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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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erin oder des Stellvertreters der Einsatzge- meinde voraus. 3 Der Vertrag enthält den jeweiligen Grund der Stellvertretung. 4 Die Stellvertretung für eine bestimmte Dauer bedarf der Genehmigung durch das Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat- lichen Funktion nicht mehr möglich oder Stellvertretung für einzelne Geschäftsfälle oder für eine be- stimmte Dauer abschliessen. Der Grundsatzentscheid zur Stellvertretung mit einer oder mehreren bestimmten Gemeinden fällt in die Kompetenz der
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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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des Bundes, Kredite der Banken in der Höhe von 100 Millionen Franken abgesichert, die diese auf- grund der Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Einzelunter- nehmen, Selbständigerwerbende und weitere arf muss in adäquatem kausa- lem Zusammenhang mit den Einschränkungen des Wirtschaftslebens auf- grund der Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung von COVID-19 stehen. 2 Der Kredit ist a se die AHV-Nummer im Fall von Selbständiger- werbenden, die Höhe des beantragten Kredits und den Grund des Kreditbe- darfs (nach folgenden Kategorien: Betriebsunterbruch, starker Nachfrage- rückgang, grosse
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416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
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Studiendarlehen beanspruchen, wäh- rend mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unbhängig waren. 2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in nicht unterschritten werden. 3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der A der den Grundbedarf der beitragleisten- den Person oder ihrer Familie übersteigt. 2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zuläs- sig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie
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511.2 - Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
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September 2008; TSchG1)), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist. 1) SR 455 2 511.2 2. Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz 1 Mit dem Betrieb von ViCLAS auf ein Verbrechen hin- deuten, d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist, e) Entführungen (ohne elterliche Gegenstand und Zweck Art. 2 Begriff Art. 3 Anwendungsbereich 2. Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz Art. 5 Organisation 3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch Art. 7 Betriebsbewilligung
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412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
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en ein Lernbericht erstellt. * a) Der Lernbericht ist Bestandteil des Zeugnisses, beinhaltet den Grund der Lernzielanpassung und beurteilt die Erreichung der Lernziele; b) Der Lernbericht wird im Zeugnis r Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in erster Linie mittels Lernbericht. Sollte es sich auf Grund der erbrachten Leistungen als sinnvoll und förderlich erweisen, dürfen Sonderschulen mit einer Bewilligung Ersatzangebot oder Begleitetes Studium oder Wahlfach anstelle von Französisch oder Englisch 2 Der Grund für längere Absenzen sowie Ein- und Austritte während des Schuljahres werden vermerkt. 3 Bemerkungen
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Ent 17 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung 1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das Entlöhnung * 1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3, Familienzulage
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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zende. 2 Bei Wahlen werden ungenaue Personenbezeichnungen als gültige Stim- men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. § 34 Offensichtliche K Stimm- und Wahlzettel und Rücksendekuverts 1 Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund der Ungültig- keit auf dem Zettel anzugeben und mit dem Kürzel eines Mitglieds des Stimmbüros zu versehen -schweizer2) bleiben vorbehalten. 1) BGS 131.1 2) SR 161.5 GS 29, 707 1 131.2 1.2. Stimmregister § 2 Grundlage und Form 1 Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist mittels elek
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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Zeitraum einer Woche abzu- legen. * 5 Wird die Prüfung in mindestens einem Gebiet aus entschuldbarem Grund nicht angetreten oder abgebrochen, gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als Aufsicht im Zeitraum einer Woche abzulegen. Wird sie in mindestens einem Gebiet aus entschuldbarem Grund nicht angetreten oder abgebrochen, gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als Nichtantreten oder Abbruch der Prüfung 1 Wird ein festgelegter Prüfungstermin ohne entschuldbaren Grund nicht wahrgenommen oder eine Prüfung abgebrochen, gilt die betreffende Prü- fung als nicht bestanden
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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ch geltend gemachte Behinderung wird als Grund für einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt. * § 7 Fernbleiben 1 Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht und dgl.) delegieren. Ein Nichtablegen eines vorgezogenen Prüfungsele- ments ohne entschuldbaren Grund kann mit der Bewertung 1.0 sanktioniert werden. * § 8 Sammelprüfung 1 Je nach den Bedürfnissen der Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex- pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie-
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat- lichen Funktion nicht mehr möglich oder zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be- stehen. 22 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun- gen und Entscheide zu. 27 161.1 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichteräm- ter, die Schl