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2687.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
das negative Ergebnis einer Eignungsprüfung während der Anstellung nicht zwingend ein sachlicher Grund für eine Kündigung. Alleine der Umstand, dass eine Mitarbeite- rin oder ein Mitarbeiter einen Eintrag dieser bzw. dieses Mitarbeitenden mit ei- ner solchen Vorstrafe Schaden nimmt, liegt ein sachlicher Grund für eine Kündigung vor. So- dann muss eine Kündigung verhältnismässig sein. Verfügt die oder der gemacht, da die Wahl einer Rente meist nicht vorteilhafter ist für die Mitarbeitenden etc. Aus diesem Grund äusserte die Staats- wirtschaftskommission (Stawiko) an ihrer Sitzung vom 4. März 2015 den Wunsch
1662.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Mitteilung an die Schulbehörden verpflichtet. In der Praxis funktioniere diese Information gut. Der Grund schliesslich, weshalb die Motionsfor- derung nach Information der Schulbehörden nicht im Rahmen der Steuerzahlenden die Polizeikosten aufzuerlegen. Andererseits wurde auch gesagt, die auf öffentlichem Grund für Veranstaltende erbrachten polizeilichen Leistungen müssten in 2 2C_605/2008 1984.4/2005.3/1662 Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er hat eine bestimmte Grundlast zu tragen. Das Bundesgericht hat diese Grundlast mit minimal 20 % und mit maximal 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung
1522.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vergleichsverhandlungen auf, um die strittigen Angelegenheiten doch noch einvernehmlich regeln zu können. Grund der Initiative des Kantons Zug waren intensive Analysen durch die Baudirektion, die letztlich zum hierbei um die Folgen- den: a) Die Organisation wurde im Sinne von Sofortmassnahmen und vor dem Hinter- grund der personellen Ressourcen soweit geändert, dass Personen, soweit möglich, nicht in mehrfacher Hinsicht vom 23. Mai 2006 abgegeben wurden, hat sich ebenfalls nichts Grundlegendes geändert. Wie ge- sagt sind die Prozessaussichten im Grundsatze positiv zu qualifizieren, wobei erfahrungsgemäss und gerade in
1520.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
E-Voting kurzfristig einen grösseren Investitions- bedarf mit sich bringt. Berechnungen des Bundes auf Grund der Pilotversuche haben ergeben, dass bei einer flä- chendeckenden Einführung des E-Votings in der besteht Einmütigkeit, dass der Betrieb von 26 unterschiedlichen Systemen nicht verantwortbar ist. Auf Grund einer Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, die seit dem 1. Januar 2008 in die Pilotprojekte abgeschlossen werden. Vor allem aber muss vermieden werden, dass jeder Kanton von Grund auf ein eigenes Projekt entwickelt. Das wäre ineffizient, würde zu einem elektronischen Wildwuchs
1732.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die weitere Planung der Zuger Kiesversor- gung. Aus diesem Grund wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen von verschiedenen Be- schaffungsvarianten für Kies und Beton logistischen, öko- logischen und ökonomischen Überlegungen andererseits eine ungeeignete Massnahme. Auf- grund dieses Fazit basiert die Planung für das Kieskonzept 2008 auf den angenommenen Kies- importen von Allmend / Schönbühlwald (D) in Baar liegt in der Bewertung der neuen Stand- orte an vierter Stelle. Grund ist, dass der Standort in Baar bei den Kriterien Wald und Landwirt- schaft schlechter abschneidet
1701.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
obligatorischen Schiessen und als Zustandsstörer als Anlagen(teil)eigentümer in der Pflicht. Aus diesem Grund müssen sie ohnehin rund 30 % der Sanierungskosten übernehmen. Dies ist auch der Grund, weshalb keine Meinung, dass diese Gemeinden we- gen ihres raschen Handelns nicht bestraft werden dürfen. Aus diesem Grund soll der Kantons- ratsbeschluss rückwirkend auf 1. Januar 2008 in Kraft treten. Damit werden auch
1709.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
und Erfahrungszulage (TREZ) gemäss § 53 des Personalgesetzes beantragt, halten wir dies für ein grundlegend untaugliches Instrument. Nach unserer Überzeugung ist die bisherige Verknüpfung der Entschädigung
1599.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
(Teilraum 5): Hier ist der Waldanteil hoch und der Wald breitet sich vereinzelt noch aus. Aus diesem Grund sollen bei Rodungen im Teilraum 5 auch Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes als Alternative mit Nutzungsverzicht zu prüfen. Stellungnahme: Das Anliegen konnte in dieser Form aus folgendem Grund nicht auf- genommen werden: Für die Ausscheidung von Waldnaturschutzgebieten mit Nut- 16 1599.1 - d, Erschliessungsgrad, Schutzwaldausscheidung, Be- reitschaft der Waldeigentumsberechtigten. Auf Grund der heutigen Beurteilung dieser Kriterien ist es nicht sinnvoll, diese Waldgebiete mit Nutzungsverzichten
1646.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
wird, und trennt den Siedlungsraum im Süden vom nördlich angrenzenden Landschaftsraum. Aus diesem Grund soll die Tangente Zug/Baar keine zusätzliche gestalterische Betonung erfahren, z.B. durch Baumreihen Wahrnehmungsver- mögen liegt (vgl. Bemerkungen zu Verkehrsaufkommen in Menzingen; Kap. VI.3). Auf Grund dieser Tatsache wurde auf weitergehende Untersuchungen verzichtet. Gemeinde Oberägeri Die Gemeinde Unter- und Oberägeri sowie Neuheim können mit einer überdurchschnittlichen Zunahme rechnen. Grundlagendaten für die Bestimmung der Verkehrsentwicklung sind Prognosedaten bezüglich Wohnbevölkerung und
1653.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
zentralen Punkt im Feuerschutzgesetz. Es ist nicht lediglich Ausführungsrecht und gehört aus diesem Grund nicht in die Feuerschutzver- ordnung. Die Zuständigkeit muss weiterhin in einem Erlass auf Gesetzesstufe dienst ist unter polizeilichen Aspekten sowie auch unter dem Gesichtspunkt des Feuerschutzes mit gutem Grund verantwortbar und sinnvoll. Hängt doch gerade die Qualität der Kaminfege- dienste offensichtlich nicht Aufgaben der Feuerschau nach § 7 Abs. 2 Feuerschutzgesetz. Es ist demzufolge kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb eine Person in einer Gemeinde nicht beide Tätigkeiten ausüben soll. Gera- de

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