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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Gutschrift wird zehn Jahre nach der Flucht zusammen mit einem all- fälligen Guthaben des Sperr- oder Freikontos dem Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge gemäss § 1 Abs. 2 überwiesen. 15 331.11 Ä gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutge- schrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Ef- fekten deponiert enst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat)
3299.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
wurde auch beantragt, dass die Übertragung der Zuständigkeit auf die Gebäudeversicherung Zug bloss freiwillig sein solle. Die Gründe, weshalb die alleinige Zuständigkeit der Gebäudeversicherung Zug für den die Zusammenarbeit zu erleichtern, sollen die Voraussetzungen gelockert werden. Künftig soll die freiwillige Zusammenarbeit nicht mehr davon abhängig sein, dass sie zu einer wesentlichen Verbesserung des allfälligen Betriebsfeuer- wehren über eine kantonale Stützpunktfeuerwehr. Diese Aufgabe wird von der Freiwilligen Feu- erwehr der Stadt Zug (FFZ) zusätzlich zu ihren Aufgaben als Gemeindefeuerwehr wahrgenom-
3238.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
angeboten. Zudem steht ein vegetarisches warmes Free-Choice-Buffet im Angebot. Der Tagesteller kann frei mit all den verschiedenen Komponenten zusammengestellt werden. Die Fleischmenge wird zurückhaltend Menüplan erwähnt. Der Austausch mit den Gästen wird sehr gepflegt. Die Studierenden bezahlen für ihren frei zusammengestellten Tagesteller 8.00 Franken. Die Suppe (0,44 Liter für 3.00 Franken) und der Menüsalat des Kantons nachhaltig produzierte Lebensmittel konsumiert werden. Viel hängt aber direkt von der freien Wahl der Konsumierenden ab, so auch z.B. das konkrete An- gebot der landwirtschaftlichen Produkte
3306.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Bebauung. Dafür bleibt der Raum gegen die Buonaserstrasse als grosses offenes Sportband weiterhin frei von dichter Bebau- ung. ▪ Zeitliche Verzögerung und Potential für Einsprachen nimmt zu: Mit weiteren Erholung und Freihaltung (OeIF). Beides sind Nichtbauzonen. Die OeIF entlang des Dorfbachs ist schon seit mindestens 2004 festgelegt. Damit sicherte die Stadt Zug langfristig die Freihaltung des Dorf- bachs Richtplan zu behandeln. Unter VE fallen typischer- weise grosse Einkaufszentren, Fachmärkte, Freizeiteinrichtungen wie Fussballstadions oder Vergnügungsparks. Welche Bauten und Anlagen diese Kriterien für
3242.2 - Antwort des Regierungsrats
Gutachten vorliegt. Es ist deshalb wichtig anzuerkennen, dass das signalisierte Tempo nicht eine frei wählbare Grösse darstellt. Das kantonale Tiefbauamt hatte sich vor wenigen Jahren erfolgreich gegen
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) * … c) der stationären th Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200450). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Abstimmungs- lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An- wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 24 171 gen. * 2 171.1 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahlvorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen * (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 8. November 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 A
751.12 - Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030
Kanton Zug 751.12 Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030 Vom 30. März 2023 (Stand 9. Juni 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Abstimmungs- lokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. § 6 Wahlfähigkeit 1 Als Mitglied Personen ohne Stimmrecht erteilt werden. § 75 Verhandlungsordnung 1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem An- wesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. 24 171 gen. * 2 171.1 2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahlvorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen

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