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Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren
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Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher/die Einsprecherin oder die Vertretung.
Eine Einsprache
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Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
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Gesuche um Befreiung von der Steuerpflicht sind schriftlich an die Rechtsabteilung der Kantonalen Steuerverwaltung zu richten. Die Rechtsabteilung erteilt bei Bedarf auch telefonische Auskünfte.Wer um
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Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
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Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nen
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Beendigung der Steuerpflicht
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Gesellschaften und Genossenschaften, die sich in Liquidation befinden, schulden die Steuer bis zum Tage der Beendigung der Liquidation. In Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Bestimmungen ist d
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Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
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Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
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Anerkennung als juristische Person
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Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen A
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Beginn und Ende der Steuerpflicht bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung (Zuzug/Wegzug)
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Die Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz im Laufe einer Steuerperiode bewirkt am Stichtag der Verlegung keine Beendigung der Steuerpflicht im Wegzugskanton und keinen Beginn der Steuerpflicht im
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Allgemeines (Eltern, Verwandte, Drittpersonen)
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Gemäss Art. 33 Abs. 3 DBG können steuerpflichtige Personen, die für den Unterhalt der Kinder sorgen und mit ihnen im gleichen Haushalt leben, den Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen. Grund
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Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
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Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen A
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Übertritt I: Primarstufe - Sekundarstufe I Fehlende Einigung
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Fehlende Einigung beim Zuweisungsgespräch Übertritt Können sich die Erziehungsberechtigten, das Kind und die Lehrperson am Zuweisungsgespräch nicht auf eine Zuweisung in eine Schulart der Sekundarstu