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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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zende. 2 Bei Wahlen werden ungenaue Personenbezeichnungen als gültige Stim- men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. § 34 Offensichtliche K Stimm- und Wahlzettel und Rücksendekuverts 1 Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund der Ungültig- keit auf dem Zettel anzugeben und mit dem Kürzel eines Mitglieds des Stimmbüros zu versehen -schweizer2) bleiben vorbehalten. 1) BGS 131.1 2) SR 161.5 GS 29, 707 1 131.2 1.2. Stimmregister § 2 Grundlage und Form 1 Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist mittels elek
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Ent 17 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung 1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das Entlöhnung * 1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3, Familienzulage
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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Zeitraum einer Woche abzu- legen. * 5 Wird die Prüfung in mindestens einem Gebiet aus entschuldbarem Grund nicht angetreten oder abgebrochen, gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als Aufsicht im Zeitraum einer Woche abzulegen. Wird sie in mindestens einem Gebiet aus entschuldbarem Grund nicht angetreten oder abgebrochen, gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als Nichtantreten oder Abbruch der Prüfung 1 Wird ein festgelegter Prüfungstermin ohne entschuldbaren Grund nicht wahrgenommen oder eine Prüfung abgebrochen, gilt die betreffende Prü- fung als nicht bestanden
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3372.1 - Antwort des Regierungsrats
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16895 - Auf der Strasse Ägeri–Edlibach (Schmittli) fehlt ein separater Velostreifen, obwohl es auf- grund des Einbahnverkehrs nun genügend Platz dafür hätte . Aufgrund der tiefen Frequenzen von Velofahrenden
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3286.1a - Beilage Konzeptpapier
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«Plausible Deniability») und der Kunde hat die Möglichkeit, bei Sicherheitsvorfällen der Ursache auf den Grund zu gehen (Forensik, Reverse Engineering). Vertrauen und Transparenz werden erhöht, der Hersteller Verpflichtungen und Absichtserklärungen der Hersteller, regelmässig Patches und Updates zu liefern. Der Grund dafür ist, dass sich die spätere Einhaltung von Zusicherungen dieser Art technisch nicht am Prüfobjekt bekannter Schwachstellen überprüft wird oder ob die Prüfobjekte auf grundlegende Auffäl- ligkeiten hin untersucht werden sollen. Zu den grundlegenden Fragestellungen zählt unter anderem die Einhaltung von Secu
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3285.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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ab- strakte und wenig fassbare Gefahr und viele sind zu wenig geschützt. KMU-Gelder fliessen auf- grund einer Kosten-Nutzen-Abwägung und aufgrund des unsicheren Eintretens eines Vorfalls hauptsächlich in eine repräsentative Umfrage von gfs-Zürich vom 1. Dezember 2020 zeigt (vgl. Beilage 1). Aus diesem Grund ist der Aufbau eines Awareness- Zentrums im Kontext von Cybersicherheit für KMU vorgesehen. ITSec4KMU ns- und Aufklärungsbedürfnis der KMU aktuell nicht ge- deckt werden (vgl. Beilage 1). Aus diesem Grund hat der Kanton Zug die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegen Cyberan - griffe bei KMU in den Fokus
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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erin oder des Stellvertreters der Einsatzge- meinde voraus. 3 Der Vertrag enthält den jeweiligen Grund der Stellvertretung. 4 Die Stellvertretung für eine bestimmte Dauer bedarf der Genehmigung durch das Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat- lichen Funktion nicht mehr möglich oder Stellvertretung für einzelne Geschäftsfälle oder für eine be- stimmte Dauer abschliessen. Der Grundsatzentscheid zur Stellvertretung mit einer oder mehreren bestimmten Gemeinden fällt in die Kompetenz der
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Ent 17 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung 1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das Entlöhnung * 1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3, Familienzulage
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). GS 14, 173 1 215.32 § 3 1 Das Amt für Grundbuch und Ge ob ein dingliches Recht als Dienstbarkeit oder als Grundlast oder als selbststän- diges dauerndes Recht zu behandeln ist, oder ob der Grundbucheintrag rich- tig gefasst wurde. * 3 Der Entscheid der Bes Wohnort des Eigentümers des belasteten Grund- stücks; e) bei Grunddienstbarkeiten die Angabe des berechtigten Grund- stückes; f) bei Grundlasten den Gesamtwert. 2. bezüglich Grundpfandrechte: a) Angabe der
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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g) mit Faktor 2 bei Begründung einer Dienstbarkeit oder Grundlast bis zu einer Grenze von Fr. 3000.–. 2 Umfasst ein Geschäft mehrere grundbuchliche Tätigkeiten gemäss Abs. 1, wird die Gebühr gemäss § 13 Erhebung von Grundbuchgebühren für die Dienstleistungen des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und für die Benützung des Grundbuches sowie den Ersatz von Auslagen. * § 2 Grundbuchgebühren 1 Grundb SchKG5) gleich. 3. Gebührenbemessung § 13 Grundsatz 1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand für die Beratung, die Kontrolle und den grundbuchlichen Vollzug des Geschäfts. 2 Der Stundenansatz