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1918.2 - Antrag des Regierungsrates
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300.00 bis Fr. 4’000.00 u) Ersatz der Unterschrift Fr. 100.00 bis Fr. 300.00 v) Beurkundung auf Grund einer vertrag- lichen Abmachung Fr. 300.00 bis Fr. 4’000.00 w) Ausarbeitung eines nicht beurkundungs- ) 9. Filmgesetz vom 6. Juli 19721) § 23 Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren im Rahmen des Gebührengesetzes vom ... 1) GS 20, 183 (BGS 422.1) 7 10. Gesetz Fusionsgesetz Fr. 300.00 bis Fr. 4’000.00 h) Vertrag über die Errichtung von Dienst- barkeiten und Grundlasten Fr. 300.00 bis Fr. 4’000.00 i) Errichtung und Änderung eines Grund- pfandrechtes Fr. 200.00 bis
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2025.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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weiterhin ohne Grundbucheintrag entstehen. Die Kommission teilt die Mei- nung des Regierungsrates und möchte davon nicht Gebrauch machen, weil nicht einge- tragene gesetzliche Grundpfandrechten gutgläubigen Jahre 2007 beim Erlass des Gesetzes über den Gebührentarif im Grundbuchwesen als kostendeckenden Wert für die Aufwendungen für die grundbuchlichen Arbeiten festgelegt hat. Die Einführung des Register-Schuldbriefes s zuwider läuft. Ab In-Kraft-Treten ist der Eintrag im Grundbuch daher für die Entstehung sämtlicher, d.h. auch der gesetzlichen Grundpfandrechte des kantonalen Rechts konstitutiv. Dies bedeutet, dass
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2050.1a - Beilage
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muss die hohe Auftriebskraft auf die wasserdichten Untergeschosse kompensiert werden. Aus diesem Grund ist haushälterisch mit der Eindringtiefe umzugehen. 3.5.2 Rahmenbedingungen Haustechnik Die hohen Sicherheitsbestimmungen für den Brandschutz sind daher dieselben wie beim Hoch- punkt. Dieser weitere Grundrisstyp bietet mehr Nutzfläche pro Geschoss (574 m2 HNF). Es sind darum zwei Kerne notwen- dig. Durch n ist die Büro- fläche flexibel unterteilbar. Die Bürotiefe beträgt ebenfalls 5.40 Meter, der Grundraster ist analog 1.35 Meter. Die nicht tragen- den Trennwände ermögliche konventionelle Kleinbüros, sind
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1773.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. Das gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erlassene BGBB bezweckt unter anderem die Förderung des bäuerlichen Grundeigentums und die Bekämpfung übersetzter haben, ändert der Kantonsratsbeschluss für sie weniger als für den Kanton. Absatz 2 verhilft dem Grundansatz von Fr. 80.-- pro Quadratmeter zur verhältnisgerechten An- wendung je nach Qualität des Landes Zuständigkeit für Landwirtschaftsland müssen sie jedoch mit dem Bund teilen, der den bäuerlichen Grundbesitz festigen will. Schon auf dieser Verfassungsebene wären keine befrie- digenden Ergebnisse herbeizuführen
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1842.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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nur der Begriff "S-Bahn Zentralschweiz" gestrichen, weil es keine S-Bahn Zentralschweiz gibt. Der Grund dafür ist, dass die Verhandlungen mit den anderen Kantonen scheiterten. Auf das Zugsangebot der Stadtbahn Karte ge- rade gezogen werden soll und nicht abgewinkelt, wie dies der Regierungsrat vorschlägt. Der Grund für diese geringfügige Änderung durch die Kommission ist, dass die Linienführung der dritten Spur ng von Zug ins Freiamt. Der Leiter des Amtes für öf- fentlichen Verkehr teilte uns mit, dass auf Grund der Fahrgastzahlen eine Durchbindung ins Freiamt nicht gerechtfertigt sei. V 5.1 Diese Anpassung wurde
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1846.1b - Beilage 2
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Baugeschichte des ehemaligen Industrieareals sind die Baugrundverhältnisse verändert worden. Auf Grund seiner früheren industriellen Nutzung ist das Areal im kantonalen Katas- ter als Altlastenverdachtsfläche ment. Ein kurzer Blick in die Geschichte zeigt, dass die ehemalige Landis & Gyr-Fabrik mit gutem Grund als Industriedenkmal gilt. Die Anlage verkörpert mehr als 100 Jahre Industrie- und Architekturgeschichte nommen, die der organisatorischen Optimierung im Zuge der Neubelegung durch zwei Schulen dienen. Auf Grund der Stützenanordnung ist der kopfseitige Hochbau für Unterrichtsräume nicht geeignet. Die kantonalen
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1855.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bund kaum Wirkung entfalten. Der Regierungsrat sieht deshalb darin kein wirksames Mittel. Aus diesem Grund schlägt er ein neues Finanzierungsinstrument vor: Über Vorfinanzierungen soll eine be- schleunigte grosse Abhängigkeit zur Kostenentwicklung anderer Projekte und zur Äuf- nung des Fonds. Aus diesem Grund kann sich die Finanzierungssituation rasch ändern und Darlehen für die Vorfinanzierung müssen relativ snahmen (Penalen, Verrechnen mit anderen Zahlungen etc.) denkbar. Ungeeignet ist jedoch eine grundbuchliche Absicherung der 1855.1/1820.5/1766.2/1804.2 - 13176 Seite 17/20 Darlehen. Diese ist im Bahnbereich
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1918.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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300.00 bis Fr. 4’000.00 u) Ersatz der Unterschrift Fr. 100.00 bis Fr. 300.00 v) Beurkundung auf Grund einer vertrag- lichen Abmachung Fr. 300.00 bis Fr. 4’000.00 w) Ausarbeitung eines nicht beurkundungs- 7 9. Filmgesetz vom 6. Juli 19721) § 23 Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren im Rahmen des Gebührengesetzes vom ... 10. Gesetz über die Organisation der Fusionsgesetz Fr. 300.00 bis Fr. 4’000.00 h) Vertrag über die Errichtung von Dienst- barkeiten und Grundlasten Fr. 300.00 bis Fr. 4’000.00 1) GS 10, 21 (BGS 211.1) 2) GS 23, 73 (BGS 215.11) 3) GS 29, 577 (BGS
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1918.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. April 2011
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Trusts Fr. 300.– bis Fr. 4’000.– u) Ersatz der Unterschrift Fr. 100.– bis Fr. 300.– v) Beurkundung auf Grund einer vertrag- lichen Abmachung Fr. 300.– bis Fr. 4’000.– w) Ausarbeitung eines nicht beurkundungs- 7 9. Filmgesetz vom 6. Juli 19721) § 23 Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren im Rahmen des Gebührengesetzes vom ... 10. Gesetz über die Organisation der Fusionsgesetz Fr. 300.– bis Fr. 4’000.– h) Vertrag über die Errichtung von Dienst- barkeiten und Grundlasten Fr. 300.– bis Fr. 4’000.– 1) GS 10, 21 (BGS 211.1) 2) GS 23, 73 (BGS 215.11) 3) GS 29, 577 (BGS
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2529.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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2529.1 - 14972 haltsbewilligung im Kanton Zug erteilt wurde, diesen wieder verlassen. Aus diesem Grund be- antragt der Regierungsrat im Interesse des Kantons die vorliegende Gesetzänderung. 4. Wichtige an und sieht im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung vor, dass di e- ser Tatbestand ebenfalls als Grund für eine Ausnahme berücksichtigt werden kann in Bezug auf die im Kanton Zug auf Gesetzesstufe eingeführte ausländerrechtlichen Ausweisen führt und nicht im Interesse der Kundinnen und Kun- den liegt. Aus diesem Grund sollten die entsprechenden Mitteilungen vorzugsweise direkt durch die Zivilstandsbehörden erfolgen