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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit vom 19. März 20041). 1) SR 312.4 43 161.1 § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 13. April 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
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Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements
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Regierungsräte, Gerichtspräsidentinnen und Gerichtsprä- sidenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter, frei gehalten werden. 2. Vollzug § 11 Verwaltungszentrum an der Aa 1 Die Parkplätze im 1. Untergeschoss für Besucherinnen, Besucher und Gäste sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Parkingausweis frei gehalten. Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter mit Parkingausweis parkieren grundsätzlich im 2. Unt behältlich der speziellen Benutzergruppen gemäss § 10 hievor, die Berechti- gung zum Parkieren im Freien (Gaswerkareal oder alte Kläranlage beim ZVB-Areal). Falls das Parkplatzangebot in der Einstellhalle
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Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
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hen Reports (§ 4 bzw. § 19 Abs. 1) und geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet frei (§ 20 Abs. 3). § 7 Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei ist für den Betrieb der Anlage verantwortlich
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Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 20041). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
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Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
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Prüfung, Entscheid und Veranlassung des sofortigen Vollzugs von rechtskräftigen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnah men (Art. 439 Abs. 3 StPO); 7. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen (Art. 63b Abs. 2 StGB); 38. Prüfung Gefährlichkeit und Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Weiterführung der Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. stationären Massnahme bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und stationärer Massnahme (Art. 9 Abs. 1 VStGBMStG); 8. Entscheide betreffend Vollzug der Freiheitsstrafe bzw.
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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Abstimmungs lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheim nis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 2 Sind gezo gen. * 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahlvorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen
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Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
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Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
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einem schweizerischen Medienunternehmen als frei- schaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsbe- richterstatter oder c) den Eintrag ins Berufsregister (BR). 3 Die Akkreditierung
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innert eines Monats seit Eingang der Akten. § 69octies 2) Gerichtsentscheid 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob das abgekürzte Verfahren recht- mässig und angebracht ist, und ob die Anklage sowie die Kostenauflage bei Freispruch 1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so trägt in der Regel der Staat die Untersuchungs- und Gerichtskosten. 2 Die Kosten können ganz oder teilweise dem Freigesprochenen auferlegt sind, spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens bzw. demAntritt der freiheitsentziehenden Strafe bzw. Massnahme. 4 Die freizugebende Sicherheitsleistung kann zur Deckung von Bussen, Ersatzforderungen,