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2004: Regierungsrat
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Der Gemeinderat hat den Eigentümer eines Seeufergrundstück es dazu angehalten, Boote von seinem Grundstück zu entfernen und einen privaten Teich vom Wasser des Sees zu trennen. Ferner habe der Eigent
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2001: Verwaltungsgericht
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Das Beschwerdeverfahren kann in einer Submissionssache nicht zum Anlass genommen werden, den Inhalt eines Angebots zu präzisieren oder zu vervollständigen.
Eine nachträgliche Pauschalierung von L
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2006: Verwaltungsgericht
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Eine gegen Flächenbeiträge nach Wasserreglement erhobene Gebühr führte zu einer Einsprache, die der Gemeinderat acht Jahre nach Einreichung abwies. Der Beschwerdeführer machte eine unzulässige
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2002: Regierungsrat
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Richtpläne sind nach Art. 9 Abs. 1 RPG für die Behörden verbindlich, nicht jedoch für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Falls das Trasse einer neuen Strassen rechtlich gesichert werden s
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2009: Regierungsrat
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Der Ausnützungstransfer findet seine gesetzliche Grundlage in § 19 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 16. November 1999 (V PBG; BGS 721.111). Danach ist die Ausnützungsübertragung der vertra
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2005: Regierungsrat
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Wenn die Vorinstanz und auch die instruierende Direktion in einem im Wesentlichen denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Vorverfahren bereits einen Augenschein durchgeführt haben, konnten sie
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2007: Verwaltungsgericht
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Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bauparzelle mit bestehendem altem Wohnhaus an der Kantonsstrasse innerhalb der Bauzone. Für die Erschliessung ist er auf den rückwärtigen Weg angewiesen. Eige
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2002: Verwaltungsgericht
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Die Anwendung von Gestaltungsvorschriften darf nicht dazu führen, dass generell für ein bestimmtes Gebiet gewisse Bau- und Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Insbesondere wollen die Area
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2004: Verwaltungsgericht
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Die erstellten Arealbebauung en können nur mit Rücksicht auf das Ganze geändert werden (§ 29 Abs. 4 PBG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Änderung einer Arealbebauungsbewilligung (s
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2007: Regierungsrat
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Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem richtig besetzten, zuständigen, unabhängigen sowie unparteiischen Gericht beurteilt wird. Dieser Anspruch bezie