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2950.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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solchen Prüfung mit dem Instrument der SUP angesichts des massiven Aufwands fraglich. Aus diesem Grund be- darf es nachfolgend der Beurteilung, inwiefern die bisherigen Kantonsrats- und Regierungs- ra Prüfung stünde wohl in keinem Verhältnis zu den zusätzlich zu gewinnenden Erkenntni s- sen. Aus diesem Grund lehnt der Regierungsrat das Motionsbegehren ab. Andernfalls sähe sich der Kantonsrat wohl bald einmal Umsetzung durch ein Monitoring. Da es für dieses Instrument in der Schweiz weder eine gesetzliche Grundlage noch Erfahrung anderer Kantone gibt, müsste sich der Kanton Zug am Ausland orientieren. Wie die
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2956.2a - Konkordatstext
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Studiendarlehen beanspruchen, wäh rend mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unbhängig waren. 1) SR 0142.112.681 2) SR 0.632.31 3 [Geschäftsnummer] nicht unterschritten werden. 3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der A der den Grundbedarf der beitragleisten den Person oder ihrer Familie übersteigt. 2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zuläs sig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie
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2956.6a - Beilage Konkordatstext
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Studiendarlehen beanspruchen, wäh- rend mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unbhängig waren. 1) SR 0142.112.681 2) SR 0.632.31 3 [Geschäftsnummer] nicht unterschritten werden. 3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der A der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt. 2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zuläs- sig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie
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2960.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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gestellt werden bzw. an der geringen Verbreitung der digita- len Identität/Signatur liegen. Ein weiterer Grund dafür könnte sein, dass die Anwälte im Zu- sammenhang mit der Einhaltung der Fristen bevorzugt auf zu spät ans Kantonsgericht zurückgeschickt und bei der Rücksendung ein falscher Vermerk über den Grund angebracht worden sei. Das Obergericht sei darüber informiert und kümmere sich darum. Seit Anfang auch in den Verhandlungsräumen in den Sommermonaten war ein Thema anlässlich der Visitation. Au f- grund der hohen Temperaturen sei die Durchführung von Verhandlungen in den Sommermona- ten kaum möglich
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2874.3a - Beilage Synopse
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interkantonalen Verhältnis zu übernehmenden Aufwendungen, soweit sich deren Anrechnung nicht schon auf- grund der vorstehenden Vorschriften ergibt. k) (geändert) Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach a) Bauabnahme durch die Baupolizeibehörde bei Überbauung des Grundstücks; b) Eintragung im Grundbuch bei Veräusserung des Grundstücks. Als Veräusserung gelten Eigentü- merwechsel, Übertragung der Zins- satzes der Zuger Kantonalbank für variable Hypothe- ken seit Fälligkeit ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht[Art. 836 ZGB]. Das
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2874.5 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrats zur 2. Lesung
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Zinssatzes der Zuger Kantonalbank für variable Hypo- theken seit Fälligkeit ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Verfügung stehen soll, das allen anderen eingetragenen Belastungen vorgeht und das der G die auf Liegenschaften entfallenden Vermögens- und Erbschafts- steuern auch das gesetzliche Grundpfandrecht geltend gemacht werden kann. Die Gemeinden 2874.5 - 15889 Seite 3/4 werden verpflichtet sein – im Grundbuch zur Eintragung bringen. Verpassen sie diese Fristen, können die Gemeinden die Mehrwertabgabe nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen
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2875.1 - Bericht der Datenschutzbeauftragten
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mitgewirkt: – Personalziitig: Beitrag zum Thema «Neue Me- dien und Datenschutz». Das Thema wurde auf- grund des übergeordneten Themas «Alte und Neue Medien» der entsprechenden Ausgabe ausgewählt. Der Beitrag Ar- beit neu in der Mitarbeit in der Gesetzgebung. Diese nahm im Vergleich zum Vorjahr um 22 % zu. Grund dafür war die zeitintensive Begleitung der Vorarbeiten zur Revision des Datenschutzge- setzes (vgl zwei Nachmittagen auf das Jahr verteilt durfte die Datenschutzbeauftragte ihre Arbeit und die Grundprinzipien des Datenschutzrechts neuen Mitarbeitenden in der Verwaltung näherbrin- gen. Die 40-minütige
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2900.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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befristete allgemeine Steuerfusserhöhung von 64 Millionen Franken kompensiert werden. Aus diesem Grund wird der Regierungsrat in der zweiten Lesung im Kantonsrat am 29. November 2018 den einstweiligen Die Entwicklung in den Planjahren 2020–2022 nimmt der Kantonsrat lediglich zur Kenntnis. Aus diesem Grund ist es auch nicht notwendig, Anträge für Anpassungen in den Planjahren zu stel- len. 3. Themen, die 2015 verkauft worden. Die neue Ei- gentümerin garantiert den Support nur noch bis 2021. Ein weiterer Grund ist die Tatsache, 2900.2 - 15899 Seite 9/18 dass die Plattform, auf welcher das System läuft, ab 2020
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2108.03a - Synopse
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oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue spflegegesetz 1) ist sinnge- mäss anwendbar. § 57e bis Heimatausweis 1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausgestellt. 2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres ihm nötig erscheint oder wenn zwei Mit- glieder es verlangen. 2. Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sit- - 25 - Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates vom 24. Januar 2012 Antrag vorberatende
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2108.02 - Antrag des Regierungsrates
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tinnen oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue trifft die entsprechenden Entscheide. 1) BGS 611.1 4 § 57f Heimatausweis 1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister aus- gestellt. 2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres in geeigneter Form zu publizieren. I. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Gemeinde § 99 Abs. 1 Grundsatz 1 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter richten sich nach dem Gesetz und