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Verwaltungspraxis
über einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). In diesem Fall kann eine ausnahmsweise Heilung jedoch schon 2 PG mögliche Rückforderung des während der Freistellung ausbezahlten Lohns wurde verzichtet. Hiervon ausgenommen wurde ein allfällig während der Freistellung erzielter Verdienst aus einer neu aufgenommenen
Verfahrensrecht
Empfängers abgestellt werden (Uhlmann / Schilling-Schwank, a.a.O., N 13 zu Art. 34 VwVG; Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Bern 2013, N 34 zu § 126 StG; vgl erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die – wie hier – den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihr aus der Heilung eines allfälligen Begründungsmangels kein Nachteil erwächst
Zivilrecht
Berechnungsmethode ein grosses Ermessen zukomme, bedeute dies nicht, dass es diesbezüglich völlig frei sei. Seien sich die Parteien über die Wahl der Berechnungsmethode einig, dürfe das Scheidungsgericht dlage handle es sich um eine Rechtsfrage. Im Rahmen der Rechtsanwendung sei das Gericht denn auch frei und nicht an die von den Parteien allenfalls anerkannten Berechnungsmethoden gebunden. Wenn die Vorinstanz die Vorinstanz die Berechnungsmethode unabhängig von den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien frei wählen konnte. 3.4.1 Die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist
Verwaltungspraxis
über einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht, sie also sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa). Da der Regierungsrat im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden, der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen. Freie Beweiswürdigung heisst auch, dass die Behörde die Überzeugungskraft der erhobenen Beweise von Fall
Firmenschutz
können Aktiengesellschaften ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen, wobei die Rechtsform angegeben werden muss. Die Firmen der Aktiengesellschaft müssen sich Vorbehalt des Wahrheitsgebots, des Täuschungsverbots und des Schutzes öffentlicher Interessen – an sich frei verwendet werden (Hilti, a.a.O., S. 31). Grundsätzlich kann daher auch mit einem geografischen Zusatz keine genügende Abgrenzung gegenüber derjenigen der Klägerin, zumal Aktiengesellschaften ihre Firma frei wählen können und die Rechtsprechung daher an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strengere
Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
vorhanden und er wird zurückgestellt, bis es zur nächsten steuerbaren Handänderung kommt (Richner / Frei / Kaufmann / Meuter: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 216 N 153). Der der Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis gegeben sein muss (vgl. Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, a.a.O., § 216 N 193). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nimmt dieses sie als Käufer solidarisch für die Bezahlung dieser Steuer. Die Rekurrentin könnte die Übertragung freilich wieder rückgängig machen. Dies bedingt jedoch das Einverständnis ihrer Söhne, ist mit Kosten verbunden
Zivilrecht
können Aktiengesellschaften ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen, wobei die Rechtsform angegeben werden muss. Die Firmen der Aktiengesellschaft müssen sich Vorbehalt des Wahrheitsgebots, des Täuschungsverbots und des Schutzes öffentlicher Interessen – an sich frei verwendet werden (Hilti, a.a.O., S. 31). Grundsätzlich kann daher auch mit einem geografischen Zusatz keine genügende Abgrenzung gegenüber derjenigen der Klägerin, zumal Aktiengesellschaften ihre Firma frei wählen können und die Rechtsprechung daher an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strengere
Zivilrechtspflege
Berechnungsmethode ein grosses Ermessen zukomme, bedeute dies nicht, dass es diesbezüglich völlig frei sei. Seien sich die Parteien über die Wahl der Berechnungsmethode einig, dürfe das Scheidungsgericht dlage handle es sich um eine Rechtsfrage. Im Rahmen der Rechtsanwendung sei das Gericht denn auch frei und nicht an die von den Parteien allenfalls anerkannten Berechnungsmethoden gebunden. Wenn die Vorinstanz die Vorinstanz die Berechnungsmethode unabhängig von den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien frei wählen konnte. 3.4.1 Die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist
§ 26 Abs. 1 PBG, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BO Stadt Zug
privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt würden, bedeute nicht, dass das betreffende Gebiet frei von jeglichen Regeln überbaut werden dürfe oder die Regeln erst im Nachhinein aufgrund eines bereits Ermessensspielraum eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Stadtrat in seinem Ermessen gänzlich frei wäre. Vielmehr hat sich der Stadtrat an den allgemeinen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung, dem Dort wird festgehalten, dass in erster Linie Einwohner der Stadt Zug aufgenommen werden und, soweit freie Plätze vorhanden sind, auch Personen aus anderen Gemeinden des Kantons Zug. Damit dienen die Wohnungen
Bau- und Planungsrecht
privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt würden, bedeute nicht, dass das betreffende Gebiet frei von jeglichen Regeln überbaut werden dürfe oder die Regeln erst im Nachhinein aufgrund eines bereits Ermessensspielraum eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Stadtrat in seinem Ermessen gänzlich frei wäre. Vielmehr hat sich der Stadtrat an den allgemeinen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung, dem Dort wird festgehalten, dass in erster Linie Einwohner der Stadt Zug aufgenommen werden und, soweit freie Plätze vorhanden sind, auch Personen aus anderen Gemeinden des Kantons Zug. Damit dienen die Wohnungen

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