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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen * (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 17. Oktober 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 A
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) * … c) der stationären th Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200451). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
153.752 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
Prüfung, Entscheid und Veranlassung des sofortigen Vollzugs von rechtskräftigen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnah- men (Art. 439 Abs. 3 StPO); 7. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen (Art. 63b Abs. 2 StGB); 38. Prüfung Gefährlichkeit und Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Weiterführung der Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. stationären Massnahme bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und stationärer Massnahme (Art. 9 Abs. 1 V-StGB-MStG); 8. Entscheide betreffend Vollzug der Freiheitsstrafe bzw.
141.111 - Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
hen Reports (§ 4 bzw. § 19 Abs. 1) und geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet frei (§ 20 Abs. 3). § 7 Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei ist für den Betrieb der Anlage verantwortlich
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Gutschrift wird zehn Jahre nach der Flucht zusammen mit einem all- fälligen Guthaben des Sperr- oder Freikontos dem Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge gemäss § 1 Abs. 2 überwiesen. 15 331.11 Ä gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutge- schrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Ef- fekten deponiert enst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat)
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innert eines Monats seit Eingang der Akten. § 69octies 2) Gerichtsentscheid 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob das abgekürzte Verfahren recht- mässig und angebracht ist, und ob die Anklage sowie die Kostenauflage bei Freispruch 1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so trägt in der Regel der Staat die Untersuchungs- und Gerichtskosten. 2 Die Kosten können ganz oder teilweise dem Freigesprochenen auferlegt sind, spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens bzw. demAntritt der freiheitsentziehenden Strafe bzw. Massnahme. 4 Die freizugebende Sicherheitsleistung kann zur Deckung von Bussen, Ersatzforderungen,
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen über weiträumige grenzüb
751.12 - Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030
Kanton Zug 751.12 Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030 Vom 30. März 2023 (Stand 9. Juni 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des
223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
lediglich die Anfechtbarkeit der öffentlichen Beurkundung zur Fol- ge, worüber die Gerichte nach freiem Ermessen entscheiden (§ 9). Ziff. 8 1 Die gesetzliche Schweigepflicht der Urkundspersonen bezieht
331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
richten sich nach den Empfehlungen des Konkordats. 2 Für alle Insassinnen und Insassen wird ein Freikonto sowie ein Sperrkonto eröffnet. Über die Zuweisung der Barschaft, des Pekuliums und einer allfäl- gemäss den Konkordatsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht nicht. § 24 Spaziergang, Freizeitangebot 1 Alle Insassinnen und Insassen haben nach dem Eintrittsgespräch täglich die Möglichkeit zu einem 20 Arbeit § 21 Pekulium und Entschädigung § 22 Externe Kontakte § 23 Urlaub § 24 Spaziergang, Freizeitangebot 3.3. Disziplinarmassnahmen § 25 Einzelne Massnahmen § 26 Zuständigkeit 3.4. Entlassung § 27 3

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