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1715.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
werden verbindlich festgelegt: Absatz 1: Die Primarstufe inklusive Vorschule oder Eingangsstufe (bzw. Grund oder Basisstu- fe) dauert acht Jahre. Diese in struktureller Hinsicht offene Formulierung lässt den rung treten. (Art. 2 lit. d des Schulkonkordats von 1970 betr. Schuljahresbeginn ist bereits auf- grund von Art. 62 Abs. 5 BV hinfällig geworden.) Gemäss Art. 16 tritt die neue Vereinbarung in Kraft, wenn - 12823 Zu Artikel 3: Grundbildung Absatz 1: In der obligatorischen Schule (Art. 6 Abs. 1 und 2: Primarstufe 8 Jahre; Sekundarstu- fe I 3 Jahre) wird eine entscheidende Grundlage dafür gelegt, dass sich
1613.2 - Antwort des Regierungsrates
sie sich an die Grundrechte und Teile des ordre public des Rechtsstaates zu halten, denn staatli- ches Recht ist "an die Grundrechte gebunden und kann nicht anders als grundrechtsgebunden weitergegeben werden" gleichen Grundrechtsträger von verschiedenen Grundrechten erfasst wird (Grundrechtskonkurrenz). Hierbei ist zu betonen, dass die Kirche nicht nur Grundrechtsadressatin ist, sondern auch Grundrechtsträgerin. den Geltungsbereich der grundrechtlichen Garantien jedoch teilweise auf den privaten Bereich ausgedehnt (so genannte Drittwirkung der Grundrechte). Die Drittwir- kung der Grundrechte spielt namentlich im
1568.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Alternative Kanton Zug aus, dass es unehrlich und zynisch sei, wenn die Regierung behaupte, dass man auf- grund der Steuergesetzrevisionen anderer Kantone zu Senkungen gezwungen sei. Zug sei Steuerdumping-Täter überwiesenen Quellensteuern an die Steuerbehörden weiter. In diesem Sinne sind im StHG und DBG Grundsatzbestimmungen aufge- nommen worden. Der Bundesrat hat am 6. September 2006 beschlossen, das Bundesgesetz erbarer Beteiligungsertrag zufliessen könnten, in den Bereich des steuerfrei rück- zahlbaren Grundkapitals oder der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensforderung überführt. Die Aktionärin bzw. der Aktionär
1645.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Trennung von Notariat und Grundbuch innerhalb des Amtes dürfte sich positiv auf die Qualität der öffentlichen Urkunden auswirken, da diese als Rechtsgrundausweise für die Grundbucheintragung einer beschränkten Dezember 2007 in Kraft getretene neue Grundbuchgebührentarif eine Grundlage für die Erhebung von Ge- bühren für diese grundbuchliche Dienstleistung enthält, kann auch der mit der Revi- sion des Beurk Beurkundungsobli- gatoriums auf Gemeindeebene ein weiteres Mal abgebaut. Um das Risiko einer Grundbuchabweisung und eines damit verbundenen Imageschadens zu minimieren, seien die freiberuflichen Notarinnen
2569.3b - Beilagen 2 bis 7
bei der Konkretisierung des Grundsatzes der Einheit der Materie an eine behördliche Vorlage weniger strenge Anfor- derungen als an ein Volksbegehren zu stellen sind. Der Grund dafür liege gerade darin, dass Art. 34 Abs. 2 BV ab- geleitete Grundsatz der Einheit der Materie ist für sämtliche Vorlagen auf Bundes- oder Kantonsebene zu beachten, die auf Initiative hin oder auf Grund eines obligatorischen oder fa zu lassen (BGE 105 Ia 80 E. 7c; BGE 99 Ia 184), kann dieser Gleichbehandlungsgedanke mit gu- tem Grund auch (oder erst recht) für die hier relevanten Belastungen und Einbussen der Seite 5j12 Beteiligten
948.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
welche vom Regierungsrat auf- grund der von der Kommission aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen mit Beschluss vom 21. Januar 2003 zurückgezogen wurde. Die Grundanliegen der vorliegenden Gesetzesrevision Detailberatung In der Detailberatung wurden einige Verständnisfragen und Anträge gestellt, die auf- grund der Antworten und Erläuterungen der Vertreter der Direktion des Innern zu keinen Änderungen an der daten erneuert und verbessert werden. Neu soll die amtliche Vermessung nicht nur Grundlagen zur Anlage und Führung des Grundbuchs liefern, sondern auch für den Aufbau von Landinformationssystemen. Dazu sind
2817.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
wert. Auch die Stadt Zug erachtet eine Abberufungsmöglichkeit während einer Legislaturperiode auf- grund der vierjährigen Amtsdauer und der Möglichkeit des korrigierenden Eingreifens durch den Souverän als die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt; b) sich als unfähig erweist oder ein anderer Grund vorliegt, der die Belassung im Amt strikt verunmöglicht.» Erläuternd weist die SP darauf hin, dass lich vielmehr die von der SP vorgeschlagene Formulierung «sich als unfähig erweist oder ein anderer Grund vorliegt, der die Belassung im Amt strikt verunmöglicht» auf. Es gilt ausserdem zu beachten, dass
2794.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
En tscheid: • Es wird Aufgabe des Mobilitätskonzeptes sein, sich dieser Frage anzunehmen und au f- grund der vorgeschlagenen Massnahmen ein Ziel vorzuschlagen. • Es wird zukünftig sowohl für den MIV wie Trennung vor den gesetzlich erlaubten höheren Emissionen der Arbeitsgebiete zu schützen. Aus diesem Grund sind A r- beitszonen oft an vorbelasteten Standorten (z.B. Verkehrswegen) und getrennt vom gewachse- Diese «Vorranggebiete Arbeitsnutzung» umfassen die heute rechtsgültigen Arbeitszonen, welche sich auf Grund ihrer Lage und heutigen Nutzung langfristig für die Zuger Wirtschaft eignen, sowohl für das Gewerbe
2795.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Gehaltsvergleich in der gleichen Branche aus der gleichen Region die höchste Aussagekraft. Aus diesem Grund vergleicht die nachfolgende Tabelle die Gehaltsklassen des Kantons Zug mit den öffentlichen Verwaltungen obersten Kaders und bei den hochqualifizierten Fachspezialistinnen bzw. Fachspezialisten. Aus diesem Grund hat die CVP- Fraktion am 27. Juni 2008 die Motion betreffend Schaffung einer zusätzlichen Gehaltsklasse Dieser Aspekt der Anstellungsbedingungen ist in der Schweiz ein Allgemeingut und daher gibt es keinen Grund für eine nähere Analyse. Lediglich der Umfang der Gehaltsfortzahlung kann unterschiedlich sein und
2108.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
dass bei- spielsweise die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber (§ 64 Abs. 2 Ziff. 3) auf- grund der heutigen Rechtslage kein Organ mehr wäre, da sie bzw. er nicht mehr an der Urne gewählt, sondern dass für die Anfechtung von Beschlüssen des Grossen Gemeinderates nicht mehr - je nach Beschwerde- grund - eine andere Fristbestimmung gilt. Allerdings würde es die Stadt Zug begrüssen, wenn im Interesse seitens der SVP (und teilweise auch seitens der Einwohnergemeinden) kritisiert, dass hiefür kein Grund ersichtlich sei. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass die Berichter- stattung der RPK an die Direktion

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