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3185.3a - Synopse
Neubauten frei wählbar, soweit sie im, am oder auf dem Gebäu- de erfolgt. Die zu installierende Leistung bemisst sich nach der Energiebezugsfläche. 2 Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar Der Regierungsrat re- gelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 4i (neu) Heizungen im Freien 1 Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze und dgl.) sind ausschliesslich mit erneuer- barer
2831.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Chauffeuse bzw. Chauffeur, kann nach dem ersten Transport nicht anderweitig eingesetzt werden und ist frei verfügbar. Es könnte daher auch als Verstärkung für den Transport weiterer Schülerinnen und Schüler en/Schüler (nicht öffentlich). Verkehrt täglich nach Bedarf der Schüler (Linienwahl / Haltepunkte frei wählbar). Neue direkte Busli- nie Oberägeri– Menzingen Kanton oder Gemeinden CHF 171 000.00 Tarifver- der ZVB werden elektronisch erhoben. Über den Zeitraum von vier Monaten wird dabei von Montag bis Freitag die Belegung in den Bussen pro Kurs ermittelt. Die registrierten Belegungswerte werden aufsteigend
2855.1a - Beilage 1: Projektdokumentation ZVB
eine grosse Flexibilität. So sind die unterschiedlichen Arbeitsbereiche im Erdgeschoss untereinander frei in alle Richtungen kombinier- oder abtrennbar. In den Obergeschossen lassen die stützenfreien Räume Durch die Fachwerkträger ist es möglich die Werkstattbahnen des Erdgeschosses zwischen den Kernen frei zu überspannen. Die Spannweiten der Fach- werkträger betragen bis zu 25 m. Primärtragwerk der Obe gebaut. Die Umgebungsarbeiten (Siehbach, Schleifedamm etc.) werden fertiggestellt. Die von der ZVB freigegebenen Büroräume im Neubau RDZ/Verwaltung können von der Kanto- nalen Verwaltung bezogen werden. Neubau
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
3292.02 - Beschlüsse Kantonsrat
weitere Bearbeitung Gleich 29 Freibäder und Bootsstationierungs- anlagen im Zugersee sind weitge- hend frei von Seegras Öffentlichkeit Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Strategie erarbeitet, welche die Anforderun- gen der Digitalisierung sowie die Veränderungen in Freizeitverhalten und Geschäftstourismus berücksichtigt. Deren Umsetzung wird zu Mehrkosten führen. Die Ämter n Direktionsvorstehende Korrespondenz innert 1 Ar- beitstag; Durchsicht aller RR-Anträge bis Freitagmittag «Fällt weg» Leistungsgruppe 2: Direktions-, Regierungsrats- und Kantonsratsgeschäfte 101 Inst
3292.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
weitere Bearbeitung Gleich 29 Freibäder und Bootsstationierungs- anlagen im Zugersee sind weitge- hend frei von Seegras Öffentlichkeit Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Beauftragte Seegrasschnitte ausgeführt Strategie erarbeitet, welche die Anforderun- gen der Digitalisierung sowie die Veränderungen in Freizeitverhalten und Geschäftstourismus berücksichtigt. Deren Umsetzung wird zu Mehrkosten führen. Die Ämter n Direktionsvorstehende Korrespondenz innert 1 Ar- beitstag; Durchsicht aller RR-Anträge bis Freitagmittag «Fällt weg» Leistungsgruppe 2: Direktions-, Regierungsrats- und Kantonsratsgeschäfte 117 Inst
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen über weiträumige grenzüb
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 13. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200440). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) der gemeinnützigen Arbeit Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200441). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter

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