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1089.2 - Antwort des Regierungsrates
drei eine Abnahme des Grundwasserpegels und eine Station eine Zunahme zeigen. 1089.2 - 11153 3 Auf Grund der für Naturprozesse sehr kurzen Messperioden sind keine ge- sicherten Aussagen über die Entwicklung
1160.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
rechnen. Das Verursacherprinzip des Umwelt- schutzgesetzes (USG) lässt keinen anderen Schluss zu. Auf Grund dieser Ausführungen unterscheiden wir folgende Rahmenkredite: 1160.1 - 11265 7 - Nationalstrassen betreiben. In Sicht ist die definitive und durchgehende Eröffnung der A4 durch das Knonauer- amt. Auf Grund des Baufortschrittes und der finanziellen Lage des Bundeshaushaltes ist allerdings kaum mit einer den zugeri- schen Strassenbau wegleitend war. Ein neues Strassenbauprogramm schafft finanzielle Grundlagen für den Strassenbau der nächsten acht Jahre. Die Vorlage beruht auf § 12 des Gesetzes über Strassen
1160.3 - Bericht und Antrag der Strassenbaukommission
Projekt lediglich aufgrund des Teilrichtplans Verkehr oder bestensfalls auf- grund von skizzenhaften planerischen Grundlagen entscheiden. Sowohl der Antrag auf Streichung des Rahmenkredits für die Generellen Teuerung von rund 45 % bei der Fest- legung der Kreditlimite zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund konnte sie einer Erhöhung der Kompetenz des Regierungsrates auf 1.5 Mio. Franken zustimmen. Eine weitere
1172.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
regeln. Für die Finanzierung der Umweltagentur gilt insgesamt das Bruttoprinzip. Sollten z. B. auf Grund des „Neuen Finanzausgleiches“ Änderungen bei der Abgeltung ein- treten, haben die Kantone dafür a vom Bund angefragt worden, ob sie auch deren Kontrollen übernehmen wolle. Daraus erhellt, dass auf- grund der technischen Besonderheiten des Auftrages nur ein einziger Anbieter in Frage kommt. Auf eine s öffentliches Interesse sowie die Beachtung des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit. Mit der vorliegenden Vereinbarung wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um eine neue Unternehmung (im Folgenden
1172.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
an der Aufgabenerfüllung nicht anstrebt. Dies soll aber vor- liegend ermöglicht werden. Aus diesem Grund ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 762 OR gewählt worden. Es besteht auch die Möglichkeit neue Name der Agentur aus (inNET Monitoring AG), der gegen den Willen des Kantons gewählt wurde. Als Grund für die Namensgebung wurde die angestrebte Ausdehnung der Geschäftstätigkeit genannt. 4. Stand Umsetzung
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
sicherung erbringen. 1.3. Begriffe Art. 4 1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach- stehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohn- kantons eingefordert. 2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung: 1. Grundlagen 1.1. Zweck Art. 1 1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat­ lichen Funktion nicht mehr möglich oder zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be­ stehen. 22 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz­ und Rechnungswesen der Zivil­ und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun­ gen und Entscheide zu. 27 161.1 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichteräm­ ter, die Schl
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Behördliche Kontrollen an Ort 1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs­ und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zu durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar­ keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). * 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser­ werbs im Grundbuch veranlassen. 8
Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat­ lichen Funktion nicht mehr möglich oder zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be­ stehen. 22 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz­ und Rechnungswesen der Zivil­ und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem im Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun­ gen und Entscheide zu. 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichteräm­ ter, die Schl
Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
oder ohne zwingenden Grund fernbleiben, haben die Prüfung nicht bestanden und können sie frü- hestens ein Jahr später nachholen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein Grund als zwingend gilt. 4 Bei Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer: a) Unternehmungsführung (Managementlehre 2); b) Controlling und Grundlagen des «Corporate Finance»; c) Öffentliches Recht/Steuerrecht; d) Volkswirtschaft (Volkswirtschaftslehre

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