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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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des Bundes, Kredite der Banken in der Höhe von 100 Millionen Franken abgesichert, die diese auf- grund der Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Einzelunter- nehmen, Selbständigerwerbende und weitere arf muss in adäquatem kausa- lem Zusammenhang mit den Einschränkungen des Wirtschaftslebens auf- grund der Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung von COVID-19 stehen. 2 Der Kredit ist a se die AHV-Nummer im Fall von Selbständigerwer- benden, die Höhe des beantragten Kredits und den Grund des Kreditbedarfs (nach folgenden Kategorien: Betriebsunterbruch, starker Nachfragerück- gang, grosse
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711.31-17-1.de.pdf
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diese Gebiete. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss 711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend
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711.31-19-1.de.pdf
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diese Gebiete. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss 711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend
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1766.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bund kaum Wirkung entfalten. Der Regierungsrat sieht deshalb darin kein wirksames Mittel. Aus diesem Grund schlägt er ein neues Finanzierungsinstrument vor: Über Vorfinanzierungen soll eine be- schleunigte grosse Abhängigkeit zur Kostenentwicklung anderer Projekte und zur Äuf- nung des Fonds. Aus diesem Grund kann sich die Finanzierungssituation rasch ändern und Darlehen für die Vorfinanzierung müssen relativ snahmen (Penalen, Verrechnen mit anderen Zahlungen etc.) denkbar. Ungeeignet ist jedoch eine grundbuchliche Absicherung der 1855.1/1820.5/1766.2/1804.2 - 13176 Seite 17/20 Darlehen. Diese ist im Bahnbereich
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1804.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bund kaum Wirkung entfalten. Der Regierungsrat sieht deshalb darin kein wirksames Mittel. Aus diesem Grund schlägt er ein neues Finanzierungsinstrument vor: Über Vorfinanzierungen soll eine be- schleunigte grosse Abhängigkeit zur Kostenentwicklung anderer Projekte und zur Äuf- nung des Fonds. Aus diesem Grund kann sich die Finanzierungssituation rasch ändern und Darlehen für die Vorfinanzierung müssen relativ snahmen (Penalen, Verrechnen mit anderen Zahlungen etc.) denkbar. Ungeeignet ist jedoch eine grundbuchliche Absicherung der 1855.1/1820.5/1766.2/1804.2 - 13176 Seite 17/20 Darlehen. Diese ist im Bahnbereich
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1820.5 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bund kaum Wirkung entfalten. Der Regierungsrat sieht deshalb darin kein wirksames Mittel. Aus diesem Grund schlägt er ein neues Finanzierungsinstrument vor: Über Vorfinanzierungen soll eine be- schleunigte grosse Abhängigkeit zur Kostenentwicklung anderer Projekte und zur Äuf- nung des Fonds. Aus diesem Grund kann sich die Finanzierungssituation rasch ändern und Darlehen für die Vorfinanzierung müssen relativ snahmen (Penalen, Verrechnen mit anderen Zahlungen etc.) denkbar. Ungeeignet ist jedoch eine grundbuchliche Absicherung der 1855.1/1820.5/1766.2/1804.2 - 13176 Seite 17/20 Darlehen. Diese ist im Bahnbereich
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1787.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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aufhalten, genau umschrieben. Gesetzliche Grundlage für die Gemeinden Für die Gemeinden wird mit der Revision des SHG eine gesetzliche Grundlage geschaffen, auf- grund derer sie Beiträge an die Kosten von Pflege- onen schreiben Ta- rife für Zugerinnen und Zuger vor, die eine individuelle Heimfinanzierung auf Grund von Kostenübernahmegarantien in der Regel überflüssig machen. - Ausserkantonale Heime für Erwachsene: diesem Einwand in Lit. B Ziffer 2 Rechnung. Die Bürgergemeinden begrüssen die Vorlage, da sie auf Grund des erweiterten Heimbegriffs, namentlich der Platzierungen in Pflegefamilien durch Familienplatzi
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1976.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ten ist der NFA-Ressourcenausgleich, welcher auf- grund der vorliegenden Prognosen bis im Jahr 2014 auf 309 Mio. Franken ansteigen wird. Im Grundsatz hat der Kanton Zug den neuen Finanzausgleich immer 9 Mio. Franken pro Jahr eingeplant. Die Zinserträge aus dem Cash-Management verringern sich auf- grund der Abnahme der Liquidität von 7.1 Mio. Franken im Jahr 2011 auf 4.8 Mio. Franken im 2014. Position tungsangebot und einer attraktiven Steuerbelastung muss der Staatshaushalt ausgeglichen sein. Dieser Grundsatz ist auch im Finanzhaushaltgesetz festgehalten. Folgerichtig können nicht ständig Ertragsüberschüsse
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1962.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Gesetz alle Einzelheiten aufzuführen, über die der kantonale Richtplan Auskunft geben soll. Aus diesem Grund sind zahlreiche Änderungen bei bestehenden Gesetzen vorgesehen, die Aussagen über den kantonalen Richtplan verbessert werden kann, wenn kantonale Amtsstellen in solche Verfahren involviert sind. Aus diesem Grund schlagen wir Ihnen im Rahmen der Teilrevision des PBG die Einführung einer kantonalen Koordinationsstelle einer Arealbebauung darf deshalb nicht ohne Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentü- mer vom Grundkonzept einer Arealbebauung abgewichen werden und wesentliche Ände- rungen bedürfen der Zustimmung der
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2014.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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wurde die Linienführung via Obere Allmend bereits als mögliche Variante in Betracht gezogen. Auf- grund oben beschriebener zu erwartender Konfliktsituationen sowie einer massiven Ge- genwehr der Grunde wohl langfristig ein Hirzeltunnel nicht zu umgehen sei, da er eine sinnvolle Netzergänzung des Grundnetzes des Bundes darstelle. Deshalb wurde der Beschluss V 2.5 in den kantonalen Richtplan aufgenommen gestaltet, bilden den zentralen Inhalt dieses Sachplanes. Die Hirzelverbindung wurde vom Bundesrat ins Grundnetz aufgenommen. Damit ist aber noch kein Ausbaustandard der betref- fenden Strasse festgelegt. Solange