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3233.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
che Schutzmassnahmen bundesrechtskon- form vollzogen werden können. Die Leistung muss aus diesem Grund ausserkantonal eingekauft werden. Viele Kantone sind dazu übergegangen, ihre Tar ife jährlich nach - trollsystems als eine der grossen Herausforderungen. Die Entwicklung der Arbeitsbelastung auf- grund der Corona-Krise sei ebenfalls im Auge zu behalten. Vor allem im Bereich des Schuldbe- treibungs- Anzahl Gesuche für gemeinnützige Arbeitseinsätze. Die Arbeitsbelastung in der Strafanstalt hat auf- grund der mit der COVID-Situation verbundenen Umstände (Einführung einer Quarantäne ins- bes. bei Neueintritten
711.31-19-1.de.pdf
diese Gebiete. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss 711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Ent 17 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung 1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das Entlöhnung * 1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3, Familienzulage
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Ent 17 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung 1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das Entlöhnung * 1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3, Familienzulage
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
ch geltend gemachte Behinderung wird als Grund für einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt. * § 7 Fernbleiben 1 Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht und dgl.) delegieren. Ein Nichtablegen eines vorgezogenen Prüfungsele- ments ohne entschuldbaren Grund kann mit der Bewertung 1.0 sanktioniert werden. * § 8 Sammelprüfung 1 Je nach den Bedürfnissen der Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex- pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
erin oder des Stellvertreters der Einsatzge- meinde voraus. 3 Der Vertrag enthält den jeweiligen Grund der Stellvertretung. 4 Die Stellvertretung für eine bestimmte Dauer bedarf der Genehmigung durch das Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat- lichen Funktion nicht mehr möglich oder Stellvertretung für einzelne Geschäftsfälle oder für eine be- stimmte Dauer abschliessen. Der Grundsatzentscheid zur Stellvertretung mit einer oder mehreren bestimmten Gemeinden fällt in die Kompetenz der
2985.3a - Synopse
Abs. 1 (geändert) 1 Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von Perso- nen zu schützen, über die Organe Daten bearbeiten. 1 Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von natürli- chen Personen zu schützen, über eine Beschreibung der geplanten Bearbeitungs- vorgänge; b) eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen; und c) eine Darstellung und Bewertung der geplanten Massnahmen, durch der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Perso- nendaten zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen, zur Stellungnahme vor. 3 Das Organ legt der Datenschutzstelle
3153.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
einem Gesetz Seite 4/21 3153.1 - 16430 vorgeschriebene Veröffentlichung notwendig ist. Aus diesem Grund sind im Publikationsgesetz auch entsprechende datenschutzrechtliche Spezialbestimmungen aufzunehmen damals laufen- den Revision des Datenschutzgesetzes vorzunehmen (sog. Fremdänderung). Aus diesem Grund wurden die vorgesehenen Änderungen des Publikationsgesetzes zusammen mit den Än- derungen des Dat selber veröffentlicht (z.B. Aus- schreibung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen). Aus diesem Grund wird § 9 Abs. 1 ob- solet und ist aufzuheben. Infolge des Verzichts auf einen nichtamtlichen Teil
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
en ein Lernbericht erstellt. * a) Der Lernbericht ist Bestandteil des Zeugnisses, beinhaltet den Grund der Lernzielanpassung und beurteilt die Erreichung der Lernziele; b) Der Lernbericht wird im Zeugnis r Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in erster Linie mittels Lernbericht. Sollte es sich auf Grund der erbrachten Leistungen als sinnvoll und förderlich erweisen, dürfen Sonderschulen mit einer Bewilligung Ersatzangebot oder Begleitetes Studium oder Wahlfach anstelle von Französisch oder Englisch 2 Der Grund für längere Absenzen sowie Ein- und Austritte während des Schuljahres werden vermerkt. 3 Bemerkungen
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
ch geltend gemachte Behinderung wird als Grund für einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt. * § 7 Fernbleiben 1 Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht und dgl.) delegieren. Ein Nichtablegen eines vorgezogenen Prüfungsele- ments ohne entschuldbaren Grund kann mit der Bewertung 1.0 sanktioniert werden. * § 8 Sammelprüfung 1 Je nach den Bedürfnissen der Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex- pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie-

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