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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen * (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 17. Oktober 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 A
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB); b) * … c) der stationären th Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200451). § 117 Kostenteilung 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton. 2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter
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153.752 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
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Prüfung, Entscheid und Veranlassung des sofortigen Vollzugs von rechtskräftigen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnah- men (Art. 439 Abs. 3 StPO); 7. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen (Art. 63b Abs. 2 StGB); 38. Prüfung Gefährlichkeit und Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Weiterführung der Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. stationären Massnahme bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und stationärer Massnahme (Art. 9 Abs. 1 V-StGB-MStG); 8. Entscheide betreffend Vollzug der Freiheitsstrafe bzw.
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141.111 - Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
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hen Reports (§ 4 bzw. § 19 Abs. 1) und geben die definitiven Reports zur Aufschaltung im Internet frei (§ 20 Abs. 3). § 7 Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei ist für den Betrieb der Anlage verantwortlich
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Gutschrift wird zehn Jahre nach der Flucht zusammen mit einem all- fälligen Guthaben des Sperr- oder Freikontos dem Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge gemäss § 1 Abs. 2 überwiesen. 15 331.11 Ä gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutge- schrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Ef- fekten deponiert enst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat)
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innert eines Monats seit Eingang der Akten. § 69octies 2) Gerichtsentscheid 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob das abgekürzte Verfahren recht- mässig und angebracht ist, und ob die Anklage sowie die Kostenauflage bei Freispruch 1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so trägt in der Regel der Staat die Untersuchungs- und Gerichtskosten. 2 Die Kosten können ganz oder teilweise dem Freigesprochenen auferlegt sind, spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens bzw. demAntritt der freiheitsentziehenden Strafe bzw. Massnahme. 4 Die freizugebende Sicherheitsleistung kann zur Deckung von Bussen, Ersatzforderungen,
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen über weiträumige grenzüb
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751.12 - Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030
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Kanton Zug 751.12 Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030 Vom 30. März 2023 (Stand 9. Juni 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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lediglich die Anfechtbarkeit der öffentlichen Beurkundung zur Fol- ge, worüber die Gerichte nach freiem Ermessen entscheiden (§ 9). Ziff. 8 1 Die gesetzliche Schweigepflicht der Urkundspersonen bezieht
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331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
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richten sich nach den Empfehlungen des Konkordats. 2 Für alle Insassinnen und Insassen wird ein Freikonto sowie ein Sperrkonto eröffnet. Über die Zuweisung der Barschaft, des Pekuliums und einer allfäl- gemäss den Konkordatsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht nicht. § 24 Spaziergang, Freizeitangebot 1 Alle Insassinnen und Insassen haben nach dem Eintrittsgespräch täglich die Möglichkeit zu einem 20 Arbeit § 21 Pekulium und Entschädigung § 22 Externe Kontakte § 23 Urlaub § 24 Spaziergang, Freizeitangebot 3.3. Disziplinarmassnahmen § 25 Einzelne Massnahmen § 26 Zuständigkeit 3.4. Entlassung § 27 3