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3378.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
von 50 000 statt wie bisher von 20 000 Franken ausschöpfen können. Damit können beispielsweise Freizeitvereine eine wichtige Finanzierungsquelle einfacher und gewinnbringender nutzen. Kleine Pokerturniere
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unter- schreiten. 3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen. Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung 1 Die eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde. 5 416.212 3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden Beitragsdauer die Zeit der ersten Aus- bildung in Abzug bringen können. Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort 1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Aus- richtung von
711.31-23-1.de.pdf
Richtplankarte L 4 25 L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist grundsätzlich frei zugänglich und die Freizeit- und Erholungsnutzung erfolgt scho- nend, ohne die anderen Waldfunktionen ungszonen. Die Nachbarkantone werden miteinbezogen. Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 2 Freiverlad Bahnhofareal Rotkreuz (Risch) Festsetzung 2 O 4 Richtplankarte M 4.6 Richtplankarte M 4.7 43 M haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der
711.31-23-1.de.pdf
Richtplankarte L 4 25 L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist grundsätzlich frei zugänglich und die Freizeit- und Erholungsnutzung erfolgt scho- nend, ohne die anderen Waldfunktionen ungszonen. Die Nachbarkantone werden miteinbezogen. Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 2 Freiverlad Bahnhofareal Rotkreuz (Risch) Festsetzung 2 O 4 Richtplankarte M 4.6 Richtplankarte M 4.7 43 M haft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Amtsdauer frei werden, wer- den vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhält- nisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes auszuschrei- ben. * § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei werden, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrieben. Sie sind, wenn nicht besondere besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, in- nert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes be- kannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinnge- mäss
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf- fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c) * die
321.21-A1 - Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-Verordnung)
Meldezeitpunkt Bemerkungen Art. 16 Abs. 1 lit. c: sobald das betreffende Ver- fahren mit einem Freispruch rechtskräftig abge- schlossen ist Gericht Umgehend, spätes- tens 20 Tage nach Rechtskrafteintritt
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Amtsdauer frei werden, wer- den vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhält- nisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes auszuschrei- ben. * § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei werden, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrieben. Sie sind, wenn nicht besondere besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, in- nert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes be- kannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinnge- mäss
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 20041). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
1644.2 - Antwort des Regierungsrates
und Vergehen aber auch Freiheitsstrafen von einem Tag bis zu einem Jahr vor; Jugendli- che, welche zur Tatzeit das 16. Altersjahr vollendet haben, können mit einem Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren nen (Art. 15 f. JStG). 2 Jugendliche nach vollendetem 15. Altersjahr hingegen können nur mit Freitheitsstrafe von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. Seite 3/11 1644.2 - 12787 Der in der Fragestellung zu einem Kursbesuch ausgefällt werden kann (Art. 23 JStG), • die Busse (Art. 24 JStG), • den Freiheitsentzug (nur für Jugendliche ab dem vollendeten 15. Altersjahr möglich, Art. 25 ff. JStG). Die Höchststrafe

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