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2956.1a - Beilage Kommentar
Harmonisie- rung im Stipendienbereich nicht im Rahmen des NFA-Projektes zu vollziehen sei. Aus diesem Grund soll die vorgesehene interkantonale Vereinbarung nicht nur Mindeststandards mit Blick auf die formelle tungsgrundlage stellte der Beschluss des EDK-Vorstandes vom 22. Januar 2004 dar, der vor dem Hinter- grund der NFA und dem neuen Artikel 66 Absatz 1 BV gefasst wurde und festhält, dass eine künftige In- t Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstä- tigkeit finanziell unabhängig waren. 2Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz
2899.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Abschluss der Erneuerung auf den Standard AV93 eingetreten sind, deren Nach- führung aber aus irgendeinem Grund erst nach der Erneuerung erfolgt, übernimmt der Kanton die Kosten als Unterhalt der Bestandteile der Anmerkung von ÖREB im Grundbuch Diese Bestimmung wird aufgehoben. Ihr liegt die Auffassung zu Grunde, dass das kantonale Recht bezüglich raumwirksamer Verf ü- gungen, die auf der Grundlage des kantonalen Rechts Nutzen des ÖREB-Katasters Der ÖREB-Kataster gibt Auskunft über grossflächige Beschränkungen des Grundeigentums aus öffentlichem Recht wie beispielsweise Nutzungszonen, Grundwasserschutzzonen oder be- lastete
2869.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
teilweise zu gewissen Irritationen. Diese konnten je- doch beseitigt werden, nachdem die erw. JPK den Grund (Änderung der Geschäftsordnung des Kantonsrates) ihrer Visitation erläuterte. Die erw. JPK konnte der Jugendanwaltschaft steigen die Kosten für jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen nach wie vor. Grund dafür sind die angehobenen Tarife für die Unterbringung in ausserkantonalen Einrichtungen. Der Kanton bekannten „Fall Carlos“ habe es im Kanton Zug nie gegeben und werde es auch nie ge- ben. Als weiterer Grund für die gestiegenen Kosten wird das neue gesetzliche Höchstalter für die Dauer der Massnahmen (in
2183.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Recht die Anwesenheit von min- destens sechs Mitgliedern erforderlich (§ 26 Abs. 1). Es ist kein Grund ersichtlich, warum hier ein anderes Quorum als bei Abstimmungen gelten soll, zumal Abstimmungen politisch es sich persönlich in der Debatte angegriffen fühlt (Be i- spiel: "Ich verwahre mich aus folgendem Grund gegen diesen Vorwurf: …") oder weil eine pe r- sönliche Aussage zu einem Sachgeschäft von grosser scheid, sondern der direkte Übergang zur Detailberatung. Eine Grundsatzdiskussion kann Sinn machen, weil sie der Meinungsbildung zu grundlegenden Fragen für die folgende Detailbera- tung dient. Solche Gru
1266.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
die Gemeinden bei der Erarbeitung eines lediglich "unverbindlichen" Tarifmodells unterstütze. Auf- grund der unterschiedlichsten Kostenstrukturen der Betreuungsangebote in den Gemeinden wäre ein einheitliches euung eine gesetzliche Grundlage aus- zuarbeiten. Am 6. Juni 2002 setzte die Direktion des Innern eine breit abgestützte Projektgruppe ein mit dem Auftrag, ein Grundlagenpapier für die familienergänzende zu erleichtern" Einzelne Teilnehmende bemängeln ausdrücklich, dass mit diesem Zweckartikel dem Grundanliegen der Motion, nämlich einer bedarfsgerechten, qualitativ guten familien- ergänzenden Kinderbetreuung
1297.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
Anpassungen kantonaler Erlasse an das revidierte Strafgesetzbuch bei weitem sprengen. Aus dem gleichen Grund haben wir auch davon abgesehen, die im Polizeistrafgesetz aufgeführten Übertretungstatbestände be Übertretungen generell anders zu regeln als das Bundesrecht. Allerdings sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig: Das Planungs- und Baugesetz17 sieht in § 70 Abs. 4 vor, dass die Strafverfolgung in drei en vorgenommen werden sollen (so z.B. § 24 Abs. 2 StPO, mit dem eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die polizeili- che Vorführung des Beschuldigten vor den Untersuchungsrichter geschaffen wird)
1277.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
unterstellen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, also die auf- grund einer Konzession aktiv werden und die in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie nicht mehr angewendet werden können, wenn das kantonale Sub- missionsgesetz einmal in Kraft ist. Der Grund dafür ist, dass mit dem Beitritt des Kan- tons Zug zur IVöB 2001 auch die Gemeinden dem neuen Sub Ski- liftanlagen) 9'575'000 (6'000’000) 766'000 (480'000) 766'000 (480'000) Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich des Schien
1316.09 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
'Gesetz über die Gebühren im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)'. Der Kantonsrat stimmte auch dem Änderungsantrag der Regierung zu, als Folge der Zusammenlegung des Grundbuchamtes und des Vermessungsamtes Anwendung einfacher. Die Berechnung der Gebühr setzt einzig voraus, dass jeder Mitarbeiter des Grundbuchamts seine Zeitaufwendungen erfasst. Er muss nicht weitergehende Kontrollen und Nachprüfungen über tionsmöglichkeit für den Gebührenausfall der Gemeinden ist für den Regierungsrat aufgrund des Grundsatzentscheides des Kantonsrates vom 3. Oktober 2006 nicht mehr gegeben, weshalb er diesbezüglich keinen Antrag
1210.3b - Beilage 2
unmittelbaren Vorgesetzten, d. h. den Kantonsbaumeister, oder gar den Baudirektor informiert. Der Grund für diese Kompetenzüberschreitung hat letztlich wohl mehrere Ursachen. Zunächst mussten diese Bes die Ausrüstung einer so grossen Anzahl von Türen mit er- heblichen Kosten verbunden sei. Aus diesem Grund wurde in der ursprünglichen Pla- nung eine Schliessung der Türen vorgesehen, welche aus zwei Systemen Eine Überprüfung der Pläne durch den Projekt- leiter des Hochbauamtes hat indes ergeben, dass der Grundriss lediglich gespiegelt wurde und demzufolge keine Mehrkosten von beinahe CHF 22'000.00 entstanden
1250.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
der grösseren vertikalen Lastenverschiebung bzw. Mehr- oder Minderbeteiligungen an Erträgen auf- grund von neuen Aufgabenzuteilungen geführt. Dabei wurden die Werte auf Stand 2001, 2002 und 2003 aktualisiert Gemeinden zur Folge. Der Gesamtvorschlag erfüllt somit das Gebot der Kostenneutralität nicht. Aus diesem Grund erfolgt eine Aufteilung des Gesamtvorschlages in zwei Pakete. Ein erstes Paket, welches verhältnismässig derum paritätisch vertreten. Die Steuerungsgruppe fällte im Rahmen der Gesamt- konzeption die Grundsatzentscheide und formulierte die Aufträge an die Experten- gruppe. Sie verabschiedete zu Handen des Reg

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