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1975.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Richt- linien von privaten Organisationen für verbindlich erkläre, sei das problematisch. Aus diesem Grund wurde ein Antrag auf Streichung von § 6a (neu) gestellt. Anhand des folgenden Bei- spiels lässt sich Gebühren im Verwaltungs- gebührentarif vom 11. März 1974 (BGS 641.1) geregelt sind und aus diesem Grund im EG USG keine "lex specialis" geschaffen werden soll. Alle waren sich jedoch einig, dass die Erteilung Für ein Kommissionsmitglied sind unterschiedliche kantonale Regelungen problematisch. Aus diesem Grund stellte es den Antrag, diesen Absatz zu streichen. Es wendete sich nicht grundsätzlich gegen die Sanie-
1905.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Betroffenen gescheut werde und die mit der Bepflanzung verbundenen Beeinträchtigungen aus diesem Grund "dem Frieden zu Liebe" in Kauf genommen werden müssten. 1905.2 - 13678 Seite 3/8 Für die Beurteilung infolge ihrer Eintragung im Grundbuch auch gegenüber allfälligen Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern durchgesetzt werden. Bepflanzungsbeschränkungen in Form von Grunddienstbarkeiten machen insbesondere auch en Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers kollidieren würde, ihr bzw. sein Grundstück dem Grundsatz nach so zu bepflanzen, wie es ihr bzw. ihm beliebt. Weiter ist zu beachten, dass die Kantone nach
2005.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Mitteilung an die Schulbehörden verpflichtet. In der Praxis funktioniere diese Information gut. Der Grund schliesslich, weshalb die Motionsfor- derung nach Information der Schulbehörden nicht im Rahmen der Steuerzahlenden die Polizeikosten aufzuerlegen. Andererseits wurde auch gesagt, die auf öffentlichem Grund für Veranstaltende erbrachten polizeilichen Leistungen müssten in 2 2C_605/2008 1984.4/2005.3/1662 Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er hat eine bestimmte Grundlast zu tragen. Das Bundesgericht hat diese Grundlast mit minimal 20 % und mit maximal 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung
2025.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137Abs. 1 des Einführungsgesetzes (GewG) vom 25. November 19991) § 92 Dem zuständigen Gemeinwesen steht für sämtliche Forderungen auf- grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf basierenden Ausführungserlasse ein Anspruch auf Errichtung machen. § 191 Kantonale Grundbucheinrichtung Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches kommt den Ein- tragungen in der kantonalen Grundbucheinrichtung Grundbuchwirkung zu, mit Ausnahme gegenüber
2025.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. Januar 2012
steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137Abs. 1 des Einführungsgesetzes (GewG) vom 25. November 19991) § 92 Dem zuständigen Gemeinwesen steht für sämtliche Forderungen auf- grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf basierenden Ausführungserlasse ein Anspruch auf Errichtung machen. § 191 Kantonale Grundbucheinrichtung Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches kommt den Ein- tragungen in der kantonalen Grundbucheinrichtung Grundbuchwirkung zu, mit Ausnahme gegenüber
2060.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
wird zukünftig als Umsteigehalte- stelle der Buslinien 4, 6 und 8 fungieren. Zusätzlich ist auf Grund der zu erwartenden Nut- zungsänderungen der Grundstücke zukünftig mit einem deutlich höheren Verk städtebauliche Situation im Bereich der Neubauten Prisma und der ge- planten Stadtbahnhaltestelle ist auf Grund der Bautätigkeit und der verkehrlichen Entwicklung in diesem Gebiet in die gestalterischen Überlegungen Trottoirverlängerung Haltestelle Sumpfstrasse - Buswarteunterstände - Landerwerb bei späterem Grundbesitz Basis für die Kostenaufteilung sind einerseits das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (BGS 751
2617.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
finanziellen Mi t- teln bezahlt werden. Das führt zu markanten Liquiditätsabflüssen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass der Regierungsrat in den nächsten Jahren die Investitionsausgaben limitieren Millionen Franken im Jahr 2015. Die Zahl der unterzubringenden und zu betreuenden Personen hat auf- grund des seit 2014 ungebrochenen Flüchtlingsstroms viel stärker zugenommen als erwartet. Ebenfalls wirkt der Finanzdirektion angelegt. Die Stawiko-Delegation wurde informiert, dass im Berichtsjahr auf- grund der umsichtigen Liquiditätsbewirtschaftung und den erfolgreichen Verhandlungen der Fi- nanzdirektion
1620.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Gesetzgebung des Kantons Neben Änderungen bezüglich Waffenrecht sind die bedeutendsten Änderungen auf- grund der Abkommen von Schengen/Dublin im Bereich des Datenschutzes notwen- dig. e. Auswirkungen auf das ende Übermittlung (nach- folgend: Zusatzprotokoll; abgedruckt in: BBl 2003 2167 ff.) angenommen. Grund für die Revision waren in den Jahren 1999 und 2000 von den Eidgenössi- schen Räten angenommene Motionen angemessen sind, wenn die Ge- setzgebung des Empfängerstaates keinen genügenden Schutz bietet. Aus diesem Grund muss eine Informationspflicht gegenüber der Datenschutzstelle vorgesehen werden. Absatz 2 Bst. b betrifft
2736.3a - Synopse
ungen für die Errichtung von Dienstbar- keiten und Grundlasten zugunsten des Grundstü- ckes oder für die Ablösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten auf dem Grundstück; d) Kosten für die Errichtung von von Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen und Gebühren der amtlichen Liegenschaftsschätzung; e) Grundeigentümerbeiträge, insbesondere Werklei- tungs-, Kanalisations- oder Perimeterbeiträge; f) Au Entschädigung 1 Das durchführende Organ regelt die Eigentumsver- hältnisse, die Dienstbarkeiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt. 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf den Ausgleich
2736.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung und Umwelt
sich für eine klare Definition der Voraussetzungen der Gebietsverdichtung ausgesprochen. Aus diesem Grund ist die Definition der Gebietsverdichtung in § 48 Abs. 2a dahingehend zu ergänzen, dass das Gebiet namentlich von der W1 in die W2 nicht bereits der Mehrwertabgabe unterstellt werden können. Aus diesem Grund ist die Mehrwertabgabe bei Aufzonungen und Bebauungsplänen mit Erhöhung des Nutzungsmasses erst geschuldet konsumierten Baumasse verfügen müssen. Anschliessend können die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grunde igentümer das Ver- fahren einleiten. Zur Einleitung des Gebietsverdichtungsverfahrens ist auch die

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