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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
verboten. § 12 Ablagerung und Littering 1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Lit­ tering ist verboten. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise mitge­ mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereit­ stellungsort bezeichnet werden. 2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitge­ stellt werden. Container sind nach dem Entleeren so ZEBA oder Personen, die im Auftrag des ZEBA handeln, ist der Zutritt zur Sammelstelle auf privatem Grund zu gewähren. § 16c * Erstellungs­ und Betriebskosten 1 Die Unterflur­ und Halbunterfluranlagen für
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat. 2 Der Rat entscheidet über die Entmündigung auf Grund der Akten. § 23 1 Sofern zur Zeit der Entmündigung die Eltern oder ein Elternteil noch leben, tritt Entmündigung tritt nicht schon mit der Verurteilung, sondern erst mit Antritt der Freiheitsstrafe auf Grund des Entmündigungsbeschlusses ein. 3 Die Ernennung des Vormundes ist sofort der Strafvollzugsbehörde und zwar sowohl die Mitwirkungs- als auch die Verwal- tungsbeiratschaft, ist aufzuheben, sobald der Grund für die Beschränkung der Handlungsfähigkeit weggefallen ist. Die Aufhebung erfolgt durch Be- schluss
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
merinnen und Grundeigentümer; c) das Verzeichnis der eingetragenen Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte sowie der Vormerkungen und Anmerkungen; d) die Bestimmung der Grundsätze für die Verteilung Kantonalbank in Zug hin­ terlegt. 2 Werden Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe vollständig ge­ löscht, lässt die Schätzungskommission durch das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) bei der Verteilung in Papierform – in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4 beizulegen: a) Grundbuchplankopie (wo noch nicht erhältlich, ein Situationsplan) mit Angaben der Lage und Abstände der Bauten
1774.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
n. Ausserdem zweifelten einige der Vernehmlassungsteilnehmenden daran, dass Lis- tenverbindungen Grund für eine hohe Zahl von ungültigen Stimmabgaben seien, zumal in an- deren Kantonen, die ebenfalls für Behinderte (ZUWEBE) beauftragen. Das Risiko der falschen Abpackung oder Zustellung würde auf Grund des Zeitdruckes erheblich ansteigen. Dies muss jedoch un- bedingt vermieden werden. Eine Verlängerung sieben Wahlzettelbogen mit 33 bis 43 Wahlzetteln (inkl. leeren Wahlzetteln) abgegeben werden. Auf Grund der Möglichkeit der Listenverbindung (vgl. dazu die nachste- henden Ausführungen) ist mit einer noch
1774.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Kommissionspräsident Heini Schmid wies darauf hin, dass die damalige vorberatende Kommission auf Grund eines Hearings mit dem Staatsarchivar eine andere Ansicht als Herr Tschannen vertreten habe. Zum Vorgehen gewesen seien, weshalb diese Diskussion jetzt nachzuholen sei. Bei den Nationalratswahlen sei es auf Grund der grossen Zahl der Listen zu Verwirrung und zu 5 % ungültigen Stimmen gekommen. Nach den Erfahrungen ungültige Stimmen gezählt worden seien, würde dies bei einem Super-Sunday erst recht kritisch. Auf Grund der Erfahrungen bei den Nationalrats- wahlen müsse das System revidiert werden. Zwar hätten bei einem
1725.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Mitteilung an die Schulbehörden verpflichtet. In der Praxis funktioniere diese Information gut. Der Grund schliesslich, weshalb die Motionsfor- derung nach Information der Schulbehörden nicht im Rahmen der Steuerzahlenden die Polizeikosten aufzuerlegen. Andererseits wurde auch gesagt, die auf öffentlichem Grund für Veranstaltende erbrachten polizeilichen Leistungen müssten in 2 2C_605/2008 1984.4/2005.3/1662 Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er hat eine bestimmte Grundlast zu tragen. Das Bundesgericht hat diese Grundlast mit minimal 20 % und mit maximal 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung
1859.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Mitteilung an die Schulbehörden verpflichtet. In der Praxis funktioniere diese Information gut. Der Grund schliesslich, weshalb die Motionsfor- derung nach Information der Schulbehörden nicht im Rahmen der Steuerzahlenden die Polizeikosten aufzuerlegen. Andererseits wurde auch gesagt, die auf öffentlichem Grund für Veranstaltende erbrachten polizeilichen Leistungen müssten in 2 2C_605/2008 1984.4/2005.3/1662 Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er hat eine bestimmte Grundlast zu tragen. Das Bundesgericht hat diese Grundlast mit minimal 20 % und mit maximal 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung
1867.1 - Antwort des Regierungsrates
wie folgt: Wie viele Pensionskassen haben im Kanton Zug zurzeit eine Unterdeckung? Antwort: Auf Grund der Auswertung der per Ende Juni 2009 eingereichten Berichterstattungen der Vorsorgeeinrichtungen Damit weisen im Kanton Zug rund 28 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen eine Unterdeckung aus. Auf Grund der Erhebungen der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, welche auf den Angaben 17 Prozent der unterdeckten Vorsorgeeinrichtungen einen Deckungsgrad von unter 90 Prozent aus. Auf Grund der Angaben der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden liegt dieser Wert gesamt-
1938.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Mitteilung an die Schulbehörden verpflichtet. In der Praxis funktioniere diese Information gut. Der Grund schliesslich, weshalb die Motionsfor- derung nach Information der Schulbehörden nicht im Rahmen der Steuerzahlenden die Polizeikosten aufzuerlegen. Andererseits wurde auch gesagt, die auf öffentlichem Grund für Veranstaltende erbrachten polizeilichen Leistungen müssten in 2 2C_605/2008 1984.4/2005.3/1662 Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er hat eine bestimmte Grundlast zu tragen. Das Bundesgericht hat diese Grundlast mit minimal 20 % und mit maximal 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung
1963.2 - Antwort des Regierungsrates
öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Ist eine gesetzliche Grundlage vorhanden, ein Grundrecht einzuschränken, so ist insbe- sondere das Schüler bzw. deren Eltern, aber auch die Lehrpersonen Trägerin- nen und Träger des individuellen Grundrechts der Religions- bzw. der Glaubens- und Gewis- sensfreiheit (Art. 15 BV). Gleichzeitig gelten das beachten. In diesem Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen und nebeneinander bestehender Grundrechte bewegen sich die öffentlichen Schulen und sind unmittelbar mit den sich in Einzelfällen daraus ergebenden

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