-
3185.3a - Synopse
-
Neubauten frei wählbar, soweit sie im, am oder auf dem Gebäu- de erfolgt. Die zu installierende Leistung bemisst sich nach der Energiebezugsfläche. 2 Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar Der Regierungsrat re- gelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 4i (neu) Heizungen im Freien 1 Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze und dgl.) sind ausschliesslich mit erneuer- barer
-
2831.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Chauffeuse bzw. Chauffeur, kann nach dem ersten Transport nicht anderweitig eingesetzt werden und ist frei verfügbar. Es könnte daher auch als Verstärkung für den Transport weiterer Schülerinnen und Schüler en/Schüler (nicht öffentlich). Verkehrt täglich nach Bedarf der Schüler (Linienwahl / Haltepunkte frei wählbar). Neue direkte Busli- nie Oberägeri– Menzingen Kanton oder Gemeinden CHF 171 000.00 Tarifver- der ZVB werden elektronisch erhoben. Über den Zeitraum von vier Monaten wird dabei von Montag bis Freitag die Belegung in den Bussen pro Kurs ermittelt. Die registrierten Belegungswerte werden aufsteigend
-
2855.1a - Beilage 1: Projektdokumentation ZVB
-
eine grosse Flexibilität. So sind die unterschiedlichen Arbeitsbereiche im Erdgeschoss untereinander frei in alle Richtungen kombinier- oder abtrennbar. In den Obergeschossen lassen die stützenfreien Räume Durch die Fachwerkträger ist es möglich die Werkstattbahnen des Erdgeschosses zwischen den Kernen frei zu überspannen. Die Spannweiten der Fach- werkträger betragen bis zu 25 m. Primärtragwerk der Obe gebaut. Die Umgebungsarbeiten (Siehbach, Schleifedamm etc.) werden fertiggestellt. Die von der ZVB freigegebenen Büroräume im Neubau RDZ/Verwaltung können von der Kanto- nalen Verwaltung bezogen werden. Neubau
-
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
-
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
-
3292.02 - Beschlüsse Kantonsrat
-
weitere Bearbeitung Gleich 29 Freibäder und Bootsstationierungs- anlagen im Zugersee sind weitge- hend frei von Seegras Öffentlichkeit Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Strategie erarbeitet, welche die Anforderun- gen der Digitalisierung sowie die Veränderungen in Freizeitverhalten und Geschäftstourismus berücksichtigt. Deren Umsetzung wird zu Mehrkosten führen. Die Ämter n Direktionsvorstehende Korrespondenz innert 1 Ar- beitstag; Durchsicht aller RR-Anträge bis Freitagmittag «Fällt weg» Leistungsgruppe 2: Direktions-, Regierungsrats- und Kantonsratsgeschäfte 101 Inst
-
3292.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
weitere Bearbeitung Gleich 29 Freibäder und Bootsstationierungs- anlagen im Zugersee sind weitge- hend frei von Seegras Öffentlichkeit Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Strategie erarbeitet, welche die Anforderun- gen der Digitalisierung sowie die Veränderungen in Freizeitverhalten und Geschäftstourismus berücksichtigt. Deren Umsetzung wird zu Mehrkosten führen. Die Ämter n Direktionsvorstehende Korrespondenz innert 1 Ar- beitstag; Durchsicht aller RR-Anträge bis Freitagmittag «Fällt weg» Leistungsgruppe 2: Direktions-, Regierungsrats- und Kantonsratsgeschäfte 117 Inst
-
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
-
vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen über weiträumige grenzüb
-
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
-
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 13. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200440). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200441). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter