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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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11 c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 22 * Rechte der Schüler 1 Die Schüler sind entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen Schulischen Heilpädagogen entschie- den, über die Anordnung von laufbahnbestimmenden Massnahmen auf- grund einer Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen1). * 1) 11 5. Allgemeine Weiterbildung * § 80 * Grundsatz 1 Die Allgemeine Weiterbildung bietet Gelegenheit, ausserhalb der schuli- schen und beruflichen Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten zu er- werben
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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11 c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 22 * Rechte der Schüler 1 Die Schüler sind entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen Schulischen Heilpädagogen entschie- den, über die Anordnung von laufbahnbestimmenden Massnahmen auf- grund einer Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen1). * § * 5. Allgemeine Weiterbildung * § 80 * Grundsatz 1 Die Allgemeine Weiterbildung bietet Gelegenheit, ausserhalb der schuli- schen und beruflichen Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten zu er- werben
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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11 c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 22 * Rechte der Schülerinnen und Schüler * 1 Die Schülerinnen und Schüler sind entsprechend * 5. Allgemeine Weiterbildung * § 80 * Grundsatz 1 Die Allgemeine Weiterbildung bietet Gelegenheit, ausserhalb der schuli- schen und beruflichen Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten zu er- werben ung 1 Die Gemeinden sind berechtigt, a) anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklasse die Grundstufe oder b) anstelle des Kindergartens und der 1. sowie 2. Primarklasse die Basis- stufe zu führen
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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11 c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 22 * Rechte der Schülerinnen und Schüler * 1 Die Schülerinnen und Schüler sind entsprechend 11 5. Allgemeine Weiterbildung * § 80 * Grundsatz 1 Die Allgemeine Weiterbildung bietet Gelegenheit, ausserhalb der schuli- schen und beruflichen Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten zu er- werben ung 1 Die Gemeinden sind berechtigt, a) anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklasse die Grundstufe oder b) anstelle des Kindergartens und der 1. sowie 2. Primarklasse die Basis- stufe zu führen
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3333.3 - Antrag des Regierungsrats (Lehrpersonalgesetz)
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Jahresgehalt, bestehend aus: 1. JahresgehaltJahreslohn, bestehend aus: a) Grundgehalt (12/13 des Jahresgehaltes) a) GrundgehaltGrundlohn (12/13 des Jahresgehaltes)Jahreslohns) b) 13. Monatsgehalt (1/13 des Ausbildung 1. SAJM-Fähigkeitsausweis C 2. Fähigkeitsausweis für musikalische Früherziehung und Grundschulung 2. Fähigkeitsausweis für musikalischeMusikalische Früherziehung und Grund- schulungGrundschule 29 Lektionen zu 45 Minuten 2 Bei der Unterrichtszeit für die Lehrpersonen, die musikalische Grundschulung erteilen, ist berücksichtigt, dass sie im Sinne von § 4 dieses Gesetzes zur Mitwir- kung bei der
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3414.1 - Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten
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werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt (Le- galitäts-/Gesetzmässigkeitsprinzip). Mangels klarer (unmittelbarer) gesetzlicher Grundlagen ist oftmals bereits die Rechtsgrundlagenanaly- en Organe ausdrücklich, den mit der Digitalisierung einhergehenden erhöhten Ri- siken für die Grundrechte der betroffenen Personen im Vorfeld einer Datenbearbeitung Rechnung zu tragen. Die Datenschutzstelle Stellung zu rechtsetzenden Erlassen des Kantons, der Gemeinden und des Bundes. Den gesetzlichen Grundlagen kommt aus Sicht des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes grosse Bedeutung zu. Dies einerseits
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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11 c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 22 * Rechte der Schülerinnen und Schüler * 1 Die Schülerinnen und Schüler sind entsprechend 11 5. Allgemeine Weiterbildung * § 80 * Grundsatz 1 Die Allgemeine Weiterbildung bietet Gelegenheit, ausserhalb der schuli- schen und beruflichen Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten zu er- werben ung 1 Die Gemeinden sind berechtigt, a) anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklasse die Grundstufe oder b) anstelle des Kindergartens und der 1. sowie 2. Primarklasse die Basis- stufe zu führen
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1606.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ng der Kern- gehalt der Grundrechte nicht tangiert wird. Was die gesetzliche Grundlage anbelangt, hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Videoüberwachung nur auf Grund eines Gesetzes im formellen im Eigentum des Gemeinwesens stehenden und grundsätzlich für jedermann zugänglichen öffentlichen Grund (Strassen, Plätze), öffentliche Gebäude und Sachen sowie Sachen, an denen niemand Eigentum haben kann Olten, Art. 10 Abs. 4). Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen die ihnen auf Grund des Datenschutzrechts zustehen- den Rechte (DSG §§ 13 und 15) tatsächlich ausüben können. Verantwortlich
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1022.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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Verkehr (MIV) steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Strassenver- kehrssteuergesetzgebung. Aus diesem Grund beschloss der Regierungsrat, zu allen vier Motionen in der gleichen Vorlage dem Kantonsrat Bericht weisen eine starke Motorisierung mit überdurch- schnittlichem Treibstoffverbrauch auf. Aus diesem Grund ist nach ersten groben Schätzungen mit einem Steuermehrertrag von ca. 20 Prozent zu rechnen. Geht 2005 von rund 25.1 Mio. Franken aus, wird sich - bei einem geschätzten Mehrertrag von 20 Prozent auf Grund der neuen Steueransätze und einem geschätzten jährlichen Mehrertrag von 0.5 Mio. Franken5 bedingt
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1165.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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Verkehr (MIV) steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Strassenver- kehrssteuergesetzgebung. Aus diesem Grund beschloss der Regierungsrat, zu allen vier Motionen in der gleichen Vorlage dem Kantonsrat Bericht weisen eine starke Motorisierung mit überdurch- schnittlichem Treibstoffverbrauch auf. Aus diesem Grund ist nach ersten groben Schätzungen mit einem Steuermehrertrag von ca. 20 Prozent zu rechnen. Geht 2005 von rund 25.1 Mio. Franken aus, wird sich - bei einem geschätzten Mehrertrag von 20 Prozent auf Grund der neuen Steueransätze und einem geschätzten jährlichen Mehrertrag von 0.5 Mio. Franken5 bedingt