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1945.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Mitteilung an die Schulbehörden verpflichtet. In der Praxis funktioniere diese Information gut. Der Grund schliesslich, weshalb die Motionsfor- derung nach Information der Schulbehörden nicht im Rahmen der Steuerzahlenden die Polizeikosten aufzuerlegen. Andererseits wurde auch gesagt, die auf öffentlichem Grund für Veranstaltende erbrachten polizeilichen Leistungen müssten in 2 2C_605/2008 1984.4/2005.3/1662 Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er hat eine bestimmte Grundlast zu tragen. Das Bundesgericht hat diese Grundlast mit minimal 20 % und mit maximal 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung
1957.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. Mai 2011
1. September 2008; TSchG1)), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist. 2. Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz 1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden a auf ein Verbrechen hindeu- ten, 3 d) verdächtigesAnsprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist, e) Entführungen (ohne elterliche Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbe- sondere: a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung
1984.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Mitteilung an die Schulbehörden verpflichtet. In der Praxis funktioniere diese Information gut. Der Grund schliesslich, weshalb die Motionsfor- derung nach Information der Schulbehörden nicht im Rahmen der Steuerzahlenden die Polizeikosten aufzuerlegen. Andererseits wurde auch gesagt, die auf öffentlichem Grund für Veranstaltende erbrachten polizeilichen Leistungen müssten in 2 2C_605/2008 1984.4/2005.3/1662 Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er hat eine bestimmte Grundlast zu tragen. Das Bundesgericht hat diese Grundlast mit minimal 20 % und mit maximal 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung
2025.2 - Antrag des Regierungsrates
steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137Abs. 1 des Einführungsgesetzes (GewG) vom 25. November 19991) § 92 Dem zuständigen Gemeinwesen steht für sämtliche Forderungen auf- grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf basierenden Ausführungserlasse ein Anspruch auf Errichtung machen. § 191 Kantonale Grundbucheinrichtung Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches kommt den Ein- tragungen in der kantonalen Grundbucheinrichtung Grundbuchwirkung zu, mit Ausnahme gegenüber
1672.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Gerhard Fischer, Fachbeauftragter Sonderpädagogik, zusammengefasst wie folgt vorgestellt: Ein wichtiger Grund für die Erarbeitung des KOSO ist der Rückzug der IV im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Fin Direktion des Innern und die Direktion für Bildung und Kultur die Schnittstellen geklärt: Unabhängig vom Grund für eine Sonderschulung liegt die Zuständigkeit für die Beurtei- lung der Kostengutsprache während Bezug auf die beantragten Personal- stellen für den SPD wie folgt: Der SPD soll verstärkt werden. Auf Grund der gemachten Erhe- bungen und Vergleiche mit anderen Schulpsychologischen Diensten kommen wir neu
1724.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Mitteilung an die Schulbehörden verpflichtet. In der Praxis funktioniere diese Information gut. Der Grund schliesslich, weshalb die Motionsfor- derung nach Information der Schulbehörden nicht im Rahmen der Steuerzahlenden die Polizeikosten aufzuerlegen. Andererseits wurde auch gesagt, die auf öffentlichem Grund für Veranstaltende erbrachten polizeilichen Leistungen müssten in 2 2C_605/2008 1984.4/2005.3/1662 Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er hat eine bestimmte Grundlast zu tragen. Das Bundesgericht hat diese Grundlast mit minimal 20 % und mit maximal 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung
1864.2 - Antwort des Regierungsrates
euerung bei der Einkommenssteuer abzusenken, so- fern eine Beteiligung von mindestens 10 % am Grundkapital vorliegt. In seiner öffentlichen Ur- teilsberatung vom 25. September 2009 hat das Bundesgericht wie auch der Vermögenssteuer im Umfang von 50 % vor, falls eine Beteiligung mindestens 5 % am Grundkapital oder einen Verkehrswert von mindestens 5 Mio. Franken ausmacht (§ 35 Abs. 4 resp. § 44 Abs. 2bis mit der Zulässigkeit des so genannten Dividendenprivilegs auseinan- dersetzen. Es hielt dabei im Grundsatz fest, dass eine privilegierte Besteuerung von Dividen- den aus massgeblichen Beteiligungen gegen
1957.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
1. September 2008; TSchG1)), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist. 2. Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz 1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden a auf ein Verbrechen hindeu- ten, 3 d) verdächtigesAnsprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist, e) Entführungen (ohne elterliche Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbe- sondere: a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung
1957.2 - Antrag des Regierungsrates
1. September 2008; TSchG1)), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist. 2. Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz 1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden a auf ein Verbrechen hindeu- ten, 3 d) verdächtigesAnsprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist, e) Entführungen (ohne elterliche Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbe- sondere: a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung
1898.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
Mänibach überholen, vom Bus anschliessend auf der Busspur wieder überholt werden müss- ten. Aus diesem Grund sei auf den Bau einer Busspur zu verzichten. Stattdessen solle der Bus an der Haltestelle Mänibach jedes Mal abklären, ob er die behinderten- und kinderwagengerechte Busbucht anfahren soll. Aus diesem Grund können die Busse während der Spitzenzeiten nicht auf der Fahrbahn anhalten und in den übrigen Zeiten Busse würden ohne eigene Spur ebenfalls vor dem Tropfenzähler im Stau stecken bleiben. Aus diesem Grund führte ein solches System zu keinem Gewinn. c) Radwegführung Einige Kommissionsmitglieder fragten

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