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3230.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Gastgewerbebetriebe soll nicht wegen einiger weniger schwarzer Schafe Nachteile erfahren. Aus diesem Grund wird auf Änderungen des Umfangs der Bewilligungspflicht verzichtet. Bei Gastgewerbebetrieben und privaten ung werden nicht genannt und vermögen daher keine Verwaltungsmassnahmen zu begründen. Aus diesem Grund können Gastgewerbebe- triebe, in welchen die Strafverfolgungsbehörden illegales Geldspiel oder andere sinhabe- rin einsetzt, den Betrieb indes in deren dauernden Abwesenheit selbst führt. Aus diesem Grund muss die Person, welcher die Bewilligung erteilt wird, identisch sein mit derjenigen, welcher die
3235.1a - Beilage: Geschäftsbericht
4529) Gebäude mit einem Blitzschutzsystem versehen. Davon ist bei 2125 (Vorjahr 2129) Gebäuden auf Grund der Nutzung oder Bauart eine Blitzschutzanlage vorgeschrieben. Wiederum waren durch indirekte Einschläge umgesetzt und befolgt, während der Ausbildung genauso wie bei der Ereignisbe- wältigung. Aus diesem Grund waren innerhalb der Zuger Feuerwehren sowie in den Kursen des Feuerwehrinspekto- rates keine Ansteckungen den Totalbeträgen entstehen. Die Gebäudeversicherung Zug bietet ausschliesslich die gesetzliche Grunddeckung gegen Feuer– und Elementarschäden an. 3 4 Anhang zur Jahresrechnung / Geschäftsbericht 2020 E
2823.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
eng mit den Anliegen der beiden oben erwähnten Motionen aus dem Jahr 2014 verknüpft. Aus diesem Grund ist die Motion betreffend Reduktion der Denkmalpf lege auf das Minimum, das Verbot von Unterschut und den priva- ten Interessen erfolgen muss, was in § 25 DMSG explizit ausgeführt ist. Aus diesem Grund ist ein Zusatz «soweit als möglich» oder «[…] sofern sie nicht dem Schutzgedanken zuwider lau- fen» 2015, total Nettoaufwand (Laufende Rechnung und Investitionsrechnung). Für das Jahr 2016 ist auf- grund eines ähnlichen Geschäftsgangs mit gleichen Zahlen zu rechnen. Mit der im Jahre 2017 eingeführten
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
verboten. § 12 Ablagerung und Littering 1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Lit- tering ist verboten. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise mitge- mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereit- stellungsort bezeichnet werden. 2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitge- stellt werden. Container sind nach dem Entleeren so Zeba oder Personen, die im Auftrag des Zeba handeln, ist der Zutritt zur Sammelstelle auf privatem Grund zu gewähren. * § 16c * Erstellungs- und Betriebskosten 1 Die Unterflur- und Halbunterfluranlagen für
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
verboten. § 12 Ablagerung und Littering 1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Lit- tering ist verboten. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise mitge- mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereit- stellungsort bezeichnet werden. 2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitge- stellt werden. Container sind nach dem Entleeren so Zeba oder Personen, die im Auftrag des Zeba handeln, ist der Zutritt zur Sammelstelle auf privatem Grund zu gewähren. * § 16c * Erstellungs- und Betriebskosten 1 Die Unterfluranlagen für Hauskehricht werden
3085.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskom.
Geschäfts- betrieb nach Überwinden der Corona-Krise werde administrativen Aufwand generieren. Auf- grund des Verhandlungsstopps besteht ein Nachholbedarf. Auch die verlängerten Gerichts - und Betreibungsferien der stellvertretenden Schlichterin sowie dem juristischen Sekretär funktioniere reibungslos. Auf- grund der geringen Anzahl Fälle verfügt die Schlichtungsbehörde über keine eigene Infrastruk- tur. Sie nutzt Vorjahr auf 490 deutlich zugenommen. Das Ziel des Pendenzenabbaus konnte somit nicht erreicht werden. Grund dafür dürfte nebst der Zunahme der Eingangszahlen auch der Weggang zweier Sachbearbeiter und der
2963.1a - Beilage Schlussbericht
sollen hingegen die kantonalen Rahmenbedingungen für die Anstellung der Lehrpersonen der Musikschulen. Grund dafür ist, dass diese einheitlichen Rahmenbedingungen auf Wunsch der Gemeinden vorgegeben wurden und ntnisse haben, ins kantonal geführte I-B-A zu schicken, resp. dessen Leistungen einzukaufen. Auf Grund dieser Berechnung ergab das im Jahr 2017 einen Betrag von rund 21 000 Franken pro Lernende bzw. pro und finanziert worden ist. Der Spielplatz hat demnach nichts mit einem Wanderweg zu tun. Aus diesem Grund kann die Finanzierung des Unterhalts des Spielplatzes nicht gestützt auf § 8 Abs. 2 lit. a GSW der
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
merinnen und Grundeigentümer; c) das Verzeichnis der eingetragenen Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte sowie der Vormerkungen und Anmerkungen; d) die Bestimmung der Grundsätze für die Verteilung Zug hin- terlegt. 26 721.111 2 Werden Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe vollständig ge- löscht, lässt die Schätzungskommission durch das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) bei der Verteilung Abwasserbeseitigung; 18 721.111 b) Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis
3270.2 - Antwort des Regierungsrats
Motor befahren. Weitere «Trendfahrzeuge» wie z. B. Hoverboards sind ausschliesslich auf privatem Grund zugelassen. Trottoirs mit Zusatztafel «Velo gestattet» Hoverboard [kurier.de] Insgesamt führt diese Jedenfalls sind keine konkreten Aussagen zur künftigen Mobilitäts- bewältigung zu erkennen. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob neue Fortbe we- gungsformen im Nahbereich wie z. B. E-Scooter in die Üb dieser Kategorie filtern. Eine ver- lässliche Aussage nur in Bezug auf die E-Scooter ist aus diesem Grund nicht möglich. Trotz einzelner Verstösse hat der Regierungsrat aber nicht den Eindruck, dass sich
414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
endes Studiengeld zu bezah- len, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird. 4 Für Nachdiplomstudien insbesondere bestritten: 1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezo- gen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berück nicht unmittelbar belangen. § 40 Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die

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