-
§ 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG
-
Regeste:
- Beim Entscheid über die Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, womit die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das
-
Gewässerrecht
-
Regeste:
Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Erstellung eines Gebäudes im Gewä
-
Personalrecht
-
Regeste:
Art. 330a OR; § 9 Abs. 2 PV – Ein Arbeitszeugnis hat grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, sollte also wohlwollend formuliert werden, doch findet das Wohlwollen eine
-
§ 2 BeurkG
-
Regeste:
– Die in § 2 BeurkG enthaltene Verpflichtung, im Kanton Zug Wohnsitz zu nehmen, um als freiberufliche Urkundsperson zugelassen zu werden, kann einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff i
-
Strafzumessung
-
Regeste:
Art. 47 ff. StGB – .Aus dem Sachverhalt:
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2009 nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Wohnungspartner in der gemei
-
Rechtspflege
-
Regeste:
Art. 223 Abs. 2 und Art. 229 ZPO – Wird im Verfahren mit Dispositionsmaxime nach Ausbleiben der Klageantwort eine Hauptverhandlung durchgeführt, ist die Position der beklagten Partei durch
-
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
-
Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep
-
Art. 229 Abs. 3 und 317 Abs. 1 ZPO
-
Regeste:
– Im Berufungsverfahren soll in Bezug auf Noven jedenfalls dann die gleiche Regel gelten wie im erstinstanzlichen Verfahren, wenn die umfassende Untersuchungsmaxime zur Anwendung gel
-
Zivilrechtspflege
-
Regeste:
Art. 38 ff. LugÜ; Art. 319-327 ZPO – Wird die Vollstreckbarerklärung eines Urteils, das in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ergangen ist, vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahr
-
Rechtspflege
-
Regeste:
Art. 5 ZPO – Domainnamen als solche sind kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Für ein aus dem Namensrecht abgeleiteten Anspruch wäre eine Zuständigkeit