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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
verteilt werden können, sind sie, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, auf­ grund der Interessenlage den Beteiligten aufzuerlegen. * 6.2. Wasserbauliche Massnahmen * 6.2.1. Kostentragung im Rahmen des Budgets unterstützt werden. 7. Vollzugsvorschriften § 92 Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Dem zuständigen Gemeinwesen steht für sämtliche Forderungen aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes Gesetzes und der darauf basierenden Ausfüh­ rungserlasse ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grund­ buch im Sinne von § 137 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilge­ setzbuch1) zu. § 93
Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
zende. 2 Bei Wahlen werden ungenaue Personenbezeichnungen als gültige Stim- men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. § 34 Offensichtliche K Stimm- und Wahlzettel und Rücksendekuverts 1 Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund der Ungültig- keit auf dem Zettel anzugeben und mit dem Kürzel eines Mitglieds des Stimmbüros zu versehen -schweizer2) bleiben vorbehalten. 1) BGS 131.1 2) SR 161.5 GS 29, 707 1 131.2 1.2. Stimmregister § 2 Grundlage und Form 1 Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist mittels elek
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
1 Tritt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeits­ stelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos ver­ lassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine 17 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung 1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das der Besoldung 1 Die Besoldung setzt sich wie folgt zusammen: 1. Jahresgehalt, bestehend aus: a) Grundgehalt (12∕13 des Jahresgehaltes) b) 13. Monatsgehalt (1∕13 des Jahresgehaltes) 2. Teuerungszulage 3,
Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
1. September 2008; TSchG1)), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist. 2. Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz 1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden a auf ein Verbrechen hin- deuten, d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist, e) Entführungen (ohne elterliche Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbeson- dere: a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Werden Grenzänderungen nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, kann die Mutation von der Vermessungsaufsicht für ungültig erklärt werden. Die Informatikverordnung (ITV) vom 29. Juni 20041) bleibt vorbehalten. § 4 Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) * 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) ist das Kompetenz­ zentrum für Geoinformation Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG) hat den Vorsitz. * 5 Die Leiterin bzw. der Leiter der GIS­Fachstelle nimmt mit beratender Stimme an der GIS­Konferenz teil. 6 Das Amt für Grundbuch und Geoi
711.31-16-1.de.pdf
diese Gebiete. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss 711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend
Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
dem GIBZ für das Aufzeigen von beispielhaften Lernleistungen in der Berufsbildung, vor dem Hinter- grund der Begabtenförderung und der Förderung von Bestleistungen. d) Die Volkswirtschaftsdirektion legt higkeit; b) Eigenleistung und Innovation; c) Publikumsfähigkeit. 7 Die Delegation hat folgende Grundlagen für den Entscheid zur Verfügung: a) Gesamter Beschrieb; b) Benotung und/oder Empfehlung der Le
711.31-16-1.de.pdf
diese Gebiete. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss 711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
en ein Lernbericht erstellt. * a) Der Lernbericht ist Bestandteil des Zeugnisses, beinhaltet den Grund der Lernzielanpassung und beurteilt die Erreichung der Lernziele; b) Der Lernbericht wird im Zeugnis r Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in erster Linie mittels Lernbericht. Sollte es sich auf Grund der erbrachten Leistungen als sinnvoll und förderlich erweisen, dürfen Sonderschulen mit einer Bewilligung Ersatzangebot oder Begleitetes Studium oder Wahlfach anstelle von Französisch oder Englisch 2 Der Grund für längere Absenzen sowie Ein- und Austritte während des Schuljahres werden vermerkt. 3 Bemerkungen
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Studiendarlehen beanspruchen, wäh- rend mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unbhängig waren. 2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in nicht unterschritten werden. 3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der A der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt. 2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zuläs- sig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie

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