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Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2014–2022 (erstreckt bis 2026)
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Kanton Zug 751.12 Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2014–2022 (erstreckt bis 2026) * Vom 28. August 2014 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1
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Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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lediglich die Anfechtbarkeit der öffentlichen Beurkundung zur Fol- ge, worüber die Gerichte nach freiem Ermessen entscheiden (§ 9). Ziff. 8 1 Die gesetzliche Schweigepflicht der Urkundspersonen bezieht
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Abstimmungs lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheim nis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 2 Sind gezo gen. * 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahlvorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen
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751.12 - Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2014–2022 (erstreckt bis 2026)
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Kanton Zug 751.12 Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2014–2022 (erstreckt bis 2026) * Vom 28. August 2014 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 20041). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 13. April 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Abstimmungs- lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An- wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 2 Sind gen. * 2 171.1 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahl- vorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit vom 19. März 20041). 1) SR 312.4 43 161.1 § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Abstimmungs- lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An- wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 24 171 gen. * 2 171.1 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahl- vorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen
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1740.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20077 wiederum verpflichtet die Veranstaltenden von frei empfangbaren Fernseh- programmen, jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während 3 der 5. und 6. Pri- marklasse ("Bedeutung und mögliche Auswirkungen der ICT auf Lern- und Freizeitverhalten sowie Gesellschaft erkennen") sowie im Grobziel 3 der 1. und 2. Klasse der Sekundarstufe I c. Die Fachstelle Suchtprävention (Drogen Forum Innerschweiz) und die Suchtpräventions- stelle Freiburg haben bereits 2005 eine umfassende Broschüre mit dem Titel "Zappen & Gamen", Informationsbroschüre