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2018: Regierungsrat
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Es geht um einen durch die Gemeindeversammlung genehmigten Bebauungsplan . Auf Beschwerde hin erwägt der Regierungsrat, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation nach § 41 Abs. 3 PBG und § 12 Ab
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2016: Regierungsrat
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Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass das Bauprojekt das Bauvolumen des Bebauungsplans überschreite und deshalb die Bestimmungen des Bebauungsplans verletzt seien. Die Baubewilligung sei aufz
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2019: Regierungsrat
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Es geht um eine Baubewilligung einer dritten Projektänderung bzw. die Dacheindeckung, die Vordacherweiterung, die Erweiterung der Verglasung des Dachgeschosses an der Fassade Nord-Ost sowie eine
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§ 52a Mehrwertabgabe
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1 Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die ausschliesslich entstehen durch a) erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen; b) Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu ande
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2013: Regierungsrat
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Der Beschwerdeführer rügt, der Gemeinderat habe sich geweigert, das in Frage stehende Grundstück, welches im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe, zu erschliessen. Zudem habe er sich geweigert,
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2018: Verwaltungsgericht
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Es geht um die Erstellung einer Arealbebauung . Die erste Baubewilligung der Gemeinde hob der Regierungsrat auf, dessen Entscheid das Verwaltungsgericht bestätigte. Auch die zweite Baubewilligung hob
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2015: Regierungsrat
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Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung zum Abbruch eines Holzschopfs und den Anbau einer Doppelgarage an das bestehende Wohnhaus. Dagegen wurde Beschwerde beim Regierungsrat erhoben.
Die Beschw
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§ 6 Zuständigkeiten – Direktion des Innern
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1 Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstliche Bauten und Anlagen und nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Zudem erfüllt sie in diesem Umfang im Wald die baupo
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2014: Verwaltungsgericht
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Die Beschwerdegegner reichten beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Urteilserläuterung ein. Der Stadtrat habe es unterlassen das erforderliche Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesond
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§ 7 Zuständigkeiten – Gemeinden
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1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse. 2 Der Gemeinderat beschliesst a) gemeindliche Richtpläne; b) gemeindl