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Art. 51 Abs. 1 lit. a und lit. b AVIG, Art. 53 Abs. 1 AVIG
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der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten für das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde Bereitschaft wiederum liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers offensichtlich, wenn sie von jedem Gläubiger ohne weitere Schwierigkeiten erkennbar ist. Liegt der Grund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses jedoch in der mangelnden Feststellbarkeit der Überschuldung der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten für das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde Bereitschaft wiederum liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers
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Sozialversicherungsrecht
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der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten für das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde Bereitschaft wiederum liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers offensichtlich, wenn sie von jedem Gläubiger ohne weitere Schwierigkeiten erkennbar ist. Liegt der Grund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses jedoch in der mangelnden Feststellbarkeit der Überschuldung der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten für das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde Bereitschaft wiederum liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers
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Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
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tenabzug beanspruchen zu können, muss der Steuerpflichtige nicht nur erwerbsunfähig, sondern auf Grund seiner Beeinträchtigung auch nicht in der Lage sein, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen Familien mit Kindern, in: BBl 2009, S. 4766).Bei unterjähriger Steuerpflicht ist der Maximalbetrag auf Grund der Dauer der Steuerpflicht entsprechend zu kürzen. Die Kinderdrittbetreuungskosten werden als regelmässig nachzuweisen (z.B. Quittungen, Rechnungen, Lohnausweise).
Die Steuerpflichtigen haben zudem den Grund für die Drittbetreuung der Kinder anzugeben und nachzuweisen (z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung,
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Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
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Anbauten ein geringerer Grenzabstand vorgeschrieben als für Gebäude mit ihren Vor- und Rücksprüngen. Der Grund dafür liegt darin, dass Anbauten nach der Definition des Konkordats nur Nebennutzflächen enthalten Insofern sind die Gemeinden frei, sich für die eine oder die andere Lösung auszusprechen. Aus diesem Grund macht die Definition der Geschosshöhe und die Festlegung deren Messweise Sinn. Innerhalb der gemäss die andere Lösung auszusprechen.
Sind die Gebäude in der Höhe (häufig: Terrassenhaus) oder im Grundriss (also in der Situation) gestaffelt oder werden mehrere Gebäude zusammengebaut, so wird die Anzahl
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1908.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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den Regie- rungsrat zu Handen des Kantonsrates zu verabschieden. Dabei sei die Grundausrichtung der Gesetzesrevision auf Grund der obigen Beschlüsse aufzuzeigen. Am 4. Mai 2006 behandelte der Kantonsrat den die neue Umweltetikette im Grundsatz mehrheitlich be- grüsst. Gleichzeitig wurden viele, teils widersprüchliche Änderungsvorschläge eingebracht. Die Verordnung wird nun auf Grund der Ergebnisse der Anhörung langfristig werden die Mehreinnahmen auf Grund der Lenkungswir- kung des Bonus-Malus-Systems zurückgehen. In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Revision ist auf Grund des Übergangsrechts mit einer z
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632.1 - Steuergesetz
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Hundesteuern erheben. § 2 Steuerfuss 1 Die Einkommens, Vermögens, Gewinn und Kapitalsteuern, die auf grund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnet werden, gel ten als einfache Steuer und basieren vermitteln oder damit handeln; e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer oder einem Arbeitgebenden oder Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be steht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufen de Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige
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632.1 - Steuergesetz
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vermitteln oder damit handeln; e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf- grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer oder einem Arbeitgebenden oder Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be- steht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufen- de Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige n das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steu- erpflicht zu. 4 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes
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632.1 - Steuergesetz
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gelegene Grundstücke vermitteln; e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf- grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer oder einem Arbeitgebenden oder Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be- steht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufen- de Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige n das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steu- erpflicht zu. 4 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes
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632.1 - Steuergesetz
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Hundesteuern erheben. § 2 Steuerfuss 1 Die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern, die auf- grund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnet werden, gel- ten als einfache Steuer und basieren gelegene Grundstücke vermitteln; e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf- grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer oder einem Arbeitgebenden oder Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. * 6 632.1 4 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes
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632.1 - Steuergesetz
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Hundesteuern erheben. § 2 Steuerfuss 1 Die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern, die auf- grund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnet werden, gel- ten als einfache Steuer und basieren gelegene Grundstücke vermitteln; e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf- grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer oder einem Arbeitgebenden oder Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. * 6 632.1 4 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes