Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

5917 Inhalte gefunden
Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2014–2022 (erstreckt bis 2026)
Kanton Zug 751.12 Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2014–2022 (erstreckt bis 2026) * Vom 28. August 2014 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
lediglich die Anfechtbarkeit der öffentlichen Beurkundung zur Fol- ge, worüber die Gerichte nach freiem Ermessen entscheiden (§ 9). Ziff. 8 1 Die gesetzliche Schweigepflicht der Urkundspersonen bezieht
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Abstimmungs­ lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheim­ nis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An­ wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 2 Sind gezo­ gen. * 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahlvorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen
751.12 - Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2014–2022 (erstreckt bis 2026)
Kanton Zug 751.12 Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2014–2022 (erstreckt bis 2026) * Vom 28. August 2014 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 20041). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 13. April 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Abstimmungs- lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An- wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 2 Sind gen. * 2 171.1 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahl- vorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit vom 19. März 20041). 1) SR 312.4 43 161.1 § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Abstimmungs- lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An- wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 24 171 gen. * 2 171.1 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahl- vorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen
1740.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20077 wiederum verpflichtet die Veranstaltenden von frei empfangbaren Fernseh- programmen, jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während 3 der 5. und 6. Pri- marklasse ("Bedeutung und mögliche Auswirkungen der ICT auf Lern- und Freizeitverhalten sowie Gesellschaft erkennen") sowie im Grobziel 3 der 1. und 2. Klasse der Sekundarstufe I c. Die Fachstelle Suchtprävention (Drogen Forum Innerschweiz) und die Suchtpräventions- stelle Freiburg haben bereits 2005 eine umfassende Broschüre mit dem Titel "Zappen & Gamen", Informationsbroschüre

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch