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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit vom 19. März 20041). 1) SR 312.4 43 161.1 § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 13. April 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements
Regierungsräte, Gerichtspräsidentinnen und Gerichtsprä- sidenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter, frei gehalten werden. 2. Vollzug § 11 Verwaltungszentrum an der Aa 1 Die Parkplätze im 1. Untergeschoss für Besucherinnen, Besucher und Gäste sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Parkingausweis frei gehalten. Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter mit Parkingausweis parkieren grundsätzlich im 2. Unt behältlich der speziellen Benutzergruppen gemäss § 10 hievor, die Berechti- gung zum Parkieren im Freien (Gaswerkareal oder alte Kläranlage beim ZVB-Areal). Falls das Parkplatzangebot in der Einstellhalle
Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
hen Reports (§ 4 bzw. § 19 Abs. 1) und geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet frei (§ 20 Abs. 3). § 7 Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei ist für den Betrieb der Anlage verantwortlich
Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 20041). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
Prüfung, Entscheid und Veranlassung des sofortigen Vollzugs von rechtskräftigen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnah­ men (Art. 439 Abs. 3 StPO); 7. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen (Art. 63b Abs. 2 StGB); 38. Prüfung Gefährlichkeit und Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Weiterführung der Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. stationären Massnahme bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und stationärer Massnahme (Art. 9 Abs. 1 V­StGB­MStG); 8. Entscheide betreffend Vollzug der Freiheitsstrafe bzw.
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Abstimmungs­ lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheim­ nis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An­ wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 2 Sind gezo­ gen. * 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahlvorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
einem schweizerischen Medienunternehmen als frei- schaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsbe- richterstatter oder c) den Eintrag ins Berufsregister (BR). 3 Die Akkreditierung
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innert eines Monats seit Eingang der Akten. § 69octies 2) Gerichtsentscheid 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob das abgekürzte Verfahren recht- mässig und angebracht ist, und ob die Anklage sowie die Kostenauflage bei Freispruch 1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so trägt in der Regel der Staat die Untersuchungs- und Gerichtskosten. 2 Die Kosten können ganz oder teilweise dem Freigesprochenen auferlegt sind, spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens bzw. demAntritt der freiheitsentziehenden Strafe bzw. Massnahme. 4 Die freizugebende Sicherheitsleistung kann zur Deckung von Bussen, Ersatzforderungen,

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