-
1168.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
-
se) mit Spurführung. Auch die Möglichkeit eines Trambetriebs wird geprüft, ist aber vor 2020 auf Grund des Bevölkerungs- und Arbeitsplatzpotenzials kaum realistisch. Damit der Feinverteiler wirklich l werden. Im Rahmen der Eintretensdebatte waren die Mitglieder einstimmig der Auffassung, dass auf Grund der Vorgaben im Teilrichtplan Verkehr und der künftigen Bevölke- rungs-, Arbeitsplatz- und Verkeh en der Volkswirtschaftsdirektion zugestanden wurde. Die Kommis- sion nahm zur Kenntnis, dass auf Grund des heutigen Wissensstands noch keine verbindlichen Aussagen gemacht werden können, welche Transportmittel
-
2165.14 - Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2014
-
Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. 2 Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht gemäss Abs. 1 fest. 3 Sobald der Grund der Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung wegfällt Information hat zu erfolgen, sobald der Zweck, wofür die Daten erho- ben wurden, dies zulässt und kein Grund für eine Einschränkung der In- formationspflicht vorliegt. 3 Der betroffenen Person sind mindestens aufgeführten Bestim- mung sie die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt. 3 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschie- bung der Auskunft wegfällt, muss die Polizei die
-
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
-
Akkordeonlehrerver- band (SALV) 3. * Musikstudierende ohne Abschluss auf Stufe Bachelor 4. * Grundschullehrpersonen mit Abschluss Master Pädagogik In- strumental 5. * … 6. * … d) * 12.–15. Klasse: Lehrpersonen an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12/13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3. Familienzulage
-
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
-
Akkordeonlehrerver- band (SALV) 3. * Musikstudierende ohne Abschluss auf Stufe Bachelor 4. * Grundschullehrpersonen mit Abschluss Master Pädagogik In- strumental 5. * … 6. * … d) * 12.–15. Klasse: Lehrpersonen an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12/13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3. Familienzulage
-
3333.2 - Antrag des Regierungsrats (Personalgesetz)
-
e 1 Tritt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Ent Mitarbeiterin/der Mitarbeiterin, der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Ent November 2021; Vorlage Nr. 3333.2 (Laufnummer 16782) 1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das
-
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
-
Akkordeonlehrerver- band (SALV) 3. * Musikstudierende ohne Abschluss auf Stufe Bachelor 4. * Grundschullehrpersonen mit Abschluss Master Pädagogik In- strumental 5. * … 6. * … d) * 12.–15. Klasse: Lehrpersonen an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12/13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3. Familienzulage
-
2243.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Entschädigungen auszuzahlen. Dies insbesondere, weil es sich um Aufgaben handle, die zu den Grundaufgaben eines vollamtlich angestellten Regierungsratsmitglieds g e- hörten. Seite 4/29 2243.2 /2303.2/2373 Sitzungsentschädigungen gestrichen werden.» Zur Begründung wurde angeführt, es gehöre heute zu den Grundaufgaben von Regierung s- ratsmitgliedern, in interkantonalen Gremien mitzuwirken. Dies sei Teil ihrer Februar 1990 folgende Motion eingereicht: «Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine grundlegende Analyse über die An- stellungsbedingungen der Zuger Regierung zu unterbreiten und allfällige
-
2274.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
-
eilung der Gesamtkosten zeigt folgendes Bild: Grafik 6: Kostenaufteilung in Franken - Erwerb von Grund und Rechten 144,7 Mio. 15,2 % - Tunnelbau 382,6 Mio. 40,3 % - Trassee 119,3 Mio. 12,6 % - Nebenarbeiten äche: Für Verkaufsflächen im Erdgeschoss einer Liegenschaft muss ein alternativer Standort au f- grund Passantenfrequenz der anzusprechenden Zielgruppe den gleichen Umsatz ermöglichen wie der aktuelle ung gebaut werden müsse. Sie sei aber zum heutigen Zeitpunkt offenbar noch notwendig. Aus diesem Grund seien Kürzungen zurzeit nicht gerechtfertigt. Allenfalls werde es bei der Realisierung Einsparpotenzial
-
2310.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Strassenbauprogramm läuft 2014 aus und ein Teil der Rahmenkredite ist fast aufge- braucht. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat ein neues Strassenbauprogramm über neun Jahre, d.h. bis Für das Strassenbauprogramm sind alle dem Tiefbauamt aktuell bekannten, vorgesehenen o- der auf Grund von Vorgaben des Richtplans ableitbaren Projekte in einer Liste aufgeführt (sie- he Beilage). Die ms grob geschätzt. Seite 6/12 2310.1 - 14481 Für den Kreditantrag wurde berücksichtigt, dass auf Grund der Erfahrungen in der Vergangen- heit kaum alle Projekte im Zeitraum 2014 bis 2022 ausgeführt werden
-
2374.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Entschädigungen auszuzahlen. Dies insbesondere, weil es sich um Aufgaben handle, die zu den Grundaufgaben eines vollamtlich angestellten Regierungsratsmitglieds g e- hörten. Seite 4/29 2243.2 /2303.2/2373 Sitzungsentschädigungen gestrichen werden.» Zur Begründung wurde angeführt, es gehöre heute zu den Grundaufgaben von Regierung s- ratsmitgliedern, in interkantonalen Gremien mitzuwirken. Dies sei Teil ihrer Februar 1990 folgende Motion eingereicht: «Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine grundlegende Analyse über die An- stellungsbedingungen der Zuger Regierung zu unterbreiten und allfällige