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2170.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
dass die Kantone in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei seien. Art. 39 Abs. 1 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) halte fest, dass die Kantone - entsprechend Gewährleistung von Art. 34 Abs. 2 BV, wonach kein Wahlergebnis anerkannt werden solle, das nicht den freien Willen der Wählenden zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringe, indessen besondere Bedeutung BV ergebenden Wahlfreiheit nicht, wonach kein Wahlergebnis anerkannt werden soll e, das nicht den freien Willen der Wählenden zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringe. Die sich aus der verfassu
2194.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Interesses frei stellen und allenfalls bei Vorliegen bestimmter Voraussetzun- gen für die Dauer der Freistellung den Lohn kürzen, entziehen oder im Nachhinein zurück fo r- dern zu können. Die Freistellung bot bedeutet, dass er sich auf nachweisbare und nachprüfbare Tatsachen abstützen können muss. Die Freistellung sowie die Kürzung oder der Entzug des Lohnes bilden eine vorläufige Sofortmassnahme im Hinblick beim Mobilitätsma- nagement nicht nur um den Arbeitsweg, sondern auch um die Mobilität während der Freizeit gehe. Zudem ermögliche die Abgabe eines Halbtax-Abonnements bei Spesenzahlungen die Höhe der Beiträge
2195.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2195.1 Laufnummer 14188 Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für den Kauf des ETH-Versuchsbetriebes Chamau/Schachen in der Gemeinde Hünenberg und für bauliche Anpassungen in der Ch
2075.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat - wie er bereits in seiner Antwort auf die Motion von Pirmin Frei betreffend "Kein Zuger Dach ohne Sonnenenergie-Nutzung" in Aussicht gestellt hat - im Rahmen der laufenden in Aussicht, nachdem der Kantonsrat an seiner Sitzung vom 10. November 2011 die Motion von Pirmin Frei betreffend "Kein Zuger Dach ohne Son- nenenergie-Nutzung" erheblich erklärt hat. Der Regierungsrat
2226.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
154.211 43 BGS 152.33 Seite 18/33 2226.1 - 14262 rin unter den im Gesetz definierten Möglichkeiten frei wählen; die Wahlfreiheit kann aber ein- geschränkt werden, wenn z.B. die Herstellung von Kopien sehr Offenheit kann auf das Archivgesetz vom 29. Januar 2004 5 verwiesen werden, welches vom Grundsatz des freien Zugangs zum Archivgut ausgeht. 2 BGS 111.1 3 Vorlage Nr. 228.2 - 8894 4 BGS 152.33 5 BGS 152.4 Seite des Gesetzes; er schreibt das Öffentlichkeitsprinzip fest und damit die (gesetzliche) Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Wie oben ausgeführt, kehrt das Öffentlichkeitsprinzip das bisher
2226.3a - Synopse
Abstimmungslokal ausgehän- digt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Wählbar Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem Anwesen- den das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 2 Sind
1460.2 - Antrag des Regierungsrates
jederzeit die konkordat- lichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Per- sonen frei Rücksprache nehmen. Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds 1 Der einweisende Kanton vergütet vollziehenden Frei- heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. 2 Vorbehalten bleiben: a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen. b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug
1458.2 - Antwort des Regierungsrates
genügend Freiräume und Sportinfrastruktur. Die Oberwil Rebells würden massgeblich zu einem guten Freizeitangebot beitragen. Es sei aber auch wichtig, dass die Bevölkerung von Oberwil von übermässigen Lärm- Gleichzeitig legte er dabei die Spiel- und Trainingszeiten fest. Trainings waren jeweils von Montag bis Freitag von 18.00 bis 21.30 Uhr sowie am Samstag von 10.00 bis 12.00 Uhr sowie Wettkampfspiele jeweils am
1460.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
jederzeit die konkordat- lichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Per- sonen frei Rücksprache nehmen. Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds 1 Der einweisende Kanton vergütet vollziehenden Frei- heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. 2 Vorbehalten bleiben: a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen. b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug
1460.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
jederzeit die konkordat- lichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Per- sonen frei Rücksprache nehmen. Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds 1 Der einweisende Kanton vergütet vollziehenden Frei- heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. 2 Vorbehalten bleiben: a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen. b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug

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