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1108.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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1 (Laufnummer 11127) KLEINE PARLAMENTSREFORM ÄNDERUNGEN DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATS AUF GRUND HÄNGIGER PARLAMENTARISCHER VORSTÖSSE NACH DER ABLEHNUNG DES KANTONSRATSGESETZES (KRG) AM 28. JUNI werden. Zwar kann z.B. die Zugehörigkeit eines Parlamentsmitgliedes zu einem Verwaltungs- rat auf Grund der heute allgemein zugänglichen Informationsquellen ermittelt werden; eine zuverlässige und vollständige Kontrolle des Konkordatsvollzuges anbelangt, hat der Kantonsrat bereits heute 22 1108.1 - 11127 auf Grund seiner parlamentarischen Oberaufsicht (§ 41 Bst.c KV) grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten wie
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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2 ZGB im Grundbuch angemerkt wird, soll dies auf Grund einer vom Betrei bungsamt unter Zuzug von Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung geschehen. 2.5.3. Beschränkung des Grundeigentums § 94 * … 2 dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, b) oder wenn es aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund als be fangen erscheint. 2 Ein Behördenmitglied kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst machen. § 191 Kantonale Grundbucheinrichtung * 1 Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches kommt den Eintra gungen in der kantonalen Grundbucheinrichtung Grundbuchwirkung zu, mit Ausnahme gegenüber
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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2 ZGB im Grundbuch angemerkt wird, soll dies auf Grund einer vom Betrei- bungsamt unter Zuzug von Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung geschehen. 2.5.3. Beschränkung des Grundeigentums § 94 * … 2 dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, b) oder wenn es aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund als be- fangen erscheint. 2 Ein Behördenmitglied kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst machen. § 191 Kantonale Grundbucheinrichtung * 1 Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches kommt den Eintra- gungen in der kantonalen Grundbucheinrichtung Grundbuchwirkung zu, mit Ausnahme gegenüber
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821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
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oder für deren Ent- zug c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der fachlicher Verant- wortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verant- wortung mit Grund und Datum des Entscheids Entscheids h. andere aufsichtsrechtliche Massnahmen mit Grund und Datum des Entscheids 3 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheits- fachperson. * Art. 6 AHV-Versichertennummer 1 Die Zentrale
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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2 ZGB im Grundbuch angemerkt wird, soll dies auf Grund einer vom Betrei- bungsamt unter Zuzug von Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung geschehen. 2.5.3. Beschränkung des Grundeigentums § 94 * … 2 dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, b) oder wenn es aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund als be- fangen erscheint. 1) § 8 VRG, GS 20, 693 (BGS 162.1) 10 211.1 2 Ein Behördenmitglied kann machen. § 191 Kantonale Grundbucheinrichtung * 1 Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches kommt den Eintra- gungen in der kantonalen Grundbucheinrichtung Grundbuchwirkung zu, mit Ausnahme gegenüber
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1787.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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ausschliesslich die Finanzierung von Aufenthalten in sozialen Ein- richtungen betreffe. Auf Grund des dem SHG zu Grunde liegenden Subsidiaritätsprinzips wür- den Aufenthalte beispielsweise in Pflegeheimen, in Mehr- und Minderbelastungen von Kanton und Gemeinden einigermassen ausgegli- chen zu halten. Auf Grund der Tatsache, dass der Kanton mit dem ZFA 2 die Finanzierung sozialer Heime zu 100 % übernahm, wurde Dabei stellte die Direktion des Innern fest, dass sich bei der Finanzierung solcher Aufenthalte auf Grund der stetigen Entwicklung der Betreuungsformen und der grossen Vielfalt von Betreuungsangeboten eine
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1869.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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und wirtschaftlich nicht tragbar. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Auf- grund dieser Ausgangslage ist es nicht sinnvoll, im kantonalen Richtplan einen Auftrag beizu- behalten, ngen) sind unterstützenswert. Die Machbarkeit von ZVB, Verwaltung, Wohnen und Drittnutzungen auf Grund des Flächenbedarfs wurde in Studien nachgewiesen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Standortevaluation Werden die beiden Standorte einander gegenübergestellt, so überzeugt das ZVB-Areal auf Grund der Synergien (ZVB, Verwaltung, Wohnen, Dienstleistungen, usw.) und der räumlichen Nähe der kantonalen
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2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
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Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. II. Das Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchge- bührentarif) vom 27. September 20071) wird wie folgt geändert: § 10 Rechnungstellung
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2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. II. Das Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchge- bührentarif) vom 27. September 20071) wird wie folgt geändert: § 10 Rechnungstellung
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2002.2 - Antrag des Regierungsrates
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Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. II. Das Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchge- bührentarif) vom 27. September 20071) wird wie folgt geändert: § 10 Rechnungstellung