § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei werden, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrieben. Sie sind, wenn nicht besondere besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, in- nert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes be- kannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinnge- mäss
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf- fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c) * die
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321.21-A1 - Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-Verordnung)
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Meldezeitpunkt Bemerkungen Art. 16 Abs. 1 lit. c: sobald das betreffende Ver- fahren mit einem Freispruch rechtskräftig abge- schlossen ist Gericht Umgehend, spätes- tens 20 Tage nach Rechtskrafteintritt
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Amtsdauer frei werden, wer- den vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhält- nisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes auszuschrei- ben. * § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei werden, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrieben. Sie sind, wenn nicht besondere besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, in- nert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes be- kannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinnge- mäss
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 20041). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
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1644.2 - Antwort des Regierungsrates
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und Vergehen aber auch Freiheitsstrafen von einem Tag bis zu einem Jahr vor; Jugendli- che, welche zur Tatzeit das 16. Altersjahr vollendet haben, können mit einem Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren nen (Art. 15 f. JStG). 2 Jugendliche nach vollendetem 15. Altersjahr hingegen können nur mit Freitheitsstrafe von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. Seite 3/11 1644.2 - 12787 Der in der Fragestellung zu einem Kursbesuch ausgefällt werden kann (Art. 23 JStG), • die Busse (Art. 24 JStG), • den Freiheitsentzug (nur für Jugendliche ab dem vollendeten 15. Altersjahr möglich, Art. 25 ff. JStG). Die Höchststrafe