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915.21 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO)
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Kanton Zug 915.21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO) Vom 9. Dezember 2025 (Stand 1. Januar 2026) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestü
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Art. 99 Abs. 1 ZPO
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Regeste:
– Eine im Prozess als Klägerin auftretende Konkursmasse kann nur dann der Kautionspflicht unterworfen werden, wenn sie nicht glaubhaft machen kann, dass sie die mutmassliche Parteientsc
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Sozialversicherung
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Regeste:
Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV – Die Schulung im Ausland stellt in casu einen beachtlichen Grund im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV für die Durchführung von medizinischen Ma
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Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
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Regeste:
– Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet
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Art. 257 ZPO
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Regeste:
– Das Gericht tritt auf ein Gesuch um schnellen Rechtsschutz nur ein, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und – kumulativ – die Rechtslage klar ist. Nicht unter den
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§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Abs. 2, 67 VRG. §§ 3, 33 Abs. 1, 37a GG, § 9 Abs. 1, 13 und 29 f. SHG
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Regeste:
– Die Ermahnung durch den Regierungsrat als mildeste aufsichtsrechtliche Massnahme beeinträchtigt nicht ein rechtsschutzbedürftiges Interesse der Gemeinde, weshalb diese dagegen nicht b
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Schulrecht
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Regeste:
§ 2 Abs. 1 der Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug – Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stunde
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Bekanntgabe der Tatsache der Sozialhilfebedürftigkeit an Verwandte
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Regeste:
§ 4 Abs. 1 Bst. b i.V. m. § 5 Abs. 2 DSG sowie § 23 und § 24 SHG – Die Bekanntgabe der Tatsache der Sozialhilfebedürftigkeit durch einen Mitarbeiter einer gemeindlichen Sozialbehörde an
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Datenschutzpraxis
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Regeste:
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 26 Abs. 1 RPG, § 3 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 PBG, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO des Regierungsrates