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2377.1a - Beilage
c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sons- tige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. - 3 - Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrates vom 1. April 2014; Vorlage Nr haben an die Lehrpersonen folgende Besoldungen auszurichten: 1. Jahresgehalt, bestehend aus: a) Grundgehalt (12/13 des Jahresgehaltes) b) 13. Monatsgehalt (1/13 des Jahresgehaltes) 2. Teuerungszulage 3. ung 1 Die Gemeinden sind berechtigt, a) anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklasse die Grundstufe oder b) anstelle des Kindergartens und der 1. sowie 2. Primarklasse die Basisstufe zu führen. 2
2377.2 - Antrag des Regierungsrates
ung 1 Die Gemeinden sind berechtigt, a) anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklasse die Grundstufe oder b) anstelle des Kindergartens und der 1. sowie 2. Primarklasse die Basis- stufe zu führen 18 Abs. 2 (aufgehoben) 2 Aufgehoben. § 20 Abs. 3 (geändert) 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Ein- tritt in eine an die Wirtschaftsmittelschule anschliessende Schule
2607.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Betriebsgesellschaft fällt das Eigentum an den Klinikgebäuden (ohne Grund und Boden) an die Betriebsgesellschaft und das Eigentum an Grund und Boden (ohne Gebäude) an den Kanton Zug. Die Betriebsgesellschaft Seite 11/34 Da der Deckungsgrad der PKS per 31. Dezember 2015 unter 100 Prozent lag, besteht auf- grund der Bestimmungen im Teilliquidationsreglement der PKS und in den beiden Anschlus s- verträgen für Kanton Schwyz in die ZGPK um eine E r- weiterung des bestehenden Anschlusses handeln. Aus diesem Grund bestünde keine Ein- kaufspflicht für die beiden bisherigen Arbeitgeberinnen. 5.2 Wiederkehrende Kosten
2377.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juni 2015
ung 1 Die Gemeinden sind berechtigt, a) anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklasse die Grundstufe oder b) anstelle des Kindergartens und der 1. sowie 2. Primarklasse die Basis- stufe zu führen 18 Abs. 2 (aufgehoben) 2 Aufgehoben. § 20 Abs. 3 (geändert) 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Ein- tritt in eine an die Wirtschaftsmittelschule anschliessende Schule
2424.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
eform III soll deshalb Gegenstand einer späteren separaten kantonalen Vorlage bilden. Aus diesem Grund soll die von der SVP-Fraktion eingereichte Motion zur vorzeitigen Einführung von Lizenz-, Patent- nachhaltig und auch weit über die Unternehmenssteuerreform III hinaus erschüttern. Ein weiterer wichtiger Grund gegen eine vorgezogene Einführung von Lizenz- oder Patentbo- xen sind die unklaren Auswirkungen und anderen Kantone – in wenigen Jahren vor grosse fi- nanzielle Herausforderungen stellen. Aus diesem Grund gebietet sich für die nun vorgeschla- gene fünfte Teilrevision des Steuergesetzes eine grosse Zur
2377.3c - Beilage 3
14650) Die Gemeinden sind berechtigt, a) anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklas- se die Grundstufe oder b) anstelle des Kindergartens und der 1. sowie 2. Primarklasse die Basisstufe zu führen. 2 nummer 14649) BGS 414.11 -n - Geltendes Recht § 20 Aufgabe" 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Eintritt in eine höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule bzw. Fachhochschule Vorlage Nr. 2377.2 (Laufnummer 14650) § 20 Abs. 3 (geändert) 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Eintritt in eine an die Wirtschafts- mittelschule anschliessende Schule
2377.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
sind berechtigt, 2 [Geschäftsnummer] a) anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklasse die Grundstufe oder b) anstelle des Kindergartens und der 1. sowie 2. Primarklasse die Basis- stufe zu führen 18 Abs. 2 (aufgehoben) 2 Aufgehoben. § 20 Abs. 3 (geändert) 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Ein- tritt in eine an die Wirtschaftsmittelschule anschliessende Schule
2904.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
die privaten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zur Kasse. Dieser Ansatz dürfte ein wesentlicher Grund dafür gewesen sein, dass die Zuger Bevölkerung im Gegensatz zur Gesamtschweiz die USR III angenommen Anpassung des Zu- ger Steuergesetzes nicht um Steuersenkungsvorlagen, sondern um einen Steuerumbau au f- grund veränderter externer Rahmenbedingungen. Gibt es eine Alternative zur STAF und der damit verbundenen Überbewe r- tung von Passiven. Sie können aufgrund handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften oder auf- grund von Abschreibungen und Rückstellungen entstehen, die höher sind als notwendig. Die Realisierung stiller
2874.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
nachträgliche Verdich- tung von bereits überbautem Land problematisch sein. Grundeigentümerinnen und Grund - eigentümer müssen ihnen vertrautes und wohl oft mit emotionalen Gefühlen verbundenes Eigentum aufgeben schaffen zu können. Verständlicherweise tun sich dabei einzel- ne Personen bisweilen schwer. Aus diesem Grund müssen die bauwilligen Nachbarschaften in erster Linie nach einvernehmlichen Lösungen mit jenen G namentlich von der W1 in die W2 nicht bereits der Mehrwertab- gabe unterstellt werden können. Aus diesem Grund ist die Mehrwertabgabe bei Aufzonungen und Bebauungsplänen mit Erhöhung des Nutzungsmasses erst geschuldet
2207.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
eine Enteig- nung, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf und durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt sein muss 53 . Aus diesem Grund werden die Bewilligungsinstanzen ermäch- tigt aufgenommenen Einzelpersonen. Somit findet auch kein Eingriff in die Privatsphäre statt. Aus diesem Grund hat die observative Videoüberwa- chung keine datenschutzrechtliche Relevanz und bedarf keiner gesetzlichen Videoüberwachung ist in den letzten Jahren durch die veränderten Sicher- heitsbedürfnisse gestiegen. Auf Grund der Erfahrungen im In- und Ausland herrscht heute mehrheitlich die Überzeugung vor, der durch die

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